Parlament / Geschäfte / 25.477
Der Zweckentfremdung von Mitteln des Bahninfrastrukturfonds den Riegel vorschieben
eingereicht am 26.09.2025 in der Herbstsession 2025Erstrat: StänderatIn Kommission des Ständerats (24.03.2026)
- GesetzgebungZugeordnet nach Regel: Das Geschäft enthält ein Bundesgesetz oder einen Bundesbeschluss, der dem Referendum untersteht.
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 12.01.2026KVF-SFolge geben (Erstrat)
- 23.03.2026KVF-NZustimmung zum Beschluss der Kommission des Erstrates (Zweitrat)
Eingereichter Text
Es sind die gesetzlichen Grundlagen im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) mit folgender Zielsetzung zu ändern:
Die Verwendung der Mittel des Bahninfrastrukturfonds (Betriebsabgeltungen für die Infrastruktur und Investitionsbeiträge) sind von jeglichen Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden und von Vorsteuerkürzungen bei den Leistungsempfängern befreit.
Begründung
Es wird kaum zur Kenntnis genommen, wieviel Mittel aufgrund der MwSt-Regelungen aus dem BIF wieder in die Bundeskasse zurückfliessen. Der transparente Nachweis lässt sich beispielhaft über die Rechnungslegung der SBB erbringen. Gemäss der Jahresrechnung der SBB zahlte diese 2024 99.5 Mio. Fr. Vorsteuerkürzungen auf Leistungen der öffentlichen Hand. Davon betreffen 19.5 Mio. Fr. den RPV und 80 Mio. die Infrastruktur, die bekanntlich vollständig über den BIF des Bundes finanziert wird.
Die Erkenntnis bei der SBB lässt sich direkt auf alle Bahninfrastrukturen resp. den BIF übertragen, mit dem auch alle andern Infrastrukturen der KTU finanziert werden. Demnach fliessen rund 3% der BIF-Mittel wieder zurück in den allgemeinen Haushalt. Gemäss aktuellem Zahlungsrahmen (2025-2028) sollen 16'442 Millionen Franken für Betrieb und Erneuerung der Bahninfrastruktur aus dem BIF finanziert werden.
Um die Vorsteuerkürzungen bei den Investitionsbeiträgen wegzubringen, müssten diese Entnahmen -ob als Darlehen oder à fonds perdu ausgerichtet- als Einlagen gemäss Art. 18. Abs 2, Lit. e MwStG gelten.
Eine von Vorsteuerkürzungen befreite Mittelentnahme aus dem BIF ist aus drei Gründen geboten:
1. Die drohende Unterfinanzierung des BIF erlaubt keine Schmälerung des Fondsvermögens durch steuerliche Abschöpfung.
2. Wenn Fondsmittel in den allgemeinen Haushalt fliessen, widerspricht dies der gesetzlichen Zweckbindung der Fondsmittel. An sich müsste man meinen, dass Einnahmen, die für einen bestimmten Zweck bestimmt sind, nicht (auch nicht indirekt) für den allgemeinen Haushalt verfügbar sind.
3. Der BIF wird teilweise auch durch Einlagen der Kantone finanziert. Diese stehen somit nicht ungeschmälert für den Bahnausbau zur Verfügung.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 19.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
