Parlament / Aufgaben / Gesetzgebung
Bundesversammlung · Aufgaben
Gesetzgebung
Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse und Änderungen der Verfassung.
Grundlage
Art. 163 Form der Erlasse der Bundesversammlung
1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung.
2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet.
Art. 164 Gesetzgebung
1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:
a. die Ausübung der politischen Rechte;
b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;
c. die Rechte und Pflichten von Personen;
d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben;
e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;
f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts;
g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden.
2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
Art. 165 Gesetzgebung bei Dringlichkeit
1 Ein Bundesgesetz, dessen Inkrafttreten keinen Aufschub duldet, kann von der Mehrheit der Mitglieder jedes Rates dringlich erklärt und sofort in Kraft gesetzt werden. Es ist zu befristen.
2 Wird zu einem dringlich erklärten Bundesgesetz die Volksabstimmung verlangt, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vom Volk angenommen wird.
3 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das keine Verfassungsgrundlage hat, tritt ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, wenn es nicht innerhalb dieser Frist von Volk und Ständen angenommen wird. Es ist zu befristen.
4 Ein dringlich erklärtes Bundesgesetz, das in der Abstimmung nicht angenommen wird, kann nicht erneuert werden.
Bundesverfassung (SR 101), Fassung vom 03.03.2024, nach Fedlex ↗
So läuft es
- VorlageDer Bundesrat legt eine Botschaft vor, oder das Parlament arbeitet selbst einen Entwurf aus (parlamentarische Initiative).
- KommissionenDie vorberatenden Kommissionen beider Räte prüfen den Entwurf und stellen Anträge.
- Beide RäteErst- und Zweitrat beraten. Solange ihre Beschlüsse nicht gleich lauten, folgt die Differenzbereinigung, notfalls eine Einigungskonferenz.
- SchlussabstimmungBeide Räte stimmen über den bereinigten Text ab.
- VolkBundesgesetze unterstehen dem fakultativen Referendum, Änderungen der Verfassung dem obligatorischen.
Im Parlament
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