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Neue Züchtungstechnologien: Rückverfolgbarkeit, Kontrolle und Wahlfreiheit
eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Am 2. April 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum neuen Züchtungstechnologiengesetz (NZTG) (Art. 37a Abs. 2 Gentechnikgesetz [GTG], SR 814.91; Art. 120 BV) eröffnet. Dieses Gesetz sieht eine von den herkömmlichen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) abweichende Regelung vor: vereinfachte Zulassungsverfahren, Kennzeichnung und Trennung des Warenflusses, um die GVO-freie Produktion und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu schützen.
Die EU hat die Verordnung (EU) 2026/1388 (gültig ab dem 17. Juli 2028) verabschiedet, in der zwischen durch neue genomische Techniken (NGT) gewonnene Pflanzen der Kategorie 1 (NGT-1) und der Kategorie 2 (NGT-2) unterschieden wird. Der schweizerische Entwurf sieht diese Unterscheidung nicht vor. Vielmehr unterzieht er alle Pflanzen einer Risikobewertung.
Für viele Pflanzen ohne exogene Sequenzen gibt es keine standardisierten Analysemethoden, um sie von spontanen oder konventionellen Mutationen zu unterscheiden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass sich die Kontrollen ausschliesslich auf Unterlagen stützen, was zu einem zunehmenden Aufwand für die biologische und die GVO-freie Produktion führt.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
• Warum wurde die Botschaft zum NZTG, deren Verabschiedung ursprünglich für das erste Quartal 2026 vorgesehen war, noch nicht verabschiedet, und wie sieht nun der Zeitplan aus?
• Beabsichtigt der Bundesrat das NZTG im Lichte der Verordnung (EU) 2026/1388 zu überprüfen? Wie geht er mit Abweichungen bei der Klassifizierung, der Rückverfolgbarkeit und der Kennzeichnung um?
• Gibt es validierte analytische Methoden, um Pflanzen, die mit neuen Züchtungstechnologien gewonnen wurden, von solchen zu unterscheiden, die durch natürliche oder konventionelle Mutationen entstanden sind? Worauf sollen sich die Kontrollen sonst stützen?
• Wie werden die Kennzeichnung und die Trennung des Warenflusses unabhängig überprüft, wenn die Herkunft nicht analytisch nachweisbar ist?
• Wie wird verhindert, dass die Kosten für Kontrollen, Zertifizierungen und die Trennung des Warenflusses auf die biologischen und die GVO-freien Lieferketten abgewälzt werden?
• Welche Haftungsvorschriften sieht das Gesetz für unbeabsichtigte Vermischungen vor, einschliesslich des Verlusts der Zertifizierung und der Herabstufung?
• Wie werden die Landwirtinnen und Landwirte geschützt, in deren Ernte sich unbeabsichtigt patentiertes Material befindet?
• Welche Überwachungsmassnahmen nach dem Inverkehrbringen sind in Bezug auf Genfluss, Biodiversität, Boden, Resistenzen und kumulative Auswirkungen vorgesehen?
• Werden die Ergebnisse der Schweizer Versuche mit Cisgenese und Genom-Editing bei der Festlegung der Kriterien des NZTG massgeblich berücksichtigt, und werden sie veröffentlicht?
• Wird die Vereinfachung der Zulassungsverfahren von der Verfügbarkeit von Instrumenten zur Rückverfolgbarkeit, zur unabhängigen Überprüfung, zur Überwachung und zur Zuweisung von Verantwortlichkeiten abhängig gemacht werden?
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 23.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
