Parlament / Geschäfte / 26.1053
Doppelte Vergütung für italienische Ärztinnen und Ärzte bei verunglückten Grenzgängerinnen und Grenzgängern: Koordination zwischen UVG und dem italienischen Gesundheitsdienst
eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
In der Schweiz beschäftigte Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind obligatorisch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 8 UVG, SR 832.20; Art. 13 UVV). Die Prämie dafür bezahlen sie (Art. 91 Abs. 2 UVG). Wer das Wahlrecht nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) ausübt, ist von der Krankenversicherungspflicht befreit und im Wohnsitzstaat krankenversichert; in Italien erhält die Hausärztin oder der Hausarzt vom italienischen Gesundheitsdienst (SSN) eine Pauschale pro Patientin oder Patient. Bei einem in Italien behandelten Nichtberufsunfall könnte es daher zu einer doppelten Vergütung derselben Leistung kommen.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
• Wie werden die UVG-Leistungen bei Nichtberufsunfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingestuft: im Bereich „Krankheit“ (Art. 17–19) oder „Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ (Art. 36)?
• Welche Kontrollen führt die Suva bei Rechnungen italienischer Leistungserbringerinnen und -erbringern durch, um zu verhindern, dass Leistungen vergütet werden, die bereits vom SSN abgedeckt sind?
• Werden die Sachleistungen, die die Suva für Rechnung des italienischen Trägers bzw. der italienische Träger für Rechnung der Suva erbringt, erstattet (Art. 35, 36 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004; Art. 62 ff. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009)? Wenn nicht, warum nicht?
• Sind das Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.454.2) und der Verwaltungsvereinbarung von 1982 (Art. 14) neben der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 8) weiterhin anwendbar? Gibt es weitere bilaterale Vereinbarungen über die Erstattung dieser Behandlungen?
• Über welche Daten verfügt der Bundesrat zu den jährlichen Fallzahlen und Beträgen, die italienische Leistungserbringer der Suva für Nichtberufsunfälle von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in Rechnung stellen?
• Ist der Bundesrat bereit, diese Frage im Gemischten Ausschuss zum Freizügigkeitsabkommen anzusprechen, um allfällige Überschneidungen zwischen der schweizerischen Versicherung und der Versicherung des Wohnsitzstaates zu beseitigen?
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 29.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
