Parlament / Geschäfte / 26.3537
Gesicherte Krankenversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ausserhalb der EU und EFTA
eingereicht am 01.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und zu berichten, wie für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ausserhalb der EU/EFTA, die über Jahre Beiträge in die OKP geleistet haben, eine Weiterführung der Krankenversicherung ohne Risikoselektion sichergestellt werden kann.
Der Bundesrat soll darlegen:
• welche Anpassungen im KVG erforderlich sind, um eine freiwillige Weiterversicherung oder eine gleichwertige Anschlusslösung zur OKP ohne Risikoprüfung zu ermöglichen;
• welche Modelle geeignet sind, den Versicherungsschutz für diese Personengruppe zu gewährleisten;
• welche finanziellen Einsparungen entsprechende Lösungen auf das schweizerische Gesundheits- und Sozialversicherungssystem hätten;
• welche Erkenntnisse sich aus internationalen Modellen wie der Caisse des Français de l’Étranger (CFE) gewinnen lassen, um eine freiwillige Weiterversicherung oder eine gleichwertige Anschlusslösung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu entwickeln.
Begründung
Das geltende Krankenversicherungsgesetz (KVG) trat 1996 in Kraft und trägt der heutigen zunehmenden internationalen Mobilität ungenügend Rechnung. Beim Wegzug in Drittstaaten endet die OKP zwingend, ohne dass eine gleichwertige Anschlusslösung besteht. Private Versicherungen unterliegen dem Privatrecht und sind keine echte Alternative, da sie Risikoprüfungen, Zuschläge oder Leistungsausschlüsse vornehmen können.
Dies führt zu einer Versorgungslücke, insbesondere für ältere Personen, die trotz jahrzehntelanger Beiträge aus der OKP fallen, was dem Solidaritätsprinzip des KVG widerspricht.
In vielen Drittstaaten fehlt eine automatische Integration in ein öffentliches Gesundheitssystem. Betroffene müssen sich selbst versichern, was bei erhöhtem Gesundheitsrisiko oder bestehenden Vorerkrankungen zu Unterversicherung oder Ablehnung führt.
Die heutige Regelung schafft Ungleichbehandlungen gegenüber bestimmten Personengruppen (z. B. Entsandte nach Art. 4 und 5 KVV), die weiterhin versichert bleiben können.
Es stellen sich volkswirtschaftliche Fragen: Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer entlasten das Schweizer Sozialsystem, indem sie auf Ergänzungsleistungen (EL) verzichten. Medizinische Behandlungen im Ausland wären oft günstiger; eine geeignete Lösung könnte kostspielige Rückkehrbehandlungen reduzieren.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die soziale Krankenversicherung in der Schweiz beruht auf dem Wohnsitz- und Bedarfsdeckungsprinzip (vgl. Antwort des Bundesrates auf das Postulat 23.3556 Schneider-Schneiter «Gesicherte Krankenversicherung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer»). Somit muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz (ungeachtet ihrer Nationalität) für Krankenpflege versichern (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erfolgt keine Risikoprüfung. Die Prämien eines Jahres müssen die erwarteten Kosten desselben Jahres decken. Es handelt sich um ein prospektives Finanzierungssystem, bei dem die Prämien auf den erwarteten Kosten beruhen, ohne individuelle Anspar-Möglichkeit über die Zeit. Eine «freiwillige» Versicherung im KVG für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Aufnahmezwang im Sinne einer Pflicht zum Vertragsabschluss würde eine Abkehr von den Grundprinzipien der OKP darstellen.
2. Grundsätzlich endet die OKP mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland (vgl. Art. 5 Abs. 3 KVG). Schweizerinnen und Schweizer, die in einem aussereuropäischen Land Wohnsitz nehmen, haben je nach Staat die Möglichkeit, sich dort gesetzlich gegen die Folgen von Krankheit zu versichern oder eine private Krankenversicherung abzuschliessen. Zudem besteht die Möglichkeit einer Weiterversicherung gemäss Art. 7a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Diese erfolgt auf Basis des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG; SR 221.229.1), ist freiwillig und unterliegt keinem Kontrahierungszwang. Im Unterschied zur OKP sind Gesundheitsprüfungen zulässig, da die Versicherer die übernommenen Risiken versicherungstechnisch beurteilen und kalkulieren müssen. Ein Kontrahierungszwang würde einen Eingriff in die privatrechtlichen Grundlagen des VVG darstellen. Anschlusslösungen bei Verlegung des Wohnsitzes sind damit vorhanden. In Einzelfällen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass keine unmittelbar passende Lösung zur Verfügung steht.
3. Wenn die Versicherung via OKP für Schweizerinnen und Schweizern im Ausland freiwillig wäre, würde dies dem Obligatorium der OKP widersprechen und könnte zu einer selektiven Teilnahme insbesondere von Personen mit erhöhtem Krankheitsrisiko führen – mit entsprechenden Kostenfolgen für das Versicherungskollektiv. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland in der Regel nicht mehr in der Schweiz steuerpflichtig sind, aber verschiedene Bereiche des schweizerischen Gesundheitswesens direkt oder indirekt durch öffentliche Mittel mitfinanziert werden. Ausserhalb Europas leben die meisten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in den USA (2025: 85'900), Kanada (2025: 42'000) und Australien (2025: 26'600). Insbesondere in den USA und Australien liegen die Gesundheitskosten deutlich über dem schweizerischen Niveau. Würden diese Personen dem Geltungsbereich des KVG unterstellt, könnte dies zu einem Anstieg der Kosten und damit der Prämien führen. Demgegenüber sind freiwillige Lösungen nach Art. 7a KVV privatrechtlich ausgestaltet und berühren die Finanzierung der OKP nicht.
4. Die Caisse des Français de l'Étranger (CFE) und die Fortdauer des Versicherungsschutzes für nicht mehr unterstellte Personen nach Art. 7a KVV haben gemeinsam, dass sie eine Fortsetzung des gesetzlichen Versicherungsschutzes ausserhalb des gesetzlichen Krankenversicherungssystems ermöglichen. Hierbei stellt die CFE ein eigenständiges Sozialversicherungssystem für im Ausland lebende französische Staatsangehörige dar, das den Zugang zur französischen Sozialversicherung weltweit gewährleistet. Die Schweiz besitzt mit Art. 7a KVV ebenfalls eine Anschlussmöglichkeit. Sie erlaubt Personen, die nicht mehr der Versicherungspflicht unterstehen, im Rahmen eines privatrechtlichen Versicherungsvertragsverhältnisses die Weiterführung des gesetzlichen Versicherungsschutzes bei einem Schweizer Krankenversicherer weiterzuführen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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