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26.3541InterpellationEDIoffen

Fehlende schweizweite Betriebsvergleiche zwischen Spitälern

eingereicht am 01.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatIn Ständerat geplant (10.09.2026)

StaatspolitikGesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

In vielen Lebensbereichen sind Vergleiche und Bewertungen selbstverständlich. Doch ausgerechnet im sensiblen Bereich der Gesundheit fehlt eine solche Transparenz in der Schweiz jedoch weitgehend – Patientinnen und Patienten können kaum erkennen, welche Spitäler bei bestimmten Behandlungen die besten Resultate erzielen. Obwohl das Krankenversicherungsgesetz den Bund ausdrücklich verpflichtet, schweizweite Betriebsvergleiche zu Kosten und Qualität zu veröffentlichen, existiert bis heute weder ein verständliches Ranking noch ein einfaches Orientierungssystem, das Spitäler systematisch vergleichbar macht. Vor diesem Hintergrund und angesichts der jüngsten Diskussionen um Qualitätsunterschiede in Schweizer Spitälern drängt sich die Frage auf, ob der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag von Art. 49 Abs. 8 KVG tatsächlich erfüllt.

Art. 49 Abs. 8 KVG hält fest: «In Zusammenarbeit mit den Kantonen ordnet der Bundesrat schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spitäler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.»

Nach heutigem Stand veröffentlicht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zwar Auswertungen zu einzelnen Spitälern (z.B. Mortalität und Fallzahlen), jedoch handelt es sich dabei vorwiegend um eine Auflistung beziehungsweise Zusammenstellung von Daten pro Spital. Es fehlt ein eigentlicher Betriebsvergleich im Sinne des Gesetzes, insbesondere hinsichtlich verständlicher, vergleichender Darstellungen für die Patientinnen und Patienten.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

• Wie beurteilt der Bundesrat den Umstand, dass Patientinnen und Patienten heute trotz der veröffentlichten Daten kaum erkennen können, welches Spital bei einer bestimmten Behandlung überdurchschnittliche, durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt?

• Hat der Bundesrat geprüft, die vorhandenen Qualitäts- und Kostendaten künftig in einer für die Bevölkerung verständlichen Form aufzubereiten, beispielsweise mittels Benchmarking, Ampelsystemen oder anderen standardisierten Vergleichsmodellen? Falls ja, zu welchen Schlüssen ist er gelangt, und falls nein, warum nicht?

• Welche Indikatoren zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität werden aktuell für die Spitäler erhoben und veröffentlicht, und in welcher Form findet bereits heute eine explizite vergleichende Auswertung (Ranking, Benchmarking, Vergleich nach Spitaltyp/Region, etc.) statt?

• Welche Rolle spielen die Kantone bei der Umsetzung von Art. 49 Abs. 8 KVG bisher konkret, und welche Verpflichtungen haben sie nach Einschätzung des Bundesrates im Hinblick auf Datenlieferung, Datenqualität und Mitwirkung bei der Erstellung der Betriebsvergleiche?

• Welche Instrumente stehen Bund und Kantonen heute zur Verfügung, wenn Betriebsvergleiche erhebliche Qualitätsunterschiede zwischen Spitälern aufzeigen, und wie oft wurden diese Instrumente in den letzten fünf Jahren tatsächlich angewendet?

• Wie gedenkt der Bundesrat, die Erkenntnisse aus den Betriebsvergleichen systematisch zur Qualitätssicherung und Kostendämpfung im Gesundheitswesen zu nutzen, und welche Steuerungsinstrumente stehen ihm dafür heute bereits zur Verfügung bzw. sollen noch entwickelt werden?

1., 3. und 5. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht verschiedene Instrumente zur Gewährleistung der Transparenz vor. So veröffentlicht das BAG nach Artikel 59a KVG seit 2008 Indikatoren zur medizinischen Ergebnisqualität der Schweizer Akutspitäler (www.bag.admin.ch/qiss). Vergleiche zwischen den Spitälern lassen sich im Abfragetool für bis fünf Spitäler und fünf Indikatoren gleichzeitig darstellen. Zur Erfahrung der Spitäler bei spezifischen Behandlungen gibt die Fallzahlabfrage nach Indikator Auskunft. Die Fallzahlen geben dabei Hinweise auf die Erfahrung, welche die Spitäler bei der Behandlung spezifischer Erkrankungen haben. Patienten und Patientinnen, zuweisende Ärzte und Ärztinnen sowie die Spitäler und Kantone können somit auf Basis der aufbereiteten und publizierten Daten Vergleiche zur Qualität der Behandlungen im stationären Bereich ziehen. Ein direktes und verlässliches Ranking aller Spitäler lässt sich aber daraus nicht erstellen. Der Verein ANQ veröffentlicht zusätzlich national verbindliche Qualitätsmessungen in Spitälern und publiziert die Messergebnisse der einzelnen Spitäler auf seiner Internetseite (www.anq.ch). Aus Sicht des Bundesrates können sich Patientinnen und Patienten, sofern sie das entsprechende Wissen haben, selbst bzw. gemeinsam mit ihrem behandelnden oder überweisenden Arzt, ihrer Ärztin hinsichtlich einer geplanten Behandlung bereits heute transparent anhand der publizierten Indikatoren informieren. Zudem können die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Spitalplanung nach Artikel 39 KVG Leistungsaufträge an Qualitätsvorgaben knüpfen, Mindestfallzahlen festlegen, Leistungen konzentrieren oder Leistungsaufträge anpassen beziehungsweise entziehen. Inwieweit die zur Verfügung gestellten Informationen und die daraus abzuleitenden Vergleiche aktiv genutzt werden, kann vom Bundesrat aktuell nicht beurteilt werden.

2. In seinen Zielen zur Qualitätsentwicklung für die Jahre 2025-2028 hat der Bundesrat unter anderem die Entwicklung eines Monitoringsystems und die eines nationalen Qualitäts-Dashboards als Ziele definiert. Die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) hat den Auftrag zur Umsetzung dieser Ziele erhalten. Seit dem 30. März 2026 ist die Plattform (https://qualitaetsplattform.ch/) mit ersten Indikatoren zu den Institutionen der Langzeitpflege öffentlich zugänglich. Weitere Informationen werden schrittweise ergänzt. Bezüglich der Entwicklung eines Monitoringsystems vergab die EQK 2022 ein Mandat an Swiss Learning Health System zur Erarbeitung entsprechender Grundlagen. Am 28. November 2025 hat die EQK einen ersten Zwischenbericht zu den laufenden Arbeiten veröffentlicht.

4. Betriebsvergleiche nach Artikel 49 Absatz 8 KVG sind in erster Linie ein Instrument zur Verbesserung der Transparenz für die Tarifpartner und die Kantone. Sie sollen die verlangte Orientierung an effizienten und günstigen Spitälern in der notwendigen Qualität bei der Tarifierung ermöglichen (Art. 49 Abs. 1 letzter Satz KVG) und sind damit auf die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit ausgerichtet. Dabei wird ein Benchmarking im Rahmen der Tarifautonomie durch die Tarifpartner vorgenommen. Hierbei wird die Effizienz der Spitäler beurteilt, was sich bei der Tarifbildung kostendämpfend auswirkt. Das BAG publiziert diesbezüglich seit 2020 in Absprache mit der schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) die Fallkosten der Spitäler und Geburtshäuser. Dazu erheben die Kantone die Datengrundlagen bei den Leistungserbringern, plausibilisieren diese und die zu publizierenden Fallkosten. Die nach Gesetz vorgesehenen Gegenüberstellungen sind daher möglich, die Durchführung eines Benchmarkings resp. Rankings ist jedoch nicht Aufgabe des Bundes.

6. Nach Ansicht des Bundesrates sollten zur Entwicklung von Qualitätsindikatoren und deren Publikation sämtliche Akteure auf allen Ebenen des Systems mobilisiert werden. Voraussetzung dafür ist in erster Linie ein gesteigertes Bewusstsein für die Notwendigkeit von Messungen, Implementierungen und Evaluationen. Hierzu ist der Bundesrat der Ansicht, dass die heute vorgesehenen Instrumente wie beispielsweise das nationale Monitoringsystem der EQK zur Schaffung der bestmöglichen Transparenz beitragen werden. Der Bundesrat ist daher bestrebt, die aktuell vorhandenen Instrumente verstärkt zu nutzen. Dazu gehört auch, dass die Akteure die notwendigen Messungen und Massnahmen im Rahmen der Qualitätsverträge nach Artikel 58a KVG vereinbaren und so ihren Beitrag leisten.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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