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Intelligente Brillen: eine neue Dimension des Voyeurismus. Ist das Schweizer Recht den Anforderungen gewachsen?

eingereicht am 01.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

Medien und KommunikationMenschenrechte

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Intelligente Brillen vom Typ Ray-Ban Meta, von denen 2025 weltweit sieben Millionen Exemplare verkauft wurden und die nun bei Schweizer Optikern erhältlich sind, verfügen über einen Rahmen mit integrierter Kamera und integriertem Mikrofon, der von einer gewöhnlichen Brille nicht zu unterscheiden ist. Sie ermöglichen es, von anderen Personen unbemerkt und kontinuierlich Ton- und Bildaufnahmen zu machen. Jüngste Enthüllungen haben gezeigt, dass intime Bilder, die ohne Wissen der Betroffenen aufgenommen wurden – darunter Nacktszenen und besonders schützenswerte Personendaten –, für KI-Trainingszwecke an Subunternehmen weitergeleitet wurden. Der Hersteller plant zudem, die Gesichtserkennung zu integrieren. Eine neue Generation mit integriertem Bildschirm und Gestensteuerung ist in den Vereinigten Staaten bereits auf dem Markt und könnte bald auch in der Schweiz erhältlich sein.

Das Schweizer Recht (Datenschutz, Schutz der Persönlichkeit, Strafbestimmungen zu Verletzungen der Privatsphäre) wurde mit Blick auf einen lokal begrenzten und wahrnehmbaren Voyeurismus konzipiert. Doch diese Technologien machen Voyeurismus allgegenwärtig, unsichtbar und sofort weltweit verbreitbar. Die Bürgerinnen und Bürger verlieren die Fähigkeit, überhaupt zu erkennen, dass sie beobachtet werden – eine Voraussetzung für jedes freie Verhalten. Das Recht am eigenen Bild – sowohl für die Aufnahme als auch für die Verbreitung ist eine Einwilligung erforderlich – wird dadurch weitgehend wirkungslos.

Mehrere ausländische Behörden haben sich bereits mit diesem Thema befasst.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

• Ist das geltende Recht angesichts einer unsichtbaren, permanenten und im öffentlichen Raum erfolgenden Datenerfassung durch solche Geräte noch wirksam?

• Wie stuft der Bundesrat die Weitergabe von Bildern Dritter für KI-Trainingszwecke aus rechtlicher Sicht ein, die ohne deren Einwilligung auf Schweizer Gebiet aufgenommen wurden?

• Hält der Bundesrat es für notwendig, den Herstellern ein aus Distanz deutlich wahrnehmbares und nicht umgehbares Aufzeichnungssignal vorzuschreiben und die in diesen Geräten integrierte Gesichtserkennung zu regulieren oder sogar zu verbieten?

• In welchen Bereichen sieht der Bundesrat Bedarf, den rechtlichen Rahmen anzupassen, insbesondere im Hinblick auf das Erscheinen von noch invasiveren Geräten auf dem Schweizer Markt?

1. und 4. Werden bei der Verwendung intelligenter Brillen Personendaten bearbeitet, wie dies z.B. bei Foto- und Videoaufzeichnungen von Personen der Fall ist, so sind die Datenschutzbestimmungen zu beachten. Die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen und Bundesorgane wird durch das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG, SR 235.1), die Datenbearbeitung durch kantonale Behörden durch die kantonalen Datenschutzgesetze geregelt. Der datenschutzrechtliche Grundsatz der Erkennbarkeit verlangt, dass für betroffene Personen erkennbar sein muss, ob und wann ihre Personendaten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 3 DSG). Ist dies nicht der Fall, so stellt die Beschaffung von Personendaten eine Persönlichkeitsverletzung dar. Kann die Persönlichkeitsverletzung nicht gerechtfertigt werden, ist die Datenbearbeitung widerrechtlich. Auch das Recht am eigenen Bild schützt betroffene Personen vor der Bild- und Videoaufzeichnung und der Veröffentlichung der gemachten Aufnahmen (Art. 28 Zivilgesetzbuch; ZGB, SR 210). Verdeckte Bild- oder Videoaufnahmen können ausserdem strafbar sein (Art. 179quater Strafgesetzbuch; StGB, SR 311.0). Gestützt auf das Datenschutzrecht können betroffene Personen Auskunft über die bearbeiteten Personendaten und im Fall einer widerrechtlichen Bearbeitung von Personendaten die Löschung ihrer Daten verlangen (Art. 25, Art. 32 Abs. 2 Bst. c DSG). Schliesslich weist der Bundesrat auf den 33. Tätigkeitsbericht 2025/2026 des Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hin: Gemäss diesem Bericht führte der EDÖB im Februar/März 2026 eine Vorabklärung durch, deren Gegenstand die in Medienberichten erhobenen Vorwürfe waren, auf die sich die Interpellation bezieht (einsehbar unter www.edoeb.admin.ch > Dokumentation > Tätigkeitsberichte > 33. Tätigkeitsbericht 2025/2026, S. 23). Gegenüber dem EDÖB wurde bestätigt, dass derzeit nicht geplant sei, eine Gesichtserkennungsfunktion in der Schweiz anzubieten, weshalb der EDÖB von der Eröffnung einer formellen Untersuchung absah. Er wies aber darauf hin, dass es fraglich sei, ob solche Datenbearbeitungen nach Schweizer Recht datenschutzkonform wären, und behielt sich aufsichtsrechtliche Schritte vor.

Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat aktuell zwar keinen Handlungsbedarf zur Anpassung des geltenden Rechtsrahmens in Bezug auf intelligente Brillen. Angesichts der mit dieser Technologie verbundenen hohen Risiken für die Privatsphäre der betroffenen Personen wird er die Problematik aber im Rahmen der Umsetzung des Postulats Bendahan Samuel 21.4660 «Welche Regulierung braucht es für Produkte, die den Schutz der Privatsphäre stark beeinträchtigen?» vertiefen.

2. Der Bundesrat verweist auf Ziff. 6 in seiner Antwort zur Interpellation Marti Min Li 25.4663 «Einsatz von Kameras in Spitälern, Altersheimen und Psychiatrien» in Bezug auf Daten aus Schweizer Gesundheitseinrichtungen.

3. Die Erkennbarkeit ist ein zentraler Grundsatz des Datenschutzes (siehe bereits Frage 1): Können betroffene Personen nicht erkennen, dass sie fotografiert oder gefilmt werden, so können sie sich auch nicht dagegen zur Wehr setzen. Auf seiner Webseite weist der EDÖB darauf hin, dass sich eine Bearbeitung von Personendaten unter Verletzung des Erkennbarkeitsprinzip kaum rechtfertigen lässt. Dabei ist zu beachten, dass Lichtsignale, die eine laufende Aufnahme kenntlich machen sollen, unter Umständen nicht ausreichen, um die Erkennbarkeit der Datenbearbeitung hinreichend sicherzustellen. Denn solche Signale können leicht übersehen werden, etwa bei starkem Sonnenlicht oder aus grösserer Distanz. Bei der Verwendung intelligenter Brillen müssen Nutzerinnen und Nutzer deshalb sicherstellen, dass die Aufnahmen im Wissen der betroffenen Personen erfolgt und diese damit einverstanden sind.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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