Parlament / Geschäfte / 26.3559
Wie kann der Zugang von Privatanlegern zu Privatmarktanlagen verbessert werden?
eingereicht am 03.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Die EU hat mit ELTIF 2.0 (anwendbar seit 10. Januar 2024) einen kontrollierten Zugang zu langfristigen Anlagen in der Realwirtschaft für Kleinanleger geschaffen. An die Stelle starrer Schwellen tritt eine schriftliche Geeignetheitsprüfung. In der Schweiz bleiben Privatmarktanlagen faktisch qualifizierten Anlegern vorbehalten. Das Opt-up nach KAG und FIDLEG verlangt 2 Millionen oder 500’000 Franken plus ausreichende Kenntnisse. Damit ist eine ganze Anlageklasse für breite Bevölkerungsschichten unzugänglich. Wirtschaft, Wissenschaft und Medien sprechen von einem Regulierungsgraben zur EU.
Der Bundesrat selbst hat im Bericht «Sustainable-Finance Schweiz» vom Dezember 2022 eine neue Produktekategorie nach dem Vorbild eines LTIF als Handlungsfeld benannt; konkrete Folgearbeiten sind kaum sichtbar. Ein zweiter Hebel betrifft die Säule 3a: Die BVV 2 verunmöglicht Privatmarktanlagen nicht explizit, erschwert sie aber implizit. Da die 3a-Cashflows aggregiert gut prognostizierbar sind, erscheinen pragmatische Anpassungen ohne Sicherheitsverlust denkbar.
In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt der Bundesrat den Zugang von Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern zu Privatmarktanlagen (Private Equity, Private Debt, Infrastruktur) im Vergleich zur EU nach Inkrafttreten der ELTIF-2.0-Verordnung? 2. Sieht er einen Regulierungsgraben zur EU, und welche Folgen erwartet er für den Schweizer Finanz- und Werkplatz? 3. Hält er die Schwellen für den qualifizierten Anleger nach KAG/FIDLEG (2 Mio. bzw. 500’000 Franken plus Kenntnisse) sowie das Opt-up für zeitgemäss? 4. Welche Reformoptionen prüft er: tiefere Schwellen, Anerkennung von ELTIF nach Art. 120 KAG, eine neue Schweizer Produktekategorie analog LTIF (mit Lehren aus dem L-QIF), oder eine Kombination? 5. Wie ist der Stand der im Bericht «Sustainable-Finance Schweiz» (Dezember 2022) und im SIF-Policy-Paper «Sustainable Finance Engagement 2026+» (März 2026) thematisierten Arbeiten zu einer LTIF-ähnlichen Produktekategorie sowie zu Blended Finance? Wann ist mit Vorschlägen zu rechnen? 6. Sieht er Anpassungsspielraum in der BVV 2, damit Säule-3a-Anbieter Privatmarktanlagen besser einbinden können, namentlich beim Liquiditäts-Mismatch? 7. Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament konkrete Reformoptionen vorzulegen oder wenn möglich in eigener Kompetenz umzusetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In der Schweiz können mehrere Arten von kollektiven Kapitalanlagen in Privatmarktanlagen investieren. Bei den offenen Fonds dürfen die Fonds für alternative Anlagen insbesondere in Anlagen investieren, die nur beschränkt marktgängig sind oder deren Bewertung erschwert ist (Art. 69 Abs. 2 Bst. a und d Kollektivanlagengesetz [KAG; SR 951.31]). Nur wenige schweizerische offene Fonds, die auch nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern zugänglich sind, investieren direkt in Private Equity. Deutlich häufiger sind dagegen Fonds mit indirekten Private-Equity-Anlagen über Dachfonds. Bei den geschlossenen Fonds können die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) in Risikokapital investieren. Diese Fonds sind qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehalten. Was ausländische kollektive Kapitalanlagen betrifft, so dürfen diese nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern nur dann angeboten werden, wenn die kollektiven Kapitalanlagen einer Regelung unterstehen, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist. Dies trifft auf die ELTIFs nicht zu. Bei auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungsaufträgen oder Anlageberatungsverhältnissen gelten Privatkundinnen und -kunden jedoch als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger, selbst wenn die Privatkundinnen und -kunden die Schwelle von 2 Millionen bzw. 500 000 Franken nicht erreichen. Dies ist ein liberalerer Ansatz als in der EU. Investitionen in qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern vorbehaltene Kapitalanlagen (einschliesslich Privatmarktanlagen) sind daher möglich, wenn der Auftrag sowie die Angemessenheits- und Eignungsprüfung dies zulassen. Ein Exposure gegenüber alternativen Anlagen ist zudem über Pensionskassen und Anlagelösungen der Säule 3a möglich (siehe auch die Antwort auf Frage 6). Schliesslich können Direktinvestitionen in Private Equity, Private Debt und Infrastruktur in kleinem Umfang auch über Crowdfunding-Plattformen getätigt werden. Durch die ELTIF-2.0-Verordnung haben die Kleinanlegerinnen und -anleger in der EU einen einfacheren Zugang zu Privatmarktanlagen als in der Schweiz. Doch selbst mit dieser Liberalisierung müssen Beraterinnen und Berater, wenn sie Anlageberatung im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) leisten, weiterhin die Eignung der Anlagen sicherstellen.
2. Schweizerische kollektive Kapitalanlagen, deren Anlagepolitik auf Investitionen in Privatmarktanlagen ausgerichtet ist, sind in der Regel KmGK, auch wenn sie teilweise als alternative Fonds strukturiert sind. Im KAG sind keine Liquiditätsbedingungen für KmGK vorgesehen. Auch besteht hinsichtlich der alternativen Fonds eine gewisse Flexibilität: Die Anlegerinnen und Anleger sind grundsätzlich jederzeit berechtigt, die Rücknahme ihrer Anteile und deren Auszahlung in bar zu verlangen (Art. 78 Abs. 2 KAG). Bei Fonds, die in Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung investieren, insbesondere Private-Equity-Anlagen, können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden (Art. 79 KAG und Art. 109 Abs. 2 Kollektivanlagenverordnung [KKV; SR 951.311]). Somit gibt es zwar regulatorische Unterschiede zwischen der Schweiz und der EU, aber keinen Regulierungsgraben. Die Lancierung von ELTIFs kann sich positiv auf den Schweizer Finanz- und Arbeitsmarkt auswirken, da die Verwaltung der ELTIFs an schweizerische Verwalterinnen und Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen übertragen werden kann.
3., 4. und 7. Der Bundesrat wird allfällige Reformoptionen prüfen, auch im Rahmen der Bereichsstudie 2026 zur Kapitalmarktförderung, die er am 13. Mai 2026 angekündigt hat. Zudem ist mittelfristig eine Evaluation des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG; SR 950.1) vorgesehen, um Verbesserungsbedarf zu identifizieren. In diesem Zusammenhang könnten die Schaffung einer neuen Art von offenem Fonds, die Änderung der bestehenden Kategorie der alternativen Fonds, die Änderung der KmGK oder andere Lösungen geprüft werden.
5. Aus Ressourcengründen kann mit den im Policy Paper Sustainable Finance Engagement 2026+ im März 2026 angekündigten Analysen sowie mit Arbeiten zu LTIF-ähnlichen Produktekategorien nicht vor 2027 begonnen werden.
6. Alternative Anlagen wie Privatmarktanlagen sind im Rahmen eines diversifizierten Portfolios auch im Rahmen der Säule 3a möglich. Allerdings muss die Liquidierbarkeit zum Beispiel im Todesfall, bei Invalidität oder auch bei weiteren möglichen Fällen wie Wohneigentumsförderung, Auswanderung oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewährleistet sein. Dabei können Kursverluste auftreten. Letztlich müssen die Versicherten ihren Anlagehorizont einschätzen und entscheiden, welche Risiken sie in Kauf nehmen wollen. Des Weiteren wurde die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) 2020 und 2022 geändert, um Pensionskassen und Anlagelösungen der Säule 3a Investitionen in Infrastruktur- und Privatmarktanlagen zu erleichtern.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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