Parlament / Geschäfte / 26.3564
Arztzeugnisse für Kurzabwesenheiten. Unnötige Kosten für die obligatorische Krankenversicherung?
eingereicht am 04.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
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Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Viele Arbeitgeber verlangen von ihren Angestellten bei Krankheit bereits ab dem ersten oder zweiten Abwesenheitstag ein Arztzeugnis, auch bei leichter, kurzer Krankheit. Diese Praxis zwingt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu, einen Arzt oder eine Ärztin nicht wegen eines medizinischen Problems aufzusuchen, sondern um einer administrativen Vorgabe des Arbeitgebers nachzukommen. Diese Konsultationen werden nach Abzug der Franchise und des Selbstbehalts von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet. Sie generieren somit tatsächliche Kosten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für das Gesundheitssystem, ohne dass sie einen medizinischen Mehrwert bieten.
Das Obligationenrecht legt keine Mindestfrist fest, nach deren Ablauf ein Arbeitgeber ein Arztzeugnis verlangen kann – diesbezüglich herrscht völlige Freiheit. Einige Gesamtarbeitsverträge sehen strengere Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, doch diese gelten nicht für die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Wenn ein Arbeitgeber es für notwendig erachtet, bereits vor Ablauf einer angemessenen Frist ein Arztzeugnis zu verlangen, wäre es nur folgerichtig, wenn die damit verbundenen Kosten zu seinen Lasten gingen. Es ist nicht Aufgabe der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die von allen Versicherten finanziert wird, Kosten zu übernehmen, die sich aus einer privaten administrativen Forderung ergeben. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten ihrerseits einen finanziellen Beitrag in Form ihrer Franchise und ihres Selbstbehalts. In einer Zeit, in der die Kostendämpfung im Gesundheitswesen eine erklärte politische Priorität ist, sollte dieser vermeidbare Kostenfaktor genauer unter die Lupe genommen werden.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
• Verfügt der Bundesrat über Daten zur Anzahl der jährlichen Arztbesuche, deren einziger Grund die Ausstellung eines Arztzeugnisses ist, die ein Arbeitgeber für eine Kurzabwesenheit verlangt?
• Wie hoch werden die Kosten dieser Konsultationen für die obligatorische Krankenversicherung geschätzt?
• Ist der Bundesrat bereit, eine Regelung zu prüfen, die eine Mindestfrist festlegt, bevor ein Arbeitgeber ein Arztzeugnis verlangen darf?
• Ist der Bundesrat bereit, eine Gesetzesänderung zu prüfen, die es ermöglicht, die Kosten für diese Konsultationen dem entsprechenden Arbeitgeber anzulasten, anstatt der obligatorischen Krankenversicherung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Gründe für die Ausstellung eines Arztzeugnisses unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und sind dem Bundesrat nicht bekannt. In seinem Bericht vom 15. Oktober 2025 in Erfüllung des Postulats 22.3196 Nantermod «Welche Massnahmen gegen Gefälligkeitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten?» sowie in seinem Bericht vom 21. Oktober 2020 in Erfüllung des Postulats 13.3224 Humbel «Entlastung der Krankenversicherung von ungerechtfertigten Kosten» hatte der Bundesrat festgehalten, dass die Erfassung verlässlicher Informationen über die Ausstellung von Arztzeugnissen schwierig ist. Die Anzahl der Arztbesuche, die ausschliesslich zwecks Ausstellung eines Arztzeugnisses erfolgen, ist daher nicht bekannt.
2. Eine ärztliche Konsultation wird nach dem geltenden Tarif abgerechnet. Die Kosten hängen von der Dauer der Konsultation und weiteren, fallspezifischen Faktoren ab. Im Bericht zum Postulat 13.3224 Humbel wird eine Zahl von santésuisse aus dem Jahr 2017 angeführt, wonach die Kosten für eine solche Konsultation auf 100 Franken geschätzt werden (Schätzung nach dem TARMED-System). Da die Anzahl der Konsultationen, deren einziger Zweck die Ausstellung eines Arztzeugnisses ist, nicht bekannt ist, ist es dem Bundesrat nicht möglich, eine Schätzung der Kosten vorzunehmen, die sich aus dieser Praxis ergeben.
3. und 4. Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach mit dieser Thematik befasst. Die Fragen einer gesetzlichen Grundlage im Obligationenrecht (OR; SR 220) und der Kostenübernahme wurden im in der Antwort auf die Frage 1 erwähnten Bericht vom 21. Oktober 2020 in Erfüllung des Postulats 13.3224 Humbel geprüft. In seiner Antwort auf die Motion 25.4872 Dandrès «Von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verlangte ärztliche Zeugnisse» lehnte er zuletzt eine spezifische gesetzliche Grundlage ab, weil bereits heute in Gesamt‑ oder Individualarbeitsverträgen entsprechende Fristen vereinbart werden können. Zudem hat der Bericht von 2020 gezeigt, dass sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor bei kurzen Abwesenheiten häufig auf ein Arztzeugnis verzichtet wird. Auch wurde ein entsprechender Vorschlag zur Anpassung des OR von verschiedenen Verbänden im genannten Bericht abgelehnt.
Der Sinn einer solchen Regelung wäre zudem rechtlich fragwürdig. Arbeitnehmende müssen ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen, um Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Artikel 324a OR zu haben. Selbst wenn dem Arbeitgeber untersagt wird, ein Arztzeugnis zu verlangen, müssen die Arbeitnehmenden somit ab dem ersten Tag ein solches vorlegen können, um ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. Aus einem anderen Blickwinkel würde ein Verbot der Ausstellung eines Arztzeugnisses für die ersten Tage darauf hinauslaufen, die Arbeitnehmenden von jeglicher Nachweispflicht zu befreien. Eine solche Lösung ist rechtlich nicht haltbar und würde ohne triftigen Grund den allgemeinen Beweisregeln widersprechen. Schliesslich sind solche Befreiungen, wie bereits erwähnt, in der Praxis auf freiwilliger Basis bereits üblich.
Auch eine Übernahme der Kosten von Arztzeugnissen durch die Arbeitgeber wurde im Bericht zum Postulat 13.3224 Humbel geprüft, aber von Arbeitgeberseite klar abgelehnt. Die vorgeschlagene Abgrenzung der unterschiedlichen Gründe für Zeugnisse ist in der Praxis auch kaum umsetzbar.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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