Parlament / Geschäfte / 26.3569
Die Schweiz soll Grenzgängerinnen und Grenzgängern kein Arbeitslosengeld zahlen
eingereicht am 04.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, der EU unverzüglich klarzumachen, dass die Schweiz nicht beabsichtigt, Grenzgängerinnen und Grenzgängern Arbeitslosenentschädigungen zu bezahlen und sich daher nicht an allfällige, von Brüssel beschlossene Änderungen in diesem Bereich anpassen wird.
Begründung
Presseberichten (Aargauer Zeitung) zufolge soll die EU intern eine Einigung über die Auszahlung von Arbeitslosengeld an Grenzgängerinnen und Grenzgänger erzielt haben. Gemäss dieser Vereinbarung sollen diese Leistungen nicht mehr wie bisher vom Wohnsitzstaat (mit einer Beteiligung des Landes, in dem die Grenzgängerin oder der Grenzgänger gearbeitet hat) bezahlt werden, sondern vom Beschäftigungsstaat.
Die Schweiz ist mit rund 412'000 Grenzgängerinnen und Grenzgängern das europäische Land, in dem die meisten G-Bewilligungen ausgestellt werden. Folglich wäre sie von der Änderung besonders stark betroffen. Laut dem SECO, auf das sich die Aargauer Zeitung beruft, würden sich die Ausgaben für die Schweizer Arbeitslosenversicherung unter dem „neuen System“ auf mehrere Hundert Millionen bis zu einer Milliarde Franken pro Jahr belaufen. Das wäre nicht die einzige negative Folge. Kantone mit einer hohen Zahl an Grenzgängerinnen und Grenzgängern, allen voran das Tessin, sollten auf eigene Kosten die regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) ausbauen, um auf eine massive Zunahme von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vorbereitet zu sein (derzeit meldet sich fast niemand an). Die RAV müssten also zusätzliche Mittel bereitstellen, um Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf Kosten der Tessiner Arbeitslosen zu vermitteln: eine Situation, die nicht nur paradox ist, sondern auch im Widerspruch zur „Inländervorrang-Light“-Regelung steht.
Die Nachricht über die innerhalb der EU erzielte Einigung kommt jedoch nicht aus heiterhellem Himmel: Das Thema wird bereits seit Jahren diskutiert. Im Nationalrat wurde mehrfach darauf hingewiesen.
In seinen Stellungnahmen zu früheren parlamentarischen Vorstössen zu diesem Thema hat der Bundesrat erklärt, eine Änderung der Vorschriften zur Arbeitslosigkeit von Grenzgängerinnen und Grenzgängern erfordere eine Anpassung von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens durch den Gemischten Ausschuss Schweiz–EU und sei deshalb ohne die Zustimmung der Schweiz nicht möglich. Dies beruhigt allerdings nur mässig. Es wäre nicht das erste Mal, dass der Bundesrat argumentiert, die Schweiz müsse sich den Beschlüssen der EU „anpassen“, um das Freizügigkeitsabkommen nicht zu gefährden.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schweiz beteiligt sich seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) an der EU-weit vorgesehenen Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wovon auch Schweizerinnen und Schweizer profitieren, die in einem EU-Mitgliedstaat wohnen oder arbeiten. Dazu gehört insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welche die vor 2012 massgebende Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ablöste. Die 2012 erfolgte Anpassung des FZA wurde mittels Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vorgenommen, der den üblichen innerstaatlichen Genehmigungsverfahren unterstellt war. Die Genehmigung erfolgte durch den Bundesrat gestützt auf Art. 7a Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010). Das Parlament wurde im Januar 2011 nach Massgabe von Art. 152 Abs. 3 des Parlamentsgesetzes (ParlG; SR 171.10) konsultiert.
Der Bundesrat verfolgt die Entwicklungen in der EU in Zusammenhang mit der Revision dieser Verordnung weiterhin eng. Aus Sicht des Bundesrats ist es zu früh für einen abschliessenden Entscheid betreffend eine allfällige Übernahme der revidierten Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Bundesrat wird alle Optionen vertieft analysieren, wozu auch mögliche Ausgestaltungen verschiedener Lösungsansätze gehören. Der Bundesrat wird demnächst eine Aussprache dazu führen und das weitere Vorgehen diskutieren. Sobald die Revision auf EU-Ebene verabschiedet und im Gemischten Ausschuss FZA traktandiert ist, hat die Schweiz im Gemischten Ausschuss die Möglichkeit, weitere Abklärungen bezüglich der Umsetzbarkeit sowie des Umfangs und des zeitlichen Rahmens einer allfälligen Übernahme vorzunehmen. In jedem Fall könnte eine Übernahme nur und erst nach Abschluss des entsprechenden innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens erfolgen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 25.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
