Parlament / Geschäfte / 26.3578
Die Finma dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen
eingereicht am 04.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatErledigt (23.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 23.09.2026StänderatAblehnung
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 2 Absatz 2 des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ, SR 152.3) zu ändern, sodass nur die Schweizerische Nationalbank (SNB) vollständig vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, während die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eine im Gesetz vorgesehene Ausnahme geltend machen muss, um den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verweigern.
Begründung
Das BGÖ gilt aktuell für die gesamte Bundesverwaltung, für Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder Verfügungen erlassen, sowie für die Parlamentsdienste.
Einzig die SNB und die FINMA sind vollständig vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Es ist nachvollziehbar, dass dies für die SNB der Fall ist, da ihre Geldpolitik den übergeordneten Interessen der Schweiz dient. Dass der FINMA ein vergleichbarer Schutz gewährt wird, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Er trägt zur mangelnden Transparenz über die Tätigkeit einer Behörde bei, die das Handeln wichtiger Marktteilnehmer wie Banken und private Versicherungsunternehmen bestimmt. Ausserdem bestärkt er die Akteure dieser Behörde in dem Gefühl völliger Souveränität in den ihr übertragenen Aufsichtsbereichen.
Es ist umso weniger gerechtfertigt, dass die FINMA vollständig vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ist, als jüngste Ereignisse Schwachstellen bei der Überwachungstätigkeit dieser Behörde zutage gefördert haben. Sie muss den anderen Verwaltungsstellen gleichgestellt werden. Diese sind häufig in Bereichen tätig, die ebenso sensibel sind wie die Finanzmärkte, insbesondere in den Bereichen der Sicherheit und der Verteidigung.
Die geforderte Gesetzesänderung ermöglicht es der FINMA immer noch, sich wie jede andere Verwaltungsstelle auf eine der in Artikel 7 BGÖ vorgesehenen Ausnahmen zu berufen, sofern sie dies für gerechtfertigt hält. Dazu gehören insbesondere:
- die Beeinträchtigung der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen (Bst. b);
- die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Bst. c);
- die Gefährdung der wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz (Bst. f);
- die Offenbarung von Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnissen (Bst. g);
- die Vermittlung von Informationen, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat (Bst. h).
Aus den oben genannten Gründen ist es nicht gerechtfertigt, dass die FINMA der SNB gleichgestellt und vom Geltungsbereich des BGÖ ausgenommen ist. Diese Ausnahmeregelung muss abgeschafft werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Die FINMA ist keine Verwaltungsstelle, sondern eine unabhängige Aufsichtsbehörde. Dem Entscheid des Gesetzgebers, die FINMA bzw. ihre Vorgängerorganisation (die ehemalige Eidgenössische Bankenkommission EBK) vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (SR 152.3) auszunehmen, lag die Argumentation zugrunde , dass diese «[...] als Aufsichtsbehörde über das Banken- und Börsenwesen in einem wirtschaftlich und politisch ausserordentlich sensiblen Bereich tätig» sei (Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, BBI 2003 1963, 1987 f.). Dies trifft unverändert für die FINMA als Nachfolgeorganisation der EBK zu, da die FINMA ebenso zu einem grossen Teil Daten bearbeitet, welche den Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen der Beaufsichtigten unterliegen (Botschaft vom 1. Februar 2006 zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, BBl 2006 2829, 2895 f.). Mit der von der Motion beantragten Ausdehnung des Öffentlichkeitsgesetzes auf die FINMA würden auch diese Informationen und Daten dem Öffentlichkeitsprinzip dem Grundsatz nach unterstellt. Deren Zugänglichkeit würde sich materiell nach den entsprechenden Vorgaben und allenfalls anwendbaren Ausnahmebestimmungen des Öffentlichkeitsgesetzes beurteilen, deren Umfang und Geltung in strittigen Fällen letztlich durch die Gerichte zu klären wären. Dies ist gerade im Hinblick auf eine reibungslose und auf einem Vertrauensverhältnis aufbauende Zusammenarbeit zwischen der FINMA und den Beaufsichtigten nicht zuträglich, weshalb die FINMA bewusst vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen wurde. Diese Überlegungen sind aus Sicht des Bundesrats unverändert zutreffend. Auch das Parlament hat eine Unterstellung der FINMA unter das Öffentlichkeitsgesetz seit der Schaffung der FINMA wiederholt verworfen, jüngst im Frühling dieses Jahres (Pa. Iv. 14.425 und Pa. Iv. 25.450).
Der Bundesrat teilt jedoch das Anliegen der Motion, die Transparenz im Zusammenhang mit der Tätigkeit der FINMA zu stärken. Er schlägt deshalb in der am 12. August 2026 eröffneten Vernehmlassung zur Änderung des Bankengesetzes im Zusammenhang mit der Too big to fail-Regulierung (TBTF-Regulierung) entsprechende Massnahmen zur Stärkung der Transparenz vor. Inhaltlich soll das Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.1) um eine Regelung ergänzt werden, gemäss welcher die FINMA über Endverfügungen in Enforcementverfahren zu informieren hat. Ziel ist unter anderem die Erhöhung der Transparenz der FINMA-Praxis. Der Bundesrat schlägt zusätzlich vor, dass der FINMA in einem früheren Stadium in Ausnahmefällen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Öffentlichkeit über Untersuchungen und Verfahrenseröffnungen informieren zu können. Auch über von der FINMA ergriffene Frühinterventionsmassnahmen soll die FINMA zukünftig informieren können. Dies soll zielgerichtet dazu beitragen, der Tätigkeit der FINMA mehr Sichtbarkeit zu geben und die Information der Öffentlichkeit zu stärken. Zudem hält die Vernehmlassungsvorlage fest, dass der Informationsfluss an das Parlament geregelt werden soll. Auch hier ist eine neue Regelung in Bezug auf die FINMA vorgesehen. Die Botschaft zur entsprechenden Gesetzesvorlage soll dem Parlament 2027 zur Beratung übermittelt werden.
Aus Sicht des Bundesrats sind diese zielgerichteten Massnahmen angezeigt, um die Transparenz im Zusammenhang mit der Tätigkeit der FINMA zu erhöhen, ohne gleichzeitig eine weitreichende Neuausrichtung der bewährten Zusammenarbeit in der Finanzmarktaufsicht zu bewirken.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 23.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
