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26.3580InterpellationEJPDoffen

Welchen Wert hat die Swissness nun nach dem jüngsten "Kompromiss", der vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum eingegangen wurde, und welche Folgen hat die damit verbundene Wertminderung für die Schweizer KMU?

eingereicht am 08.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (09.09.2026)

Wirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Im März 2026 gab das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) bekannt, dass die Gesetze angesichts der aktuellen Wirtschaftslage möglichst zugunsten der Unternehmen angewendet werden müssen. So hat das IGE seine mit der Verwendung des Schweizerkreuzes verbundene «Praxis derart präzisiert», dass Unternehmen dieses neu bei den Angaben «SWISS RESEARCH» oder «SWISS ENGINEERING» mitverwenden dürfen, selbst auf Produkten, die nicht (auch nicht teilweise) in der Schweiz produziert werden. Diese Praxisänderung führt zu einer erheblichen Wertminderung des Schweizerkreuzes, eines der zugkräftigen Symbole für Swissness. Dies im Bereich des internationalen Handels, wo die Stärken der Schweiz erhalten und ausgebaut werden müssen und nicht verscherbelt werden dürfen.

Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

• War das IGE befugt, die Auslegung der Swissness-Gesetzgebung eigenmächtig anzupassen? Hätte dies nicht Gegenstand eines Gerichtsentscheids oder zumindest einer breiteren Konsultation sein müssen?

• Dürfen durch diese Lockerung auch Unternehmen, die nur einen Teil ihrer Forschungs- oder Entwicklungsarbeit in der Schweiz durchführen, ihre Produkte mit dem Schweizerkreuz kennzeichnen?

• Wie steht der Bundesrat zur Kritik im Zusammenhang mit dieser Praxisänderung, insbesondere hinsichtlich der daraus resultierenden Wertminderung der Marken, die bisher mit dem Schweizerkreuz gekennzeichnet waren?

• Wurde in Betracht gezogen, dass dies einige Unternehmen dazu veranlassen könnte, ihre Produktion ins Ausland zu verlagern oder sie in der Schweiz sogar ganz aufzugeben? Beunruhigt dies den Bundesrat?

• Ist der Bundesrat der Ansicht, dass diese gelockerten Vorschriften für Konsumentinnen und Konsumenten, die mit einem Produkt mit dem Schweizerkreuz in Kontakt kommen, ausreichend klar und verständlich sind? Ist er der Ansicht, dass sie konsumentenfreundlich sind?

• Versteht er die Bedenken der Schweizer KMU, die vor allem auf Nischenprodukte setzen, das Schweizerkreuz als ihr wichtigstes Verkaufsargument nutzen und nun befürchten, dass eine zumindest mittelfristige Schwächung ihres Wettbewerbsvorteils möglich ist?

• Beabsichtigt der Bundesrat, im Zusammenhang mit der Swissness-Gesetzgebung und deren Auslegung Schritte zu unternehmen?

1. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist (gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über Statut und Aufgaben des IGE; SR 172.010.31) für den Vollzug des Markenschutzgesetzes (MSchG; SR 232.11) zuständig. Dieses Gesetz sieht in Artikel 47 Absatz 3ter MSchG vor, dass Unternehmen bei im Ausland hergestellten Produkten auf spezifische Tätigkeiten wie «SWISS ENGINEERING» oder «SWISS DESIGN» hinweisen dürfen, sofern diese Tätigkeit vollumfänglich in der Schweiz stattfindet. Weder das MSchG noch die Markenschutzverordnung sagen etwas dazu, ob in Fällen von Artikel 47 Abs. 3ter MSchG zusätzlich das Schweizerkreuz verwendet werden darf. Bei seiner Auslegung hat das IGE den vom Gesetzgeber ihm eingeräumten rechtlichen Spielraum ausgenützt. Bei Praxisänderungen geht es nicht um den Erlass von Rechtsnormen, denn das Gesetz bleibt, wie es ist. Nur wenn Gesetzesnormen angepasst werden, sind breite Konsultationen vorgeschrieben. Ein Schweizer Gericht konnte gar nicht angerufen werden, weil On in der Schweiz keine Schuhe mit Schweizerkreuz auf den Markt brachte.

2. Nein, das Gesetz verlangt, dass die Tätigkeit (Design oder Forschung) vollumfänglich in der Schweiz vorgenommen werden muss.

3. Das Schweizerkreuz als solches darf weiterhin nur von in der Schweiz produzierenden Unternehmen gebraucht werden. Zusätzlich zum Produktionsstandort Schweiz wollte der Gesetzgeber mit Artikel 47 Absatz 3ter MSchG auch den Innovationsstandort Schweiz von Swissness profitieren lassen. Mit der Praxisänderung erhalten die in der Schweiz forschenden und entwickelnden Unternehmen die Möglichkeit, auf diesen Umstand prominenter hinzuweisen. Die Praxisänderung führt zu keiner Wertminderung von Marken, die bisher das Schweizerkreuz tragen. Diese dürfen das Schweizerkreuz weiterhin tragen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Produktionsverlagerungen erfolgen nicht nur aus Kostengründen (bspw. tiefere Löhne), sondern auch wegen erschwerten Marktzugangs (Zwang der Firmen ihre Produkte vor Ort herzustellen vgl. die aktuelle US-Zollpolitik). Damit wird die Stellung von Schweizer Unternehmen auf dem globalen Markt schwieriger. Nicht zuletzt deshalb ist es üblich geworden, dass die Herstellung nicht am gleichen Ort wie die Forschung und Entwicklung (F&E) stattfindet. International tätige Schweizer Unternehmen haben ein Interesse daran, auf die Swissness und die damit verbundenen Qualitätsvorstellungen der in der Schweiz durchgeführten F&E-Aktivitäten hinzuweisen.

5. Die Verwendung des Schweizerkreuzes darf nicht irreführend sein. Ob mit der neuen Praxis potenzielle Käuferinnen und Käufer über die Herkunft oder die Eigenschaften bestimmter Produkte getäuscht werden, müsste durch ein Gericht beurteilt werden.

6. Der Bundesrat nimmt die Anliegen der Schweizer KMU ernst, die sich in einem zunehmend anspruchsvollen wirtschaftlichen Umfeld behaupten müssen. Er ist jedoch der Auffassung, dass sich für KMU, die ihre Produkte in der Schweiz herstellen, durch die vorgeschlagene Regelung nichts ändert. Sie können das Schweizerkreuz weiterhin in Kombination mit «SWISS MADE» oder sogar alleinstehend und in beliebiger Grösse auf ihren Produkten verwenden.

7. Die geänderte Praxis bietet Vorteile für die in der Schweiz forschenden und entwickelnden Unternehmen. Das EJPD hat jedoch das IGE beauftragt, die Swissness-Bestimmungen im Rahmen einer Evaluation zu untersuchen. Darin soll auch geprüft werden, welche Auswirkung die Praxisänderung auf die Unternehmen hat. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation wird der Bundesrat dem Parlament bei Bedarf konkrete Vorschläge unterbreiten. Vor diesem Hintergrund wäre es verfrüht, eine Revision des MSchG in Betracht zu ziehen, bevor die Ergebnisse der Evaluation feststehen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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