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Vereinfachung des Verfahrens zur Rückerstattung der Mineralölsteuer für landwirtschaftliche Betriebe

eingereicht am 08.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatZugewiesen an die behandelnde Kommission (23.09.2026)

Medien und KommunikationLandwirtschaftEnergieSteuer

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 23.09.2026StänderatZuweisung an die zuständige Kommission zur Vorberatung

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Mineralölsteuer (MinöStV) so zu ändern, dass die Rückerstattungsgesuche jedes Jahr automatisch generiert werden, indem die Daten aus der amtlichen AGIS-Datenbank, einschliesslich allfälliger Waldflächen, der landwirtschaftlichen Betriebe übernommen werden, die eine einmalige Erstregistrierung vorgenommen haben.

Die Digitalisierung der Prozesse in der Bundesverwaltung dient der Effizienzsteigerung. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der administrative Aufwand so weit wie möglich nicht auf Unternehmen oder Privatpersonen abgewälzt wird.

Was die Mineralölsteuerrückerstattung betrifft, ist ein einfaches Formular, das von den landwirtschaftlichen Betrieben zurückgeschickt werden musste, einem komplizierten, mehrstufigen Verfahren gewichen. Derzeit ist es erforderlich, sich jedes Jahr bis zum 30. Juni in das System einzuloggen, um die Daten aus der AGIS-Datenbank zu übernehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird keine Rückerstattung mehr gewährt.

Die vorliegende Motion zielt darauf ab, die Rückerstattungsanträge jedes Jahr automatisch zu generieren, indem die offiziellen Daten aus dem AGIS-System nach einer einmaligen Erstregistrierung automatisch übernommen werden.

Logischerweise sollte der Rückerstattungsantrag nach erfolgter Erstregistrierung automatisch erneuert werden, wobei die aktuellen AGIS-Daten des Vorjahres, einschliesslich allfälliger Waldflächen, übernommen werden. Stellt ein Betrieb seine Tätigkeit ein, löst das Fehlen gemeldeter Flächen in AGIS folglich keine Rückerstattung aus. Umgekehrt müsste sich ein neuer Bewirtschafter zunächst registrieren, um Anspruch auf die Rückerstattung zu haben.

Vorschlag Anpassungen/Ergänzungen zur Verordnung SR 641.611: Mineralölsteuerverordnung (MinöStV)

Art. 48 Abs. 2 und 3

2 Die Rückerstattungsanträge müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres eingereicht werden, in dem der Treibstoff verbraucht wurde.

Für landwirtschaftliche Betriebe erfolgen die Rückerstattungsanträge gemäss Art. 59.

Art. 59 Rückerstattungsverfahren

1 Die Rückerstattungsanträge werden automatisch auf der Grundlage der AGIS-Daten des Rechnungsjahres, in dem der Treibstoff verbraucht wurde, erneuert, sofern eine Erstregistrierung vorgenommen wurde.

Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass der administrative Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe möglichst gering zu halten ist. Dennoch erachtet er die vorgeschlagene Änderung der Mineralölsteuerverordnung nicht als zielführend.

Die Digitalisierung der Prozesse für die Rückerstattung der Mineralölsteuer an die Landwirtschaft ist Teil des Programms DaziT, mit dem das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit seine Geschäftsprozesse digitalisiert und vereinheitlicht. Die Rückerstattungsgesuche müssen in diesem Jahr erstmals über die Verbrauchssteuerplattform Taxas eingereicht werden. Für alle Gesuchstellenden, nicht nur für Landwirtinnen und Landwirte, ist dafür eine einmalige Erstregistrierung erforderlich. Diese ist notwendig, um die berechtigten Personen zu identifizieren und die Sicherheit sowie den Datenschutz zu gewährleisten. Sie umfasst unter anderem die Angabe einer Zahlungsverbindung und als zentrales Element die korrekte Hinterlegung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Letztere ist der Schlüssel für den Bezug der Betriebsstrukturdaten aus dem Agrarpolitischen Informationssystem AGIS, die als Basis für die Berechnung der Rückerstattung dienen.

Die Erstregistrierung ist für die Betriebe mit einem gewissen Initialaufwand verbunden, die jährliche Gesuchstellung selbst ist in der Folge einfach gehalten: Die Landwirtinnen und Landwirte müssen im Wesentlichen die automatische Übernahme der Flächendaten aus AGIS – einschliesslich allfälliger Waldflächen – sowie die Basisdaten des Gesuchstellers überprüfen und quittieren. Anschliessend wird das Gesuch risikobasiert geprüft und der Rückerstattungsbetrag rasch ausbezahlt.

Bei einer Annahme der Motion würde dieser jährliche Kontrollschritt entfallen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Verzicht auf die jährliche Quittierung die Landwirtschaftsbetriebe langfristig nicht substanziell entlasten, sondern im Gegenteil Risiken und zusätzliche Aufwände schaffen würde. So könnten beispielsweise nicht mehr gültige Zahlungsverbindungen, Änderungen in der Betriebsstruktur oder fehlerhafte Flächendaten nicht rechtzeitig erkannt und korrigiert werden. Dies würde zu aufwändigen Berichtigungen und möglicherweise zu ungerechtfertigten Rückerstattungen oder unnötigen Rückforderungen führen.

Eine vollständige Automatisierung wäre zudem nur für Betriebe mit Direktzahlungen möglich, da nur bei diesen die Flächendaten in AGIS vorhanden bzw. verifiziert sind. Betriebe ohne Direktzahlungen müssten weiterhin jährlich ein Gesuch stellen. Eine automatische Steuerrückerstattung ohne verbindliches Gesuch wäre zudem mit dem Selbstveranlagungsprinzip im Steuerrecht nur schwer vereinbar. Demzufolge entsteht ein Rückerstattungsanspruch nicht automatisch, sondern die rückerstattungsberechtigte Person muss ihren Anspruch im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens formell geltend machen.

Zusammenfassend hält der Bundesrat die bestehende Lösung, die eine einmalige Registrierung mit anschliessend einfacher jährlicher Quittierung voraussetzt, für die ausgewogenere Variante, die sowohl den administrativen Aufwand als auch die notwendige Datenqualität und Rechtssicherheit berücksichtigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 23.09.2026. Rohdaten

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