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Bundesrechtliche Grundlage für den interkantonalen Informationsaustausch bei missbräuchlichen Konkursen

eingereicht am 09.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

StaatspolitikWirtschaftZivilrecht

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesänderung vorzulegen und damit eine klare Grundlage zu schaffen, sodass die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen bei missbräuchlichen Konkursen, Insolvenzketten oder wirtschaftlich gleichwertigen Neugründungen, die zu Verlusten zulasten der öffentlichen Hand führen könnten, die notwendigen Informationen austauschen können. Dabei ist der Verhältnismässigkeit und dem Datenschutz Rechnung zu tragen.

Die Vorlage sollte insbesondere festlegen, welche Behörden zur Übermittlung und zum Empfang von Informationen befugt sind, und den Umfang der austauschbaren Daten sowie die zulässigen Zwecke festlegen.

Die jüngsten Reformen gegen die «Konkursreiterei» gehen in die richtige Richtung. Doch hat der Bundesrat selbst festgestellt, dass ihre Wirksamkeit erst nach einigen Jahren beurteilt werden kann und dass weiterhin erhebliche technische Verzögerungen bestehen, insbesondere hinsichtlich der zentralen Datenbank der in den kantonalen Registern eingetragenen Personen und hinsichtlich der Personensuche in Zefix.

In der Praxis bleibt daher ein zentrales Problem bestehen: Die Akten zu Personen, die in problematische Konkursverfahren verwickelt sind, können in verschiedenen Kantonen und bei unterschiedlichen Behörden liegen. Dies erschwert es, weitere Schäden für den öffentlichen Sektor zu verhindern, beispielsweise in Bezug auf Steuer- und Beitragsforderungen, Subventionen, Finanzhilfen, Bürgschaften oder öffentliche Auftragsvergaben.

Die Angelegenheit ist seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung am 1. Januar 2025 noch heikler geworden; denn nun müssen auch öffentlich-rechtliche Forderungen gegenüber Schuldnern, die im Handelsregister eingetragen sind, im Rahmen eines Konkursverfahrens geltend gemacht werden.

Es geht weder darum, neue pauschale schwarze Listen zu erstellen, noch darum, bürokratische Hürden für seriöse Unternehmen einzuführen. Vielmehr geht es darum, den Behörden eine klare Rechtsgrundlage zu geben, die es ihnen ermöglicht, in begründeten Fällen die Informationen auszutauschen, die zum Schutz der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, zur Verhinderung von Missbrauch und zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen unbedingt erforderlich sind.

Der Informationsaustausch zwischen den Handelsregisterbehörden sowie mit anderen Behörden ist bereits heute gesetzlich vorgesehen (Art. 928a Obligationenrecht; SR 220). Auch andere Gesetze ermöglichen einen Informationsaustausch, sei es im Rahmen von Strafverfahren oder in Steuersachen.

Das Bundesgesetz vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (AS 2023 628) ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Es ermöglicht eine schweizweite Suche nach den im Handelsregister eingetragenen Personen. Jede Privatperson und jede Behörde kann zudem vergangene Einträge einer eingetragenen Person einsehen und überprüfen, ob es sich um «Firmenbestatter» oder «Konkursreiter» handelt. Zwar ist es bei diesem Projekt zu Verzögerungen gekommen, die künftig veröffentlichten Informationen sind jedoch bereits heute über die kantonalen Datenbanken verfügbar. Zudem hat eine Änderung von Artikel 67a des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) die Meldung von Tätigkeitsverboten an die Handelsregisterbehörden und damit die schweizweite Umsetzung verbessert.

Der Bundesrat ist beauftragt, die Motion 24.3202 Candinas «Mehr Möglichkeiten für die Missbrauchsbekämpfung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» umzusetzen, die eine Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fordert und die Handelsregister-, Betreibungs- und Konkursämter zur Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen verpflichten soll. In Erfüllung dieser Motion hat der Bundesrat am 19. Juni 2026 die Vernehmlassung zum Vorentwurf eröffnet (Vernehmlassung 2026/37).

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass alle für die Umsetzung dieser Motion erforderlichen Rechtsgrundlagen bereits vorhanden sind oder derzeit ausgearbeitet werden. Daher besteht aktuell kein Bedarf an Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung des in der Motion verlangten Informationsaustausches.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.