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26.3621InterpellationWBFoffen

Neuer Ansatz des SECO für Programme zur vorübergehenden Beschäftigung. Wie wirkt sich dies aus?

eingereicht am 11.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

Beschäftigung und Arbeit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der neue Ansatz, den das SECO im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen verfolgt, führt dazu, dass verschiedene Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PVB), die seit Jahren, wenn nicht sogar seit Jahrzehnten bestehen, eingestellt werden.

Dieser neue Ansatz legt den Schwerpunkt verstärkt auf individuelle Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung und geht mit einer strengeren Überwachung einher, um zu verhindern, dass die PVB einen dauerhaften Charakter annehmen oder dazu führen, dass reguläre Arbeitsplätze ersetzt werden. Auch wenn man die Notwendigkeit versteht, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, darf man nicht ausser Acht lassen, dass solche Programme ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Arbeitsuchenden darstellen.

Die PVB ermöglichen es nämlich vielen Arbeitslosen, einen geregelten Tagesablauf beizubehalten, Arbeitsrhythmen zu bewahren, Kompetenzen zu entwickeln und soziale Beziehungen zu pflegen, die für eine berufliche Wiedereingliederung von Nutzen sind. Ihre Abschaffung könnte daher kontraproduktiv sein, da sie die Isolation der Betroffenen begünstigt und die Rückkehr in ein reguläres Arbeitsleben erschwert.

Hinzu kommt ein weiteres Paradoxon: Die Aufhebung der PVB führt oft zur Entlassung des Personals, das für deren Umsetzung und Koordination zuständig ist. Massnahmen, die eigentlich zur Förderung der Beschäftigung gedacht sind, führen also letztendlich zu neuer Arbeitslosigkeit. Zudem besteht die Gefahr, dass zahlreiche Dienstleistungen, die der Allgemeinheit dank dieser Programme zur Verfügung stehen, wegfallen.

Deshalb frage ich den Bundesrat:

• Hat das SECO die sozialen, beschäftigungspolitischen und wirtschaftlichen Auswirkungen des neuen Ansatzes für die PVB geprüft?

• Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass die Einstellung von Programmen, die seit vielen Jahren bestehen, einen Verlust für die betroffenen Arbeitslosen und für die (auch öffentlichen) Einrichtungen darstellt, die von deren Leistungen profitierten?

• Welche Massnahmen will er ergreifen, um zu verhindern, dass den betroffenen Arbeitslosen keine strukturierten Wiedereingliederungsmassnahmen mehr zur Verfügung stehen?

• Hält es der Bundesrat für angebracht, dass Massnahmen zur Beschäftigungsförderung zur Entlassung von Personal führen, das mit der Umsetzung und Koordinierung der PVB betraut ist?

• Ist er bereit, den derzeitigen Ansatz des SECO zu überdenken, um Programme zu erhalten, die sich im Laufe der Zeit als wirklich nützlich für die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt erwiesen haben?

Die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung hat im Sommer 2023 die «Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030» beschlossen und das SECO beauftragt, die Strategie in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Durchführungsstellen und Vollzugspartnern bis 2030 umzusetzen. Dabei werden zwölf strategische Ziele umgesetzt, um die Dienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung für Stellensuchende und Arbeitgebende weiterzuentwickeln und zu verbessern. Unter anderem sollen die arbeitsmarktlichen Massnahmen, zu welchen auch die Programme zur vorübergehenden Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG, SR 837.0) zählen, stärker an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts ausgerichtet werden. Zudem sollen die arbeitsmarktlichen Massnahmen gezielter eingesetzt und noch stärker den individuellen Situationen und Bedürfnissen der Stellensuchenden angepasst werden. Die Strategie gilt für alle arbeitsmarktlichen Massnahmen, die im Rahmen des AVIG umgesetzt werden.

Die Strategie öffentliche Arbeitsvermittlung 2030 sieht keine Streichung bestehender Instrumente des AVIG vor. Es liegt weiterhin in der Kompetenz der kantonalen Amtsstellen (Art. 85 AVIG), insbesondere der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen (Art. 85c AVIG), regelmässig den Bedarf (Art und Menge) der benötigten arbeitsmarktlichen Massnahmen im Kantonsgebiet zu erheben und Anbieter mit deren Durchführung zu beauftragen. Ändert sich der Bedarf über die Zeit, muss der Kanton Anpassungen in seinem Massnahmenangebot vornehmen, damit die Massnahmen wirksam bleiben und weiterhin ihre Ziele (Art. 59 Abs. 2 AVIG) erreichen. Die Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Anbietern arbeitsmarktlicher Massnahmen ist auf kantonaler Ebene mittels einer kantonalen Verfügung bzw. einer Leistungsvereinbarung geregelt. Es liegt an den Vertragspartnern, die Dauer und die Modalitäten der Zusammenarbeit zu regeln und die Konsequenzen der Beendigung der Zusammenarbeit zu beurteilen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 25.09.2026. Rohdaten

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