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26.3624MotionEJPDoffen

Keine umstrittenen Islamzentren gegen den Willen der Standortgemeinde

eingereicht am 11.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

StaatspolitikKulturRaumplanung und Wohnungswesen

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen und notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Moscheen, islamische Gebetsräume und andere islamische Zentren die Zustimmung der betroffenen Standortgemeinde erfordern.

Es ist das gute Recht von Schweizer Gemeinden, Transparenz einzufordern, was die Finanzierung und die ideologischen Hintergründe von muslimischen Einrichtungen auf ihrem Gemeindegebiet betrifft. Sie sind es schliesslich auch, die von den direkten Konsequenzen (z.B. mit der Entstehung von überregionalen Anziehungspunkten) betroffen sind.

Verstärkte Mitspracherechte stärken die Gemeindeautonomie. Wenn die Standortgemeinden in den Bewilligungsprozess von Moscheen, islamischen Gebetsräumen und anderen islamischen Zentren eingebunden werden, stärkt das die Legitimation von sauberen, lokal verankerten Projekten. Gegenüber undurchsichtig finanzierten Projekten erfüllt das Mitspracherecht der Gemeinden eine wichtige Schutzfunktion gegen ausländische Einflussnahme in der Schweiz.

Beim Baurecht, bei raumplanerischen Nutzungsvorschriften, bei der Regelung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und bei der Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Kantone handelt es sich grundsätzlich um kantonale Kompetenzen. Für die mit der Motion beantragten Massnahmen des Bundes besteht heute keine verfassungsrechtliche Grundlage. Der Bundesrat sieht keinen Grund, dass der Bund in kantonale Kompetenzen eingreift und den Gemeinden zusätzliche Bewilligungskompetenzen einräumt. Artikel 50 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Demnach können Gemeinden dort selbständig entscheiden, wo ihnen das kantonale Recht eigene Zuständigkeiten einräumt, da jeder Kanton über ein eigenes Bau- und Planrecht verfügt. Ein Zustimmungserfordernis der Standortgemeinden, das ausschliesslich muslimische Räumlichkeiten betrifft, würde überdies gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.