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26.3635PostulatUVEKoffen

Sicherung von Gewerbe- und Industrieflächen. Regionale Kompensation bei Waldfestlegung

eingereicht am 15.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

WirtschaftUmweltRaumplanung und Wohnungswesen

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung der Motion 24.3983 und im Einklang mit Art. 77 der BV zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie zur Sicherung von Gewerbe- und Industrieflächen bei der Waldfestlegung Kompensationen ermöglicht werden können.

Die aktuelle Waldfestlegung erfolgt starr und flächenbezogen. Besonders in wirtschaftlich aktiven Regionen behindert dies zunehmend die Entwicklung und Sicherung von Gewerbeflächen. Betroffen ist insbesondere der hybride Raum zwischen Stadt und Land, in dem Nutzungen verdichtet aufeinandertreffen. Das Raumkonzept Schweiz fordert gerade hier mehr Flexibilität und intelligente Koordination zwischen Ökologie und Ökonomie.

Die Planungsfreiheit der Kantone wird durch die heutige Waldauslegung stark eingeschränkt. Selbst bei ausgewiesenem Bedarf und realistischer Kompensation ist eine Umnutzung oft nicht möglich. Gleichzeitig fehlen klare Instrumente zur Qualitätssicherung von Ersatzflächen. Ein dynamisches, regional abgestimmtes Modell der Waldfestlegung erlaubt es, sowohl ökologische wie auch wirtschaftliche Zielsetzungen besser miteinander zu vereinen – durch ökologische Aufwertung statt nur Flächenersatz. Damit werden Standortattraktivität, Biodiversität und Planungssicherheit gemeinsam gestärkt.

Gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Waldgesetzes (WaG; SR 921.0) gilt grundsätzlich ein Rodungsverbot. Absatz 2 regelt jedoch, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Entsprechend können im Einzelfall bereits Rodungen bewilligt werden, wenn der Nachweis der Rodungsvoraussetzungen erbracht wird. Dies gilt bei Gewerbe und Industrie insbesondere dann, wenn sich bestehende Betriebe ohne die Inanspruchnahme von Waldflächen nicht weiterentwickeln können.

Sind die Rodungsvoraussetzungen erfüllt, ist gemäss Artikel 7 WaG Rodungsersatz zu leisten. Im Rahmen der Umsetzung der überwiesenen Motion 24.3983 Würth «Mehr Flexibilität beim Rodungsersatz» soll künftig mindestens die Hälfte des Rodungsersatzes durch Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes innerhalb der bestehenden Waldfläche geleistet werden. Der verbleibende Anteil soll weiterhin als Realersatz (Aufforstung) erfolgen. Der Bundesrat prüft zurzeit Optionen für eine entsprechende Änderung des WaG.

Die mit dem Postulat geforderte Prüfung betrifft in erster Linie die Rodungsvoraussetzungen zur Erweiterung der Gewerbe- und Industriezonen auf Waldfläche. Eine solche Erweiterung bedarf einer sorgfältigen Interessenabwägung und darf die Walderhaltung insbesondere in Regionen mit hoher Landnutzungskonkurrenz nicht gefährden. Gerade in dicht besiedelten Gebieten ist der Erhalt der Waldfläche von grosser Bedeutung, da der Wald wichtige Leistungen für die Gesellschaft erbringt, wie beispielsweise die Trinkwasserversorgung, die Naherholung und den Schutz vor Naturgefahren. Diese standortgebundenen Leistungen können durch ökologische Aufwertungen nicht ersetzt werden.

Da das geltende Gesetz bereits ausreichende Möglichkeiten für begründete Rodungen vorsieht und die Arbeiten zur Umsetzung der Motion 24.3983 Würth im Gang sind, ist eine weitergehende Prüfung aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.