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26.3657InterpellationEJPDerledigt

Ist die "Swissness" infolge der "ON"-Affäre in Gefahr?

eingereicht am 16.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatErledigt (24.09.2026)

Wirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 24.09.2026KommissionDiskussion

Im Zusammenhang mit der «ON»-Affäre bezüglich der Verwendung des Schweizerkreuzes auf Produkten, die nicht in der Schweiz hergestellt wurden, wurde die Praxis des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) kürzlich entsprechend den Wünschen des Unternehmens «ON» gelockert.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

• Gestützt auf welche objektive Feststellung hat das IGE die Praxis gelockert?

• Wie wird der Schritt «Engineering» in diesem Prozess gemäss der Doktrin des IGE genau definiert? Welche quantitativen Kriterien werden genau herangezogen, um dieses Kriterium zu beurteilen? Wenn eine Mineralwasserflasche lediglich in der Schweiz «designed» wurde (mit dem Vermerk «Swiss Engineering»), das Wasser jedoch aus einem anderen Land stammt, darf dann auf dieser Flasche ein Schweizerkreuz abgebildet werden?

• In seiner Mitteilung vom 23. März gibt das IGE bekannt, seine Auslegung des Rechtsrahmens zu ändern, um staatspolitische Ziele zu erreichen, wobei die entsprechenden Beschlüsse «per sofort» und ohne weitere politische Kontrolle in Kraft träten. Ist es die Aufgabe des IGE, derartige politische Ziele festzulegen?

• In seiner Mitteilung erklärt das IGE, dass es die Kosten für die Herstellung in der Schweiz sowie die Frankenstärke berücksichtige, und betont, dass die multinationalen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz unterstützt werden müssen. Es besteht ein Zielkonflikt zwischen dem Schutz von Arbeitsplätzen in der Industrie und der Unterstützung von multinationalen Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Kann dieser Konflikt angesichts dieser schwerwiegenden Probleme wirklich durch einen Ermessensentscheid des IGE zugunsten der solcher Unternehmen gelöst werden?

• Wie beurteilt der Bundesrat die neue Praxis des IGE?

• Entspricht diese «Präzisierung» zweifelsfrei dem geltenden Recht?

• Beabsichtigt der Bundesrat, Gesetzesänderungen vorzunehmen, um auch die Arbeitsplätze in der Industrie zu schützen, die durch die neue Praxis des IGE unter Druck geraten sind?

• Welche Auswirkungen hat die neue Praxis des IGE auf die landwirtschaftliche Produktion bzw. auf den Maschinenbau?

• Und was ist mit den Uhrenherstellern, die noch strengere Normen erfüllen als die früheren Normen des IGE für Industrieprodukte, und das in einem Umfeld, in dem der hohe Stellenwert des Labels «Schweiz» geschwächt ist?

Das IGE ist unter anderem dafür zuständig, dass die Gesetzgebung zur Verwendung der Marke «Schweiz» im Produktvertrieb eingehalten wird. Die jüngsten Entwicklungen in der Praxis des IGE geben zahlreichen Akteuren allerdings Anlass zur Sorge.

Tatsächlich hatte das IGE zunächst die Verwendung des Schweizerkreuzes auf den Schuhen der Marke ON beanstandet. Denn deren Produkte trugen das Kreuz, obwohl sie in Südasien hergestellt werden. In einem zweiten Schritt erklärte sich das IGE schliesslich bereit, seine Praxis zu lockern, und schuf damit de facto eine massgeschneiderte Ausnahme vom Markenschutzgesetz, die 2017 in Kraft trat[1].

Die Marke «Schweiz» bringt einen erheblich höheren Umsatz mit sich. Der um 7,7 Milliarden Franken höhere Umsatz wertet die Tätigkeit unserer Unternehmen und die Qualität unserer Arbeitsplätze auf[2]. Angesichts des Drucks zur Verlagerung ins Ausland ist die Marke «Schweiz» ein unverzichtbares Instrument zur Aufwertung unserer Industriearbeitsplätze und ein wichtiger Schutz für die Beschäftigten. Dass das IGE auf diese Weise Anreize für die Verlagerung von Arbeitsplätzen schafft, ist nicht nur gefährlich, sondern widerspricht auch dem Auftrag des Instituts. Die neue Praxis erscheint angesichts des Wortlauts des Markenschutzgesetzes[3] zumindest strittig.

Zahlreiche Branchen des Landes profitieren von der weltweiten Anerkennung des Labels «Schweiz» und müssen im Gegenzug strenge Auflagen erfüllen, um diese Anerkennung zu wahren.

Dies gilt insbesondere für Unternehmen der Uhren- und Maschinenbaubranche, die vor allem im Jurabogen angesiedelt sind. Diese Unternehmen mussten bereits nach der bisherigen Praxis des IGE noch strengere Auflagen erfüllen als die Hersteller anderer Industriegüter. Mit der neuen Praxis wird sich die Kluft zwischen den Branchen noch erheblich vergrössern. Die Erleichterungen, die ON gewährt wurden, werden sich somit direkt auf die Qualität des Labels «Schweiz» auswirken, das für die Industrie von unschätzbarem Wert ist.

[1] https://dievolkswirtschaft.ch/de/2021/03/swissness-industrie-und-dienstleister-profitieren/

[2] https://dievolkswirtschaft.ch/de/2021/03/swissness-industrie-und-dienstleister-profitieren/

[3] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1993/274_274_274/de

1. Das Markenschutzgesetz (MSchG; SR 232.11) sieht in Artikel 47 Absatz 3ter vor, dass Unternehmen bei im Ausland hergestellten Produkten auf spezifische Tätigkeiten wie «SWISS ENGINEERING» oder «SWISS DESIGN» hinweisen dürfen, sofern diese Tätigkeit vollumfänglich in der Schweiz stattfindet. Für den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Sicherung des Wohlstands ist die gesamte Wertschöpfungskette von Bedeutung – von Forschung und Innovation über die Produktion bis hin zum Vertrieb. Die Schweiz wird sowohl als Produktions- als auch als Innovationsstandort hochgeschätzt. Letzteres widerspiegelt sich etwa in der Spitzenposition der Schweiz im Global Innovation Index. Mit der vom IGE angepassten Praxis soll auch der Innovationsstandort gestärkt werden.

2. Gemäss Artikel 47 Absatz 3ter MSchG darf auf eine spezifische Tätigkeit, die mit dem Produkt im Zusammenhang steht, nur unter der Voraussetzung hingewiesen werden, dass diese Tätigkeit vollumfänglich in der Schweiz stattgefunden hat. Bei Mineralwasser ist Wasser das massgebliche Produkt und nicht die Flasche, in der das Wasser abgefüllt wird. Wasser wird nicht «designt». Zudem darf im Falle von «SWISS ENGINEERING» oder «SWISS DESIGN» das Schweizerkreuz ohnehin nie «freistehend» verwendet werden.

3./4. Das IGE ist gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes über Statut und Aufgaben des IGE (IGEG; SR 172.010.31) für den Vollzug des Markenschutzgesetzes zuständig. Im Rahmen dieser Vollzugsaufgaben ist es Aufgabe des IGE, bei seinen Entscheiden eine kohärente Praxis zu entwickeln. Beim Entscheid des IGE ging es um die Auslegung von Artikel 47 Absatz 3ter MSchG und nicht um die Festlegung politischer Ziele. Die Praxispräzisierung kommt allen Unternehmen zugute, die in der Schweiz solche Tätigkeiten vornehmen oder künftig vornehmen wollen. Mit der Praxisänderung erhalten die in der Schweiz forschenden und entwickelnden Unternehmen die Möglichkeit, auf diesen Umstand etwas prominenter hinzuweisen. Umgekehrt sollen ausländische Unternehmen, die aufgrund des attraktiven Standorts Schweiz ihre Forschung und Entwicklung (F&E) hier ansiedeln und so Arbeitsplätze schaffen, auf diesen Umstand hinweisen dürfen. Dadurch kann die Standortattraktivität der Schweiz gestärkt werden.

5. Die Schweiz belegt seit Jahren den ersten Platz im Global Innovation Index und gilt damit als weltweit führender Innovationsstandort. F&E sind zentrale Pfeiler der Schweizer Wirtschaft und leisten einen bedeutenden Beitrag zur Wertschöpfung. Laut Bundesamt für Statistik wurden 2023 in der Schweiz nahezu 26 Milliarden Franken in F&E investiert (vgl. Bundesamt für Statistik, Forschung und Entwicklung [F+E] Synthese Schweiz vom 26.06.2025). Die F&E-Intensität lag mit 3,2 % des Bruttoinlandsprodukts deutlich über dem OECD-Durchschnitt (2,7 %). Den Grossteil der F&E-Ausgaben – rund 7 von 10 investierten Franken – trug dabei die Privatwirtschaft. Mit der Praxisänderung kann der Innovationsstandort Schweiz weiter gestärkt werden (vgl. auch Ziffern 1 und 4).

6. Weder das MSchG noch die Markenschutzverordnung sagen etwas dazu, ob in Fällen von Artikel 47 Abs. 3ter MSchG zusätzlich das Schweizerkreuz verwendet werden darf. Die abschliessende Beurteilung der Zulässigkeit der Praxisänderung liegt bei den Gerichten.

7. Das EJPD hat das IGE beauftragt, die Swissness-Bestimmungen im Rahmen einer Evaluation zu untersuchen. Darin soll auch geprüft werden, welche Auswirkung die Praxisänderung auf die Unternehmen hat. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation wird der Bundesrat dem Parlament bei Bedarf konkrete Vorschläge unterbreiten. Vor diesem Hintergrund wäre es verfrüht, eine Revision des MSchG in Betracht zu ziehen, bevor die Ergebnisse der Evaluation feststehen.

8. Da es sich bei der Praxisänderung des IGE nicht um eine Gesetzesänderung und damit keine Änderung der Regulierung handelt, wurden im Vorfeld keine Analysen (sog. Regulierungsfolgeabschätzungen) zu den Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion bzw. auf den Maschinenbau durchgeführt.

9. Die strengeren Regeln in der Uhrenindustrie beruhen auf der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (SR 232.119). Diese Regeln wurden von der Branche selbst und von 87% der Mitglieder des Uhrenverbandes gewünscht (vgl. Revision der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren – Erläuterungen, S. 6; www.ige.ch > recht-und-politik > immaterialgueterrecht-national > herkunftsangaben > herkunftsangabe-schweiz > branchenverordnungen > swiss-made-verordnung-fuer-uhren). Die spezifischen Regeln der Uhrenverordnung gehen der Praxisänderung des IGE betreffend Artikel 47 Abs. 3ter MSchG vor. Sie garantieren, dass der hohe Stellenwert des Labels für die Uhrenindustrie unverändert bleibt.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 24.09.2026. Rohdaten

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