Parlament / Geschäfte / 26.3669
Unterwanderung durch die Mafia. Verfügen die Behörden über ausreichende Kontrollmechanismen und Informationen?
eingereicht am 17.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Jüngste Fälle und öffentliche Analysen haben die Gefahr verdeutlicht, dass Personen mit Verbindungen zum organisierten Verbrechen sich in der Schweiz niederlassen, Zugang zur legalen Wirtschaft erhalten, Kapital aus illegalen Quellen investieren oder Bewilligungen und Genehmigungen erhalten könnten, ohne dass zwischen den zuständigen Behörden rechtzeitig Hinweise ausgetauscht werden.
Das Problem betrifft nicht nur die strafrechtliche Verfolgung, sondern auch die Fähigkeit des Staates, Risikosituationen zu erkennen, bevor sich die Unterwanderung verstetigt. Die Zunahme der Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) bestätigt, dass der Finanzsektor diesem Thema zunehmend Aufmerksamkeit schenkt, wirft jedoch die Frage auf, ob die gesammelten Informationen von den Migrations-, Steuer-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden anschliessend auch effektiv genutzt werden können.
Deshalb frage ich den Bundesrat:
• Verfügen die Schweizer Behörden heute über ausreichende Instrumente, um im Rahmen von Migrations-, Bewilligungs-, Steuer- oder Wirtschaftsverfahren Personen, die möglicherweise Verbindungen zum organisierten Verbrechen haben, im Vorfeld herauszufiltern?
• Inwieweit können die zuständigen Behörden relevante Informationen austauschen – auch wenn noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt –, wenn Hinweise auf Verbindungen zu mafiösen Organisationen oder zum grenzüberschreitenden organisierten Verbrechen vorliegen?
• Gibt es rechtliche, technische oder organisatorische Hürden, die eine Behörde daran hindern, Informationen, über die eine andere Bundes-, Kantons-, Gemeinde-, Strafverfolgungs-, Steuer- oder Migrationsbehörde oder die MROS verfügt, zeitnah zu nutzen?
• Wie werden Informationen ausländischer Behörden, aus ausländischen Strafverfahren oder zuverlässigen öffentlich zugänglichen Quellen in schweizerischen Verwaltungsverfahren berücksichtigt?
• Hält es der Bundesrat für notwendig, die rechtlichen Grundlagen, die Leitlinien oder die Koordinationsmechanismen zu stärken, damit Anzeichen für eine Bedrohung von Bund und Kantonen durch die Mafia einheitlich und verhältnismässig beurteilt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 4. Die Schweizer Behörden nutzen Präventions- und Kontrollmassnahmen sowie den Informationsaustausch, um mutmassliche Mitglieder krimineller Organisationen aufzuspüren. Durch die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerbehörden erhält die Polizei frühzeitig Warnungen, wenn Mitglieder krimineller Organisationen in die Schweiz einreisen wollen. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann gegen Personen, die eine Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit darstellen, präventiv Einreiseverbote verfügen (Art. 67, Abs. 4 des Ausländergesetzes [AIG, SR 142.20]). Die Polizeibehörden sowie das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gleichen Daten von Personen, die von ausserhalb des Schengenraums in die Schweiz einreisen, sowie im Rahmen von Kontrollen im Inland, mit den nationalen Polizeidatenbanken und dem Schengener Informationssystem (SIS) ab. Im Migrationsbereich stehen die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration SEM im engen Austausch mit den Sicherheitsbehörden. Bei der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung prüfen die kantonalen Migrationsämter die Identität, die finanziellen Verhältnisse und den Aufenthaltszweck. Was die geltenden Regeln bezüglich der Abklärungen im Vorfeld der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen betrifft, hat der Bundesrat seine Haltung in seinen Stellungnahmen zur Motion 26.3130 Fraktion V «Keine Aufenthaltsbewilligungen für Kriminelle» und zur gleichlautenden Motion 26.3229 Chiesa dargelegt. Bereits heute verlangen verschiedene kantonale Migrationsbehörden vor der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Selbstdeklaration zu allfälligen Vorstrafen oder laufenden Strafverfahren im Ausland. Nach dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) sind Finanzintermediäre verpflichtet, die Herkunft von Vermögenswerten abzuklären und unklare wirtschaftliche Verhältnisse oder verdächtige Transaktionen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu melden. Steuerbehörden arbeiten mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen und tauschen bei Verdacht Daten aus. Informationen von ausländischen Behörden dürfen grundsätzlich in schweizerischen Verwaltungsverfahren verwendet werden, aber insbesondere nur dann, wenn die Rechtmässigkeit der Erhebung garantiert ist und die Schweizer Verfahrensrechte gewahrt bleiben.
2. und 3. Die Weitergabe von Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgung bedingt eine formell-gesetzliche Grundlage (Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Datenschutzgesetztes [DSG, SR 235.1]) und eine Zweckbindung (Art. 6 Abs. 3 DSG). Mit dem Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei-
und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG, SR 360) besteht für die Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen im polizeilichen Bereich eine rechtliche Grundlage (Art. 4 ZentG). Behördenmitglieder sind zudem an die Einhaltung des Amtsgeheimnisses gebunden (Art. 320 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311,0]) und dürfen solche Informationen nur mit der schriftlichen Einwilligung der vorgesetzten Stelle offenbaren. Diese Einschränkung kann durch eine gesetzliche Anzeigepflicht oder eine Ausnahme in bestimmten Fällen aufgehoben werden. Mitarbeitende der Bundesverwaltung, die bei ihrer Tätigkeit den Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen feststellen, sind verpflichtet, dies zu melden (Art. 22a des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1]). In einigen Kantonen finden sich ähnliche Grundlagen. Die Strafbehörden sind gemäss Artikel 302 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beziehungsweise Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStR, SR 313.0) verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder ihnen gemeldet werden, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einzelne Behörden wie die Fremdenpolizei, das BAZG und die Einwohnerkontrollen sind auf Ersuchen von fedpol zum Informationsaustausch verpflichtet (Art. 4 ZentG und Art. 4 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei [SR 360.1]).
Ausserhalb von Strafverfahren tauschen sich u.a. Polizei-, Strafverfolgungs-, Migrations-, Bewilligungs- und Registerbehörden sowie das BAZG über die Zusammenarbeitsplattform "Countering Organised Crime" (COC) zu aktuellen Fällen, administrativen Massnahmen sowie zur Prävention aus.
Informationen der MROS an andere Bundesbehörden dürfen von diesen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten der organisierten Kriminalität und der Terrorfinanzierung verwendet werden. Sie sind aber nicht als Beweis verwendbar. Informationen, welche die MROS von ausländischen Meldestellen erhält, darf sie nur mit deren ausdrücklichen Zustimmung und nur für die genannten Zwecke weitergeben (Art. 29 GwG).
5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Bekämpfung der organisierten Kriminalität (OK) verstärkt werden muss. Deswegen hat er die Strategie der Schweiz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität verabschiedet. Massnahmen zur Sensibilisierung und Schulung sollen dazu beitragen, dass Behörden, Wirtschaft und Gesellschaft die Risiken der OK noch besser kennen. Zivile Behörden und Organisationen sollen verdächtige Beobachtungen einfacher den Strafverfolgungsbehörden melden können. Neue verwaltungsrechtliche präventive Massnahmen sollen helfen, Vermögenswerte krimineller Herkunft rascher einzuziehen. Es sollen ebenfalls rechtliche Anpassungen ausgearbeitet werden, die den Nachweis und die Verfolgung der Geldwäscherei sowie das Einfrieren und Einziehen verdächtiger Vermögenswerte von OK-Exponenten vereinfachen. Zur Umsetzung der Strategie wird zurzeit ein nationaler Aktionsplan ausgearbeitet, der voraussichtlich Ende 2026 vorliegen wird. Anpassungen im Bundesrecht werden in ein Gesetzespaket zur Bekämpfung der OK einfliessen. Die Vernehmlassung dieses Mantelerlasses wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2027 eröffnet.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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