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Lehr- und Studienabgängerinnen und -abgänger sollen rasch und dauerhaft durch die öffentliche Arbeitsvermittlung vermittelt werden

eingereicht am 17.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

Soziale FragenBeschäftigung und ArbeitSozialer Schutz

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat soll die Kürzungen für beitragsbefreite Personen in der Arbeitslosenversicherung aus der 4. AVIG-Revision rückgängig machen. folgende zwei Artikel wie folgt anpassen:

• Anpassung Artikel 6 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV): junge Stellensuchende sollen nicht mehr eine Wartezeit von 120 Tagen bis zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung abwarten müssen, sofern sie über einen Berufs- oder Studienabschluss verfügen, sondern nur von 15 Tagen.

• Anpassung Artikel 27, Absatz 4 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG): Stellensuchende die von der Beitragszeit befreit sind, sollen Anspruch auf höchstens 260 Taggelder haben. Heute beträgt der Anspruch von beitragsbefreiten Personen höchstens 90 Taggelder.

Die Baby-Boomer werden pensioniert und die nachrückenden Generationen sind deutlich kleiner. Deshalb ist es entscheidend, dass ihr Arbeitskräftepotenzial so gut wie möglich ausgeschöpft wird. Junge Berufsleute und StudienabgängerInnen stehen dabei teilweise grossen technologischen, konjunkturellen oder auch gesundheitlichen Herausforderungen gegenüber. Diese erschweren und verlängern die Stellensuche teilweise beträchtlich. Die Erwerbslosenquote von 15-24-Jährigen lag mit 8.8 Prozent im Jahr 2025 auf einem Höchststand Fast gleich hoch lag der sogenannte NEET-Anteil von Personen zwischen 15-29 Jahren. Der Anteil umfasst Personen die weder erwerbstätig noch in Ausbildung sind. Er lag 2025 bei 8.7 Prozent. Die sehr weitgehenden Leistungskürzungen im Rahmen der 4. AVIG-Revision haben allerdings dazu geführt, dass junge Erwachsene kaum noch Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend machen können. Sie sind auch deshalb häufig nicht mehr auf den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) als stellensuchend registriert. Die Arbeitslosenquote der 15.24-Jährigen lag deshalb offiziell trotz rekordhoher Erwerbslosigkeit bei 2.7 Prozent (April 2026) und damit sogar unter dem Durschnitt von 3 Prozent.

Aufgrund der genannten Herausforderungen, sollen junge Stellensuchende deshalb nach ihrer Ausbildung einen normalen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung haben und keiner überlangen Wartezeit unterliegen, damit sie durch die öffentliche Arbeitsvermittlung kompetent vermittelt werden.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) verfügt über diverse Instrumente, um junge Stellensuchende bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Die Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen der öffentlichen Arbeitsvermittlung stehen Stellensuchenden – auch denjenigen ohne Taggeldbezug – zur Verfügung. Für Personen, welche aufgrund einer Schulausbildung, Umschulung oder Aus- und Weiterbildung die Beitragszeit für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllen können, besteht gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) die Möglichkeit, sie von der Erfüllung der Beitragszeit zu befreien. Damit können Lehr- und Studienabgängerinnen und -abgänger, auch ohne Beitragszeit, dennoch Arbeitslosenentschädigung beziehen. Sie müssen vorher jedoch eine Wartezeit von 120 Tagen bestehen und die Dauer des Taggeldbezugs ist auf 90 Tage beschränkt. Zudem können Schulabgängerinnen und -abgänger während der Wartezeit von 120 Tagen ein Motivationssemester (SEMO) und junge Erwachsene nach Ausbildungsabschluss ein Berufspraktikum besuchen. Die Teilnahme an Berufspraktika während der Wartezeit ist seit 2026 nicht mehr an die Bedingung einer erhöhten Arbeitslosigkeit gebunden.

Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für beitragsbefreite Stellensuchende setzen wichtige Anreize zur raschen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Eine Verkürzung der Wartezeit oder eine Ausweitung der Taggelder würden diese Anreize verringern. Zudem würde die vorgeschlagene Anpassung das Versicherungsprinzip der ALV schwächen, was gegenüber Versicherten mit ausreichenden Beitragszeiten schwer zu rechtfertigen wäre.

Die Erwerbslosenquote der 15-24-Jährigen und der NEET-Anteil (Not in Education, Employment or Training) in der Schweiz liegen trotz des jüngsten Anstiegs im internationalen Vergleich weiterhin tief. Die vorhandenen Instrumente und das bestehende Anreizsystem funktionieren gut. Die vorgeschlagenen Anpassungen erachtet der Bundesrat aus den dargelegten Gründen als nicht zweckmässig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.