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26.3677InterpellationEJPDoffen

Home-Jacking. Welche Ansätze und Lösungen gibt es, um dieses Phänomen einzudämmen und das Sicherheitsgefühl aufrechtzuerhalten?

eingereicht am 17.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatIn Ständerat geplant (10.09.2026)

StaatspolitikSicherheitspolitikStrafrecht

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

• Wie hat sich die Zahl der gemeldeten Home-Jacking-Fälle in der Schweiz, in der Westschweiz und im Genferseeraum in den letzten zehn Jahren entwickelt?

• Welcher Anteil dieser Straftaten ist auf Wanderkriminalität oder ausländische Kriminelle sowie auf strukturierte kriminelle Organisationen zurückzuführen?

• Werden die den Behörden derzeit zur Verfügung stehenden Mittel der Kriminalanalyse als ausreichend angesehen, um aktive Gruppen zu identifizieren und deren Taten zu verhindern?

• Welche Massnahmen gedenkt der Bundesrat vorzuschlagen, um dieses Problem zu entschärfen?

• Sollte eine umfassendere internationale Zusammenarbeit angestrebt werden?

• Sollten im Zusammenhang mit diesem kriminellen Phänomen Änderungen des Strafgesetzbuchs vorgeschlagen werden?

Ende Mai erfuhren wir, dass eine Familie aus Nyon Opfer von «Home-Jacking» geworden war, d. h., Personen sind in ein bewohntes Haus eingedrungen, um dort unter Androhung oder Anwendung von Gewalt einen Raub zu begehen. Dies stellt eines der schwerwiegendsten Vermögensdelikte dar. Im Gegensatz zum herkömmlichen Einbruch zielt die Straftat nicht nur auf das Eigentum der Opfer ab, sondern auch auf deren körperliche und psychische Unversehrtheit. Sie beeinträchtigt ein grundlegendes Gut: die Sicherheit im eigenen Zuhause.

Die Schweiz ist bekannt für dieses Gefühl der Sicherheit und als Ort, an dem es sich gut leben lässt.

In den letzten Jahren haben jedoch mehrere Fälle in der Westschweiz deutlich gemacht, dass diese Art von Kriminalität besonders besorgniserregend ist. Die Täter und Täterinnen handeln oft zielstrebig, nachdem sie ihre Opfer und deren Gewohnheiten ausgemacht haben. Die beobachteten Vorgehensweisen lassen mitunter auf eine ausgeprägte Organisation, eine hohe geografische Mobilität und Verbindungen zu strukturierten kriminellen Netzwerken schliessen.

Diese Entwicklung zeigt, dass die Kriminalanalyse, die interkantonale, bundesweite und internationale Zusammenarbeit sowie die Fähigkeit der Behörden, aktive Gruppen rasch zu identifizieren und deren Bewegungen vorauszusehen, zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Angesichts der wachsenden Besorgnis in der Bevölkerung über solche Home-Jacking-Fälle erscheint die Frage berechtigt, ob die derzeit eingesetzten Mittel angemessen sind, um diese Straftaten zu verhindern, die Täter und Täterinnen zu identifizieren und die Netzwerke zu zerschlagen, die Home-Jacking fördern können.

1. und 2. Das Bundesamt für Statistik (BFS) erfasst in der Polizeilichen Kriminalstatistik verschiedene Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), wie beispielsweise Raube, Einbruch- und Einschleichdiebstahl sowie Drohungen, Nötigungen und Körperverletzungen. «Homejacking» kann jedoch nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Erhebungen zur «Entwicklung der häufigsten Diebstahlformen» zeigen, dass Einbruchdiebstähle landesweit zunehmen (www.bfs.admin.ch > Aktuell > Neue Veröffentlichungen, Datenstand: 13.02.2026). Zudem ist die jährliche Anzahl Einbruch- und Einschleichdiebstähle pro 1 000 Einwohner in den grössten zehn Städten sowie nach Bezirken einsehbar (www.bfs.admin.ch > Statistiken, veröffentlicht am 23.03.2026). Zur Täterschaft sind keine näheren Angaben statistisch erfasst.

Laut Beobachtungen der lokalen Polizeibehörden kommt es insbesondere in der Westschweiz, vor allem in der Region Genf, vermehrt zu versuchten und vollendeten «Homejackings». Diese Straftaten werden mehrheitlich kriminellen Gruppierungen aus Frankreich zugeordnet.

3. bis 5. Die Bekämpfung von Rauben, Einbrüchen, Einschleichdiebstählen sowie anderer Straftaten nach StGB liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Zur Prävention dieser Delikte stellt die Schweizerische Kriminalprävention zahlreiche Informationen zur Verfügung (www.skppsc.ch > Themen > Einbruch). Kriminelle Gruppierungen sind transnational vernetzt und agieren oft grenzüberschreitend. Bei Fällen, in denen mehrere Kantone betroffen sind oder ein Bezug zum Ausland besteht, kann fedpol den nationalen und internationalen kriminalpolizeilichen Informationsaustausch sicherstellen und die Ermittlungen koordinieren. Bei Fällen mit Bezug zu Frankreich dient zudem das Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit (CCPD) in Genf als Drehscheibe für den Informationsaustausch und grenzüberschreitende Ermittlungen. Der Informationsaustausch wird laufend optimiert. Auf Ebene des Bundes wird zu diesem Zweck an einer Verfassungsrevision und einer Anpassung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) gearbeitet; auf kantonaler Ebene an einem Konkordat zur Verbesserung des Informationsaustausches. Damit schaffen Bund und Kantone zurzeit wichtige Grundlagen für einen rascheren nationalen Informationsaustausch via die Polizeiliche Abfrageplattform POLAP.

6. Einbrüche und Einschleichdiebstähle werden zunächst vom Diebstahl nach Artikel 139 StGB erfasst. Ziffer 3 sieht Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor, wenn der Täter beispielsweise als Mitglied einer Bande agiert oder durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Wenn die Täterschaft den Bewohnerinnen und Bewohnern  wie in der Interpellation angeführt  Gewalt androht oder eine Körperverletzung zufügt, um an die Vermögenswerte zu kommen, ist der Tatbestand des Raubes (Art. 140 StGB) erfüllt. Auch beim Raub dürfte bei den vorliegend interessierenden Fällen oft eine Qualifikation nach Ziffer 2 oder 3 einschlägig sein, womit eine Mindeststrafe von einem bzw. zwei Jahren und eine Maximalstrafe von 20 Jahren droht.

Der Bundesrat ist folglich der Ansicht, dass mit den geltenden Strafbestimmungen und Massnahmen ein ausreichendes gesetzliches Instrumentarium vorliegt.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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