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Beschränkung des Familiennachzugs auf Personen, die ihre Familienangehörigen versorgen können

eingereicht am 17.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

Soziale FragenBeschäftigung und ArbeitMigration

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Änderungen der Rechtsgrundlagen vorzulegen:

• Der Familiennachzug soll nur möglich sein, wenn die betreffende Person nachweislich über ein ausreichendes Einkommen verfügt, nicht von der Sozialhilfe abhängig ist und keine konkrete Gefahr besteht, dass sie künftig von der Sozialhilfe abhängig wird.

• Die antragstellende Person soll für den Unterhalt der nachgezogenen Familienangehörigen stärker in die Verantwortung genommen werden. Zudem sind klare Konsequenzen vorzusehen, falls nach dem Familiennachzug die erforderlichen Voraussetzungen in wirtschaftlicher Hinsicht sowie hinsichtlich Integration nicht mehr gegeben sind.

• Der für den heimischen Arbeitsmarkt tatsächlich notwendigen Wirtschaftsimmigration ist Vorrang einzuräumen, und es ist zu verhindern, dass der Familiennachzug zu einem dauerhaften Einwanderungskanal wird, der losgelöst von der Integrationsfähigkeit des Landes ist.

45,21 Prozent der Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und ganze 12 Kantone haben die Initiative „Nein zu einer 10-Millionen-Schweiz“ angenommen. Auch wenn keine Mehrheit erreicht wurde, bestätigt dieses Ergebnis, dass ein sehr grosser Teil der Bevölkerung die derzeitige Einwanderung für übermässig hält und konkrete Massnahmen zu ihrer Eindämmung fordert.

Während der Kampagne haben auch viele Gegnerinnen und Gegner der Initiative anerkannt, dass das Problem tatsächlich besteht. Ihr Widerstand richtete sich nicht immer direkt gegen das Ziel, den Migrationsdruck zu verringern, sondern oft gegen die institutionellen Folgen der Initiative, insbesondere gegen die Gefahr, dass die bilateralen Abkommen mit der EU hätten in Frage gestellt werden können. Man kann daher mit Fug und Recht davon ausgehen, dass die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die über das derzeitige Ausmass der Einwanderung besorgt sind, höher ist als der Anteil der Ja-Stimmen allein.

Deshalb sollte der Familiennachzug gründlich überprüft werden. Die Schweiz muss der für den Arbeitsmarkt notwendigen Wirtschaftsimmigration Vorrang einräumen können, d. h. Menschen, die kommen, um zu arbeiten, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und den Sozialstaat zu finanzieren. Es ist hingegen nicht tragbar, dass der Familiennachzug zu einem dauerhaften Einwanderungskanal wird, der von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person und den Integrationsmöglichkeiten der nachziehenden Familienangehörigen losgelöst ist.

Die Familie bleibt ein wichtiges Element, muss jedoch mit den Interessen des Landes, der finanziellen Tragbarkeit und der Integrationsfähigkeit in Einklang gebracht werden. Wer den Nachzug von Familienangehörigen in die Schweiz beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er für deren Unterhalt aufkommen kann, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, und dass sie oder er günstige Bedingungen für deren Integration gewährleistet.

Die vom Motionär geforderten Grundsätze bestehen bereits im geltenden Recht. Der ausländerrechtliche Familiennachzug setzt voraus, dass ausreichende finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt der nachzuziehenden Familie vorhanden sind und keine Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungen bezogen werden (Art. 42-45 und Art. 85c des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG; SR 142.20). Diese Voraussetzungen gelten für den Nachzug zu Personen mit Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung sowie Kurzaufenthaltsbewilligung und vorläufiger Aufnahme. Hiervon ausgenommen ist einzig der Nachzug zu Schweizer- und EU-/EFTA-Staatsangehörigen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. Nichterwerbstätige, die Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates sind, haben nur dann ein Aufenthaltsrecht, wenn sie unter anderem nachweisen können, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 24 Anhang I des Personenfreizügigkeitsabkommens; FZA; SR 0.142.112.681).

Das Kriterium der konkreten Gefahr einer künftigen Sozialhilfeabhängigkeit ist bereits Bestandteil der Rechtsprechung und damit der Praxis: So ist bei der Erteilung der Bewilligung eine Prognose über die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der betroffenen Personen auf längere Sicht vorzunehmen (z. B. Urteil des Bundesgerichts 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024, E. 4.1).

Bereits heute zielt das Familiennachzugsrecht darauf ab, eine Belastung der öffentlichen Fürsorge zu vermeiden. Die Integrationskriterien nach Artikel 58a AIG gelten sowohl für die Erteilung als auch für die Verlängerung ausländerrechtlicher Bewilligungen. Bei Nichterfüllung der wirtschaftlichen oder integrationsbezogenen Voraussetzungen sieht das Recht entsprechende ausländerrechtliche Konsequenzen vor, insbesondere Nichtverlängerungs- bzw. Widerrufsgründe bei Sozialhilfeabhängigkeit sowie eine Rückstufung (Art. 62 und 63 AIG). Zudem kann eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen werden. Der Bundesrat verfolgt zusätzlich verschiedene Ansätze zur Förderung der beruflichen Integration von Personen im Familiennachzug.

Die Zuwanderung in die Schweiz ist in erster Linie arbeitsmarktgetrieben. So erfolgt ein erheblicher Anteil des Familiennachzugs akzessorisch zu vorgängig bewilligten Aufenthalten im Rahmen der Erwerbsmigration. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige der EU-/EFTA-Staaten.

Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die vorliegende Motion abzulehnen. Der Bundesrat ist aber bereit, die Voraussetzungen für den Familiennachzug vertieft zu prüfen. Er beantragt deshalb das Postulat Fässler 26.3892 «Dem unverhältnismässig grossen Familiennachzug aus Drittstaaten sind Grenzen zu setzen» zur Annahme.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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