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26.3713InterpellationWBFoffen

"Denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet"?

eingereicht am 17.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

SicherheitspolitikWirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat beschloss am 27. Mai 2026, Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung, Anhang 7 der Güterkontrollverordnung und Anhang 34 der Ukraineverordnung per 1. Juli 2026 nachzuführen, dies mit dem Ziel, die damit verbundenen Exportkontrollerleichterungen neu auf alle EU- und EFTA-Staaten auszuweiten.

1. Angeblich sind die betreffenden Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet».

a) Welcher dieser Staaten verweigert wie die Schweiz Bewilligungen für den Export von Gütern, die auf einer der 22 Munitions Lists gemäss Wassenaar-Abkommen aufgeführt sind, an die Ukraine? Welcher dieser Staaten wendet wie die Schweiz die von der EU gegen Russland verhängten Zwangsmassnahmen auch auf die Ukraine an?

b) Welcher dieser Staaten sieht wie die Schweiz vor, auch in Zukunft keinem befreundeten Land Bewilligungen zu erteilen, das Opfer eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges geworden ist, obschon UNO-Charta Artikel 51 für diesen Fall ein legitimes individuelles und kollektives Verteidigungsrecht vorsieht?

c) Wie kommt der Bundesrat vor diesem Hintergrund zum Schluss, dass die in den erwähnten Anhängen aufgelisteten Staaten «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle wie die Schweiz verpflichtet» sind?

2. Entsprechen folgende Exportgeschäfte den «Grundsätzen der Exportkontrolle» der Schweiz:

a) Frankreich lieferte 2024 dem Libanon 20 Radpanzer für Truppentransporte VAB-VTT, 2023 Armenien 24 gepanzerte Mannschaftstransportwagen Bastion APC und 2022 4 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung Ground Master-400.

b) Rumänien lieferte 2024 der Ukraine 1 Patriot-3 SAMS System mitsamt 80 antiballistischen Raketen MM-104 PAC-2 und 10 MIM-104 PAC-3 sowie 2023 20 gepanzerte Fahrzeuge TAB-71.

c) Bulgarien lieferte 2023 Nigeria 75 Mörser 2811 120 mm und 2022 dem Irak 10 Panzer T-72M1 sowie Uganda 31 Panzer T-55.

d) Die Slowakei lieferte 2020 Saudi-Arabien 42 Mörser M-12 120 mm und Angola 30 Boden-Luft-Raketen 3M9.

e) Slowenien lieferte 2016 Serbien 2 Radarsysteme für die Luftraumüberwachung TPS-70.

In all diesen Fällen dürfte der Bundesrat eine Ausfuhrbewilligung verweigern. Kann da von «denselben Grundsätzen der Exportkontrolle» gesprochen werden?

3. Würde der Bundesrat im Falle der Annahme der KMG-Revision in der Referendumsabstimmung die Weiterfuhr von Schweizer Kriegsmaterial an ein in den Fragen 1 und 2 erwähntes Empfangsländer bewilligen?

Die EU- und EFTA-Staaten sind denselben Grundsätzen der Exportkontrolle verpflichtet, wie die Schweiz. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/944/GASP bildet das Fundament der EU-Rüstungsexportpolitik, dem sich auch Norwegen und Island weitgehend anschliessen. Obwohl jede Ausfuhrentscheidung im Rahmen nationaler Souveränität im Einzelfall gefällt wird, verpflichten sich die Staaten zur Anwendung von acht Kernkriterien. Die ersten vier Prinzipien untersagen Rüstungsexporte bei Verstössen gegen völkerrechtliche Embargos, bei der konkreten Gefahr interner Repression oder schwerer Menschenrechtsverletzungen sowie bei der absehbaren Verschärfung bestehender bewaffneter Konflikte und regionaler Spannungen. Weitere vier Kriterien schützen die Sicherheitsinteressen von Verbündeten und bewerten das generelle Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, insbesondere bei der Bekämpfung des Terrorismus. Zudem minimieren sie das Risiko einer illegalen Abzweigung an unbefugte Endnutzer und prüfen, ob die Militärausgaben im ausgewogenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Entwicklung stehen. Dieses System sichert gemeinsame ethische Werte im Exportwesen. Die Schweiz und die EU- und EFTA-Staaten stützen ihre Exportkontrollentscheide sodann auf harmonisierte Kontrolllisten für strategische Güter. Diese Listen basieren auf den Beschlüssen der vier internationalen Exportkontrollregime: Gruppe der Kernmateriallieferländer, dem Trägertechnologiekontrollregime, der Australiengruppe und der Vereinbarung von Wassenaar.

Frage 1: Was die Ausfuhr von Kriegsmaterial aus der Schweiz betrifft, entscheiden die Bewilligungsbehörden über Gesuche für Auslandsgeschäfte gestützt auf die einschlägigen Kriterien der Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung, welche die Verpflichtung umfasst, keine dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen oder den Grundsätzen der Schweizer Aussenpolitik widersprechenden Bewilligungen auszustellen. Dies entspricht den Grundsätzen der EU- und EFTA-Staaten. Im Gegensatz zu nicht neutralen Staaten ist die Schweiz völkerrechtlich an die Bestimmungen des Neutralitätsrechts gebunden.

Frage 2: Die konkrete Ausgestaltung der Exportkontrollen im Lichte der eingangs beschriebenen Kernkriterien fällt in die Kompetenz der Staaten und kann unterschiedlich sein. So kommt der Schweiz als Depositar der Genfer Abkommen und aufgrund ihrer humanitären Tradition eine Fürsprecherrolle für das humanitäre Völkerrecht und für humanitäre Werte zu. Zudem muss die Schweiz die Neutralität beachten. Daraus folgt, dass die Schweiz im Vergleich zu den Staaten, die ihre Exportkontrollsysteme an den eingangs beschriebenen gemeinsamen Werten ausrichten, über teils strengere Bewilligungskriterien verfügt. So verbietet die Schweiz beispielweise Kriegsmaterialausfuhren in Länder, die Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzen, während der Gemeinsame Standpunkt der EU einen risikobasierten Ansatz vorsieht.

Frage 3: Auch nach dem Inkrafttreten des revidierten Kriegsmaterialgesetzes – sofern dieses an der Abstimmung von November 2026 angenommen wird – werden die Schweizer Bewilligungsbehörden ihre Entscheide im Einzelfall anhand der einschlägigen Kriterien der Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung fällen. Gestützt auf die neu vorgesehene Abweichungskompetenz könnte der Bundesrat künftig von den gesetzlichen Bewilligungskriterien des Art. 22a KMG abweichen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die Wahrung aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz dies erfordert. Zudem könnten Auslandsgeschäfte auch bei Anwendung der Abweichungskompetenz nur bewilligt werden, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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