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26.3715InterpellationWBFoffen

Überstunden. Ist die Teilzeitarbeit zu einer Gratisvariable geworden?

eingereicht am 17.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (09.09.2026)

Soziale FragenBeschäftigung und ArbeitZivilrecht

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

In seiner Stellungnahme, in der er die Ablehnung der Motion 26.3188 begründet, beruft sich der Bundesrat auf das Obligationenrecht (OR) und bekräftigt, dass Teilzeitbeschäftigte geschützt seien. Seine Argumentation lässt jedoch angesichts der Realität vor Ort eine Doppelmoral erkennen.

Erstens räumt der Bundesrat ein, dass laut dem Bundesamt für Statistik (BFS) der Anteil der nicht entschädigten Überstunden bei Beschäftigten mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent höher ist. Diese Gruppe, die überwiegend aus Frauen besteht, ist somit gezielter Ausbeutung ausgesetzt. Dennoch kommt die Regierung zum Schluss, dass nichts geändert werden muss.

Zweitens bekräftigt der Bundesrat, dass Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent entschädigt werden (Art. 321c OR), und beruft sich, wenn es um den Schutz der Eltern geht, auf die «Grundsätze von Treu und Glauben». Er versäumt es jedoch zu erwähnen, dass das Gesetz durch eine einfache schriftliche Vereinbarung den Verzicht auf diesen Zuschlag zulässt. In prekären Bereichen der Arbeitswelt ist dieser Verzicht eine Standardklausel, zu der bei der Vertragsunterzeichnung eingewilligt wird. Angesichts des Machtgefälles ist «Treu und Glauben» eine Illusion: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in prekären Beschäftigungsverhältnissen können es sich nicht leisten, diesen Zwang zur nicht entschädigten Flexibilität abzulehnen.

• Der Bundesrat stellt selbst fest, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent die meisten nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden leisten. Wie begründet er politisch seine Weigerung, das Gesetz angesichts dieser nachweislichen prekären Lage anzupassen?

• Erkennt der Bundesrat an, dass sich die Möglichkeit, durch eine schriftliche Vereinbarung (Art. 321c Abs. 3) auf den Zuschlag von 25 Prozent zu verzichten, in Niedriglohnbranchen zu einem Instrument entwickelt hat, mit dem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern systematisch zu einer nicht entschädigten Flexibilität gezwungen werden?

• Verpflichtet sich der Bundesrat, das BFS zu beauftragen, regelmässig aufgeschlüsselte Daten (nach Branche, Geschlecht und Beschäftigungsgrad) über den genauen Umfang der in der Schweiz ohne Zuschlag geleisteten Überstunden zu veröffentlichen?

1. Die in der Antwort des Bundesrates auf die Frage 26.7374 erwähnten Statistiken beziehen sich auf die Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen und nicht im Rahmen variabler Arbeitszeiten erbracht werden. Aus diesen Statistiken lässt sich nicht ablesen, ob diese Überstunden mit oder ohne Zuschlag entschädigt wurden. Der Bundesrat hat bereits darauf hingewiesen, dass gemäss Artikel 321c Absatz 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) eine Mutter oder ein Vater, die Teilzeit arbeiten, nur zur Leistung von Überstunden verpflichtet sind, wenn dies notwendig ist, sie diese zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Diese Bedingungen gelten für alle Arbeitnehmenden. Angesichts der verfügbaren Informationen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die geltende Regelung ausreichenden Schutz bietet. Er sieht daher keinen Anpassungsbedarf bei der Gesetzgebung. Zudem liegen keine empirischen Daten zur Entschädigung von Überstunden (mit oder ohne Zuschlag) vor.

2. Die in Artikel 321c Absatz 3 OR vorgesehene Möglichkeit, von der Entschädigung von Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzuweichen, fällt unter die im Arbeitsrecht geltende Vertragsfreiheit. Beim Vertragsmodell, auf das Bezug genommen wird, ist grundsätzlich eine fixe Arbeitszeit vereinbart. Damit ist die Arbeitszeit für die Arbeitnehmenden vorhersehbarer als bei anderen flexiblen Arbeitsformen, zu denen beispielsweise vom Arbeitgeber einseitig festgelegte variable Arbeitszeiten gehören. Dem Bundesrat liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass diese Bestimmung genutzt würde, um Arbeitnehmende, namentlich in Niedriglohnbranchen, zu nicht entschädigter Flexibilität zu zwingen.

3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltenden Vorschriften einen ausreichenden Rahmen für Teilzeitbeschäftigte bieten. Wenn jedoch zusätzliche Daten gewünscht werden, wäre es möglich, den Fragebogen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) anzupassen. Dieser dient als Grundlage für die jeweils veröffentlichten Daten über den Umfang der Überstunden. Eine solche Anpassung müsste jedoch getestet werden, um die Machbarkeit und die Qualität der erhobenen Daten zu überprüfen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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