Parlament / Geschäfte / 26.3731
Covid-19-Kredite. Anwendung der Bundesrechtsprechung und Strafverfolgung wegen betrügerischer Erwirkung
eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Während der Covid-19-Pandemie hat der Bund Tausenden von Unternehmen staatlich garantierte Notfallkredite gewährt. In mehreren Fällen kam der Verdacht auf, dass Kredite durch falsche Angaben zum erlittenen wirtschaftlichen Schaden oder zur ordnungsgemässen Verwendung der Mittel in betrügerischer Weise erwirkt wurden, was zu Schäden für die Bürgschaftsgenossenschaften und indirekt auch für den Bund führte.
Das Bundesgericht hat diese Frage mit seinem Urteil im sogenannten „Aargauer Fall“ (BGE 151 IV 113) geklärt und festgestellt, dass einzig falsche Angaben zum Umsatz den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen, während unwahre Angaben zum wirtschaftlichen Schaden oder zur Verwendung der Mittel diesen Tatbestand nicht erfüllen. Diese Unterscheidung wurde im nachfolgenden Urteil zum „Solothurner Fall“ (BGE 151 IV 201) bestätigt. In beiden Urteilen wird jedoch auch klargestellt, dass falsche Angaben zum wirtschaftlichen Schaden und zur Verwendung der Mittel dennoch einen Betrug darstellen können, sofern dies anhand der Buchhaltung oder anderer Unternehmensunterlagen eindeutig nachweisbar ist.
Nun ist aber bekannt, dass diese Rechtsprechung in der Praxis möglicherweise falsch ausgelegt wurde, was dazu führte, dass Fälle eingestellt wurden, in denen keine falschen Angaben zum Umsatz vorlagen. Nicht geprüft wurde dabei, ob falsche Angaben zum wirtschaftlichen Schaden oder zur Verwendung gemacht wurden, die dennoch den Tatbestand des Betrugs oder zumindest des Tatbestands nach Artikel 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes erfüllen, der einen eigenen Straftatbestand und eine Verjährungsfrist von sieben Jahren vorsieht.
Die Gefahr, dass Verfahren, die nicht nach diesen Grundsätzen abgewickelt werden, verjähren, ist real und mittlerweile sogar unmittelbar bevorstehend.
Ich frage deshalb den Bundesrat:
• Ist ihm bekannt, wie viele Verfahren im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten aufgrund einer möglichen Fehlauslegung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts eingestellt wurden?
• Falls ja, kann er die Anzahl und die Gesamthöhe der finanziellen Schäden angeben, die dadurch entstanden sind oder entstehen könnten?
• Ist er der Ansicht, dass die kantonalen Behörden die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Strafverfolgung der betrügerischen Erwirkung von Covid-19-Krediten heute einheitlich anwenden?
• Ist er der Meinung, Artikel 25 des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes werde in ausreichendem Masse angewendet, um zu verhindern, dass Missbrauchsfälle verjähren?
Stellungnahme des Bundesrates
Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten kommt seit Juni 2020 ein Prüfkonzept (https://covid19.easygov.swiss/wp-content/uploads/2020/06/687271208-Pru%CC%88fkonzept_COVID-Kredite-23.06.2020.pdf) zur Anwendung. An der Umsetzung dieses Prüfkonzepts hat sich nichts geändert. Im Einklang mit dem Prüfkonzept werden alle Covid-19-Kredite überprüft und jeder Missbrauchsverdacht untersucht, einschliesslich bei Verdacht auf eine unzulässige Verwendung von Mitteln. Sofern ausreichende Hinweise für einen Missbrauch vorliegen, wird Strafanzeige erstattet.
1.-3. Aufgrund der hohen Anzahl Strafverfahren im Zusammenhang mit Covid-19-Krediten, die bis Ende Juni 2026 noch offen oder bereits abgeschlossen waren (6267 Verfahren), wäre eine einzelfallweise juristische Überprüfung mit erheblichem Aufwand verbunden. Dem Bundesrat liegen zudem keine Hinweise darauf vor, dass Strafverfahren aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Unrecht eingestellt worden wären. Somit kann er keine Angaben dazu machen, wie viele Verfahren davon betroffen sein könnten und wie hoch der daraus resultierende potenzielle Schaden ist. Des Weiteren liegen ihm auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichts von den kantonalen Justizbehörden nicht einheitlich angewendet würde. Generell stellt der Bundesrat jedoch bei den abgeschlossenen Fällen nach Strafanzeige fest, dass mit mehr als 65 Prozent ein hoher Anteil dieser Fälle mit einem Schuldspruch endet. Werden auch die Wiedergutmachungen berücksichtigt, sind es sogar 73 Prozent.
4. In Übereinstimmung mit der Botschaft zum Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-SBüG; SR 951.26) (BBl 2020 8477, hier 8527) erinnert der Bundesrat daran, dass gemäss dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) als strafbar geltende Handlungen wie etwa Betrug (Art. 146 StGB) oder Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) gegenüber Artikel 25 Covid-19-SBüG Vorrang haben. In der Praxis weist jedoch nichts darauf hin, dass Artikel 25 Covid-19-SBüG durch die Strafbehörden nicht angemessen angewendet würde oder dass ein solches allfälliges Versäumnis zur Verjährung von Missbrauchsfällen führt. Zudem achten die Bürgschaftsorganisationen und der von ihnen mit der Missbrauchsbekämpfung im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten beauftragte Dienstleistungsanbieter, die Anwaltskanzlei Kellerhals Carrard, besonders auf die Verjährungsfristen und ergreifen die notwendigen Massnahmen, um Verjährungen zu verhindern.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
