Parlament / Geschäfte / 26.3762

26.3762MotionEJPDoffen

Motion Erleichterung des Waffentragens für Angehörige von Zoll- und Polizeibehörden

eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

Sicherheitspolitik

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, das Waffengesetz (Artikel 27 ff.) sowie die Waffenverordnung (Artikel 48 ff.), dahingehend anzupassen, dass:

a. der Dienstausweis von Angehörigen bewaffneter Zoll- und Polizeibehörden als schweizweit gültiger Waffentragschein für Dienstwaffen anerkannt wird;

b. Angehörige bewaffneter Zoll- und Polizeibehörden einen Waffentragschein ohne Bedürfnisnachweis gemäss Artikel 27 Absatz 2 WG erwerben können.

Voraussetzung bleibt die Erfüllung sämtlicher weiterer gesetzlicher Anforderungen für den Erwerb eines Waffentragscheins. Auf eine praktische Prüfung kann verzichtet werden, sofern der Nachweis regelmässig absolvierter Schiess- und Einsatztrainings erbracht wird.

Die Möglichkeit, Dienstwaffen auch ausserhalb der Dienstzeit zu tragen, kann einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Sicherheit leisten. Polizei- und Zollangehörige verfügen über eine fundierte Ausbildung, regelmässige Schiess- und Einsatztrainings sowie die notwendige Erfahrung im Umgang mit Waffen und in der Bewältigung von Gefahrenlagen. Wiederholt kam es in verschiedenen europäischen Ländern zu terroristischen Anschlägen im öffentlichen Raum. Solche Ereignisse zeigen, dass schwere Gewaltlagen ohne Vorwarnung entstehen und in Sekunden eskalieren können. Besonders betroffen sind Orte mit hoher Personenfrequenz. Gerade in den ersten Minuten entscheidet die Geschwindigkeit der Intervention über Leben und Tod. Angehörige von Polizei- und Zollbehörden verfügen über Ausbildung, Erfahrung und Einsatzkompetenz, um in solchen Situationen rasch und professionell zu handeln. Täglich befinden sich schweizweit Tausende Angehörige von Polizei- und Zollbehörden in ziviler Kleidung auf dem Arbeitsweg oder im öffentlichen Raum. Wenn ein Teil dieser Personen verdeckt bewaffnet ist, erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass bei einer schweren Gewaltlage innert kürzester Zeit interveniert werden kann, noch bevor reguläre Einsatzkräfte vor Ort eintreffen.

Die vorgeschlagene Anpassung reduziert den administrativen Aufwand, beseitigt bestehende Rechtsunsicherheiten und stärkt die objektive Sicherheit, ohne zusätzliche Kosten zu verursachen. Gleichzeitig bleibt die föderale Organisation des Polizeiwesens unangetastet. Bereits heute erhalten private Sicherheitsangestellte im Personenschutz nach einer vergleichsweise einfachen praktischen Prüfung einen national anerkannten Waffentragschein.

Der Bundesrat hat bereits im Jahr 2016 zu diesem Thema Stellung genommen (16.3236 «Mehr Sicherheit. Erleichterter Zugang zum Waffentragschein für Angehörige der Zoll- und Polizeibehörden»). Die damalige Motion verfolgte weitgehend dasselbe Anliegen wie der vorliegende Vorstoss, der Motionär begründete sie jedoch teilweise anders. Die damaligen Ausführungen des Bundesrates sind aber nach wie vor gültig. So sind die Kantone auf ihrem Hoheitsgebiet für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig. Sie verfügen auf ihrem Territorium über die Polizeihoheit und damit über die entsprechende Rechtsetzungskompetenz im Hinblick auf die Wahrnehmung des umfassenden Gefahrenabwehrauftrags. Artikel 2 des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) nimmt unter anderem die Zoll- und Polizeibehörden ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes aus, soweit es um die Verwendung der Dienstwaffe zu dienstlichen Zwecken geht. Damit sind die Zoll- und Polizeibehörden während der Ausübung ihrer Funktion aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes ausgenommen. Was als dienstliche Tätigkeit beziehungsweise als «Ausübung des Dienstes» gilt, bestimmt sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Folglich obliegt es den Zoll- und Polizeibehörden zu regeln, ob und in welchem Umfang Polizistinnen und Polizisten sowie die bewaffneten Mitarbeitenden des BAZG ihren Auftrag zur Gefahrenabwehr auch ausserhalb der Dienstzeit wahrzunehmen haben und ob sie dabei zum Tragen ihrer Dienstwaffe berechtigt oder verpflichtet sind.

Die Kantone regeln diesen Sachverhalt im Rahmen ihres Polizeirechts nicht einheitlich. Einige Behörden kennen entsprechende Bestimmungen, wonach der Polizeiausweis bzw. der Dienstausweis des BAZG als Legitimation zum Tragen der Dienstwaffe dient.

Für zivile Personen gilt demgegenüber das Waffengesetz. Wer an öffentlich zugänglichen Orten eine Waffe tragen will, benötigt grundsätzlich eine Waffentragbewilligung. Diese wird nur erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere eine tatsächliche Gefährdung glaubhaft machen kann, die das Tragen einer Waffe zum Schutz von Personen oder Sachen ausreichend rechtfertigt (Art. 27 Abs. 1 und 2 WG). Dies gilt namentlich für Angestellte privater Sicherheitsunternehmen.

Die regelmässigen Schiesstrainings der Polizistinnen und Polizisten sowie der bewaffneten Mitarbeitenden des BAZG werden im Übrigen mit der Dienstwaffe absolviert. Damit können die einzelnen Polizeikorps bzw. das BAZG nur für den Umgang mit den von ihnen zugelassenen Dienstwaffen eine angemessene Ausbildung garantieren. Das Tragen anderer Waffen, die nicht als Dienstwaffen zugelassen sind, entspricht daher grundsätzlich keinem polizeilichen Bedarf.

Der Bundesrat sieht aufgrund der obenstehenden Umstände keinen Anlass, die bestehende Kompetenzordnung oder die Regelungen des Waffengesetzes anzupassen. Sollte ein verstärktes Tragen der Dienstwaffe durch Polizistinnen und Polizisten ausserhalb der Dienstzeit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit als erforderlich erachtet werden, obliegt es den zuständigen Behörden, entsprechende gesetzliche Bestimmungen vorzusehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.