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Straftaten sichtbar machen – Fahndungserfolge erhöhen – Sicherheit stärken (Lex Zeki)

eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

SicherheitspolitikStrafrechtMenschenrechte

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt,

die gesetzlichen Grundlagen im Strafrecht, Datenschutzrecht und im Persönlichkeitsschutz so anzupassen, dass Bild- und Videoaufnahmen von mutmasslichen Straftätern unter klar definierten Voraussetzungen veröffentlicht werden dürfen, wenn dies der Fahndung oder der Aufklärung von Straftaten dient.

Eine Veröffentlichung soll insbesondere zulässig sein:

- wenn die Aufnahmen rechtmässig erstellt wurden und auf die Videoüberwachung deutlich hingewiesen wurde; - wenn ein konkretes Fahndungsinteresse besteht; - wenn die zuständige Polizei- oder Strafverfolgungsbehörde der Veröffentlichung zustimmt; - wenn keine milderen Mittel zur Identifikation der gesuchten Person zur Verfügung stehen; - und wenn die Veröffentlichung verhältnismässig ist.

Digitale Bild- und Videoaufnahmen spielen bei der Aufklärung von Straftaten eine grosse Rolle. Täglich sichern Polizeibehörden Aufnahmen von Bahnhöfen, Tankstellen oder privaten Überwachungssystemen. Die Aufnahmen ermöglichen die Identifikation von Tätern und leisten einen wichtigen Beitrag zur Strafverfolgung. Die heutige Rechtslage ist unbefriedigend. Opfer von Straftaten, welche bei der Identifikation von Tätern helfen möchten, geraten schnell in Konflikt mit Datenschutz- und Persönlichkeitsrechten. In der Praxis entsteht die paradoxe Situation, dass Opfer rechtliche Konsequenzen befürchten müssen, obwohl sie zur Aufklärung einer Straftat beitragen möchten. Deutlich wurde dies im Fall des Influencers Zeki Bulgurcu. Nachdem er ein unverpixeltes Überwachungsvideo eines Diebstahls in einem Hofladen veröffentlichte, drohten ihm rechtliche Konsequenzen.

Ziel ist die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für Fälle, in denen eine Veröffentlichung zur Identifikation von mutmasslichen Tätern notwendig und verhältnismässig ist. Wer Opfer einer Straftat wird, soll nicht befürchten müssen, selbst rechtliche Probleme zu bekommen, wenn er im Rahmen klarer gesetzlicher Regeln zur Aufklärung eines Verbrechens beiträgt.

Eine moderne Sicherheitspolitik muss den technischen Entwicklungen Rechnung tragen und den Strafverfolgungsbehörden sowie den Opfern geeignete Instrumente zur Verfügung stellen, um Straftaten rascher aufzuklären und Täter schneller zu identifizieren. Die Sicherheit der Bevölkerung und der Schutz rechtsstaatlicher Grundsätze müssen möglich sein.

Der Grundsatz des staatlichen Straf- und Justizmonopols weist die Durchsetzung des materiellen Strafrechts als Aufgabe allein dem Staat und nicht Privaten zu. Artikel 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) legt dies ausdrücklich fest. Somit obliegen die Aufklärung von Straftaten und damit auch die Fahndung allein den Strafbehörden. Es würde somit dem erwähnten Grundsatz widersprechen, wenn Private zu Fahndungs- oder Aufklärungszwecken Bild- und Videoaufnahmen veröffentlichen dürften. Soweit eine Veröffentlichung durch die Strafbehörden erfolgt, ist sie bereits nach geltendem Recht zulässig. Gestützt auf Artikel 74 und 211 StPO können die Strafverfolgungsbehörden die Öffentlichkeit zur Mitwirkung bei der Fahndung oder der Aufklärung von Straftaten aufrufen und zu diesem Zweck Bildmaterial veröffentlichen. Die zuständigen Behörden nehmen dabei eine Interessenabwägung vor und berücksichtigen insbesondere den Schutz der Persönlichkeit, die Unschuldsvermutung sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie nutzen dafür in der Regel ein dreistufiges Vorgehen: Zunächst veröffentlichen sie einen Aufruf zur Mithilfe und, falls damit keine Resultate erzielt werden, verpixelte Bilder und erst als letztes Mittel und nur ausnahmsweise unverpixelte Bilder.

Die Veröffentlichung von Bildmaterial durch Privatpersonen wirft hingegen erhebliche grundrechtliche Fragen auf. Die Veröffentlichung identifizierbarer Bilder stellt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) dar und beinhaltet eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1). Eine solche Persönlichkeitsverletzung ist nur zulässig, wenn sie durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch eine formell-gesetzliche Grundlage gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Für Privatpersonen ist es jedoch schwierig, ein überwiegendes Interesse geltend zu machen, das die Veröffentlichung von Bildern mutmasslicher Straftäter rechtfertigen kann. Zudem verfügen Privatpersonen in der Regel weder über die erforderlichen Informationen zum Stand des Strafverfahrens noch über die Möglichkeit, die gebotene Interessenabwägung sachgerecht vorzunehmen. Mit der Veröffentlichung setzen sich Privatpersonen daher dem Risiko eines Gerichtsverfahrens aus, das zu einer Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz oder Genugtuung führen kann (Art. 28a Abs. 3 ZGB).

Zudem steht die Veröffentlichung mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 32 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Artikel 10 Absatz. 1 StPO in einem Spannungsverhältnis. Die Strafverfolgungsbehörden sind am besten in der Lage zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Veröffentlichung erfüllt sind. Wer im Besitz von Bildmaterial von mutmasslichen Straftätern ist, sollte dieses daher unverändert auf dem Aufnahmegerät speichern, es nicht auf öffentlichen Foren oder in sozialen Medien teilen und es stattdessen der Polizei übergeben und Anzeige erstatten.

Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Ausweitung der Veröffentlichungsmöglichkeiten zugunsten von Privatpersonen die Wirksamkeit der Strafverfolgung nicht nennenswert verbessern würde. Demgegenüber würde sie das Risiko von Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte erhöhen sowie den Grundsatz der Unschuldsvermutung erheblich tangieren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.