Parlament / Geschäfte / 26.3787
Ausmass, Ursachen und Handlungsbedarf bei geschlechterspezifischer Preisgestaltung
eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
• Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen des Gender-Pricings auf die wirtschaftliche Gleichstellung der Geschlechter?
• Auf Basis welcher aktuellen Studien gründet der Bundesrat seine Haltung?
• Welche Erkenntnisse und Zahlen liegen dem Bundesrat über geschlechterspezifische Preisunterschiede bei vergleichbaren Produkten vor?
• Bieten das geltende Wettbewerbs-, Konsumenten- und Gleichstellungsgesetz ausreichend Instrumente gegen geschlechtsbezogene Preisunterschiede?
• Welche gesetzlichen Hürden verhindern ein Eingreifen bei nachgewiesenen Fällen von Gender-Pricing?
• Welche zusätzlichen Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um einer geschlechterspezifischen Preisgestaltung entgegenzuwirken?
• Welche Massnahmen wurden in anderen europäischen Ländern gegen das Gender-Pricing ergriffen und welche Erfahrungen damit liegen vor?
• Wo können Fälle von Gender-Princing gemeldet werden?
• Wie steht der Bundesrat zu einer Meldestelle für Fälle von Gender-Pricing?
Begründung
Die Pink-Tax (auch Gender-Pricing) ist kein neues Phänomen. Produkte oder Dienstleistungen, die vordergründig speziell für Frauen und Mädchen vermarktet werden, sind teurer als die scheinbar identischen Gegenstücke für Männer oder Jungen. Unternehmen profitieren davon, Produkte und Dienstleistungen in geschlechterspezifische Zielgruppen aufzuteilen. Dabei beeinflussen Rollenklischees und gesellschaftliche Erwartungen die Preisgestaltung. Dies beginnt schon im Kindesalter, in dem beim Gender-Pricing von einer möglichst frühen Trennung der Geschlechter ausgegangen wird. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass dieses Gendermarketing bei identischen Produkten gegen die Bundesverfassung verstösst, die ein allgemeines Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot unter anderem aufgrund des Geschlechts vorsieht. In der Vergangenheit setzte der Bundesrat bei der Frage des Gender-Pricings auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten. Dies ist jedoch zu hinterfragen, da hier oft eine Informationsasymmetrie besteht und Preisunterschiede nicht immer auf den ersten Blick erkennbar sind. Zudem bleibt die Frage, ob bei Preisunterschieden, die sich nicht durch höhere Produktions- oder Dienstleistungskosten erklären lassen, die Verantwortung allein den Konsumentinnen und Konsumenten zugewiesen werden darf.
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Dem Bundesrat ist bekannt, dass geschlechtsspezifische Preisgestaltung respektive Vermarktung verbreitet ist (22.3082, 23.3429). Häufig sind geschlechtsspezifisch gestaltete Produkte und Dienstleistungen nicht identisch. Die Literatur deutet darauf hin, dass Preisunterschiede stark vom Differenzierungsgrad der Produkte abhängen und unterschiedliche Präferenzen reflektieren. Der Bundesrat sieht keine Hinweise, dass Frauen für identische Produkte und Dienstleistungen systematisch oder aggregiert mehr bezahlen als Männer. Eine neuere wissenschaftliche Untersuchung zu Körperpflegeprodukten in den USA («Gender-Based Pricing in Consumer Packaged Goods: A Pink Tax?», Moshary et al. 2023) stützt diese Einschätzung. Bei einem direkten Vergleich von Frauen- und Männerprodukten mit ähnlichen Inhaltsstoffen wurden keine Hinweise auf einen systematischen Preisaufschlag für Frauenprodukte gefunden.
4./5. Eine geschlechtsspezifische Preisgestaltung fällt unter die allgemeinen Grundsätze der geltenden wettbewerbs-, preisüberwachungs-, konsumentenschutz- und gleichstellungsrechtlichen Vorgaben. Zu nennen ist namentlich der Grundsatz der Preistransparenz. Die allgemeinen Grundsätze sind grundrechtskonform auszulegen.
6.-9. In der EU zielt die für alle Mitgliedstaaten verbindliche Richtlinie 2004/113/EG darauf ab, Männer und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen gleichzustellen. Bei der Thematik «pink tax» wird in der EU auf die Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten gesetzt. Dem Bundesrat ist keine Meldestelle für geschlechtsspezifische Preisgestaltung bekannt und er sieht diesbezüglich keinen Handlungsbedarf. Insbesondere steht er der Schaffung einer spezifischen Bundesmeldestelle für Gender-Pricing ablehnend gegenüber. Im Vordergrund stehen weiterhin Preistransparenz und die Souveränität der Konsumentinnen und Konsumenten. Diese können heute einfacher denn je Preise vergleichen und ihre Kaufentscheide entsprechend ihrer Preis- und Qualitätspräferenzen treffen.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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