Parlament / Geschäfte / 26.3808
Keine massiv reduzierte Rente bei Unfall während Weiterbildung!
eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (09.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Unfallversicherung UVV bezüglich des versicherten Verdienstes anzupassen. Die Anpassungen sollen bewirken
• dass Versicherte in einer anerkannten Weiterbildung nach Lehrabschluss, die aus diesem Grund in einem reduzierten Pensum oder befristet erwerbstätig sind mit entsprechend vermindertem Lohn und die während der Weiterbildung verunfallen mit nachfolgender Invalidität, besser abgesichert sind
• dass der versicherte Verdienst mindestens nach dem Lohn festgesetzt wird, den der Versicherte ohne wegen der Weiterbildung reduziertes Pensum erzielt hätte (Vorunfallverdienst)
• dass auch Versicherungsfälle erfasst werden, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderungen ereignet haben, sofern über den Rentenanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden wurde oder eine Revision nach Art. 17 ATSG beantragt wird
Begründung
Personen, die sich nach Lehrabschluss weiterbilden und dafür ihr Arbeitspensum reduzieren, nehmen ein grosses Risiko auf sich. Verunfallen sie während der Weiterbildung und werden anschliessend erwerbsunfähig und invalid, werden sie ein Leben lang benachteiligt in Form einer massiv reduzierten Rente.
Grund: Renten bemessen sich heute grundsätzlich nach dem letzten bzw. im Jahr vor dem Unfall erzielten Lohn (Art. 15 UVG), was bei weiterführender Ausbildung nach Lehrabschluss zu systematisch tiefen Leistungen führt.
Dies im Unterschied zur Erstausbildung: Passiert ein Unfall während der Lehre, wird die Rente auf Basis des Lohnes berechnet, den die betroffene Person erhalten hätte, wenn sie die Lehre hätte abschliessen können (Art. 24 Abs. 3 UVV).
Diese Unterscheidung ist heute nicht mehr haltbar. Sie ist versicherungsrechtlich ungerecht. Das Bundesgericht hat mehrmals auf den Missstand hingewiesen – zuletzt in BGE 148 V 84, wonach die heutige Lösung „vom Ergebnis her nicht befriedigend“ und der Gesetzgeber gefordert sei.
Und sie ist andererseits bildungspolitisch aus der Zeit gefallen, weil sie auf einem veralteten Modell des beruflichen Werdegangs basiert, das von einer einmaligen Grundausbildung (Lehre) gefolgt von jahrzehntelanger Tätigkeit ohne wesentliche Neuorientierungen ausgeht. Moderne Erwerbsbiografien sind heute aber durch lebenslanges Lernen, wiederholte Weiterbildungen, Spezialisierungen und Berufswechsel geprägt.
Die aktuelle Rechtslage kann mit einer schlanken Anpassung der UVV entschärft werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesgericht erwog in BGE 148 V 84(Urteil 8C_773/2020 vom 9. November 2021), dass die die Bestimmungen zur Berechnung des Taggeldanspruch von versicherten Personen, welche aufgrund einer Weiterbildung ein geringeres Erwerbseinkommen generieren, vom Ergebnis her nicht befriedigend sei. Damit bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, insbesondere zwei frühere Urteile aus den Jahren 1992 und 2002 (RKUV 1992 Nr. U 148, S. 117 ff. und (RKUV 2002 Nr. U 455, S. 145 ff.). Aus diesem Grund ist eine Anpassung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) im Sinne einer Besserstellung von Personen während der Weiterbildung angezeigt.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
