Parlament / Geschäfte / 26.3829
Verkaufsverbot von Tabak an Jugendliche. Kantone bei der Umsetzung des Verbots unterstützen
eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
In der grossen Mehrheit der Kantone ist der Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige seit vielen Jahren verboten. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG) im Oktober 2024 gilt dieses Verkaufsverbot nun schweizweit für sämtliche Tabak- und Nikotinprodukte.
Die Umsetzung und Kontrolle dieses Verbots liegen in der Zuständigkeit der Kantone. Zur Kontrolle der Einhaltung des Verkaufsverbots von Tabak- und Nikotinprodukten an Minderjährige führen die Kantone Testkäufe durch. Nichtsdestotrotz konsumieren in der Schweiz laut der im Mai 2025 veröffentlichten Umfrage «Gesundheit und Lifestyle 2023» 15% der 15- bis 17-Jährigen mindestens einmal im Monat ein tabak-/nikotinhaltiges Produkt, 7% konsumieren täglich. Die Mehrheit kauft einen Teil oder alle Produkte selbst, insbesondere Snus mit Tabak (93 %), Nikotinbeutel (87 %), Zigaretten (73 %) und Flüssigkeiten für E-Zigaretten (62 %). Unter denjenigen, die täglich konsumieren, kaufen bis zu 100 % die Produkte selbst. Die wichtigsten Einkaufsorte für alle Produkte sind Kioske und Geschäfte. Addiction Suisse fordert explizit: « Die [...] schweizweit geltende Altersgrenze von 18 Jahren für den Verkauf von Tabak- und Nikotinprodukten muss jetzt in der Praxis greifen».
Angesichts dieser besorgniserregenden Zahlen stellt sich die Frage, ob der Bund die Kantone bei der Umsetzung des Verkaufsverbot unterstützen soll. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
• Kann der Tabakpräventionsfonds, zumindest vorübergehend und auf Anfrage, die Kantone finanziell und logistisch dabei unterstützen, die Anzahl Testkäufe zur Kontrolle des Verkaufsverbots von Tabak- und Nikotinprodukten an Minderjährige zu erhöhen?
• Sieht der Bundesrat, nebst dem Handbuch für Testkäufe von Tabak, Nikotin und Alkohol, weitere konkrete Möglichkeiten, die Kantone in der Umsetzung des geltenden Verkaufsverbots an Minderjährige zu unterstützen?
• Ein Bericht über die jährlich in der Schweiz durchgeführten Testkäufe scheint aktuell nicht verfügbar zu sein. Kann der Bundesrat bestätigen, dass gestützt auf die neue Meldepflicht gemäss Anhang 6 des Handbuchs für Testkäufe erstmals im Jahr 2026 eine gesamtschweizerische Übersicht veröffentlicht wird?
Stellungnahme des Bundesrates
Abgabe- und Werbeverbote gehören zu den wichtigsten Jugendschutzmassnahmen des seit Oktober 2024 geltenden Tabakproduktegesetzes (TabPG, SR 818.32). Die Umsetzung des Verkaufsverbots an unter 18-Jährige durch den Handel ist jedoch lückenhaft. Im Jahr 2025 wurden von 5 Kantonen 286 Testkäufe durchgeführt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeldet. Dabei wurde in 77 Fällen ein widerrechtlicher Verkauf von Tabakprodukten an Minderjährige festgestellt. Damit wurde in einem von vier Fällen der Jugendschutz nicht eingehalten.
1. Nach dem TabPG sind die Kantone für die Durchführung von Testkäufen zuständig und können damit auch Dritte beauftragen. Entsprechend sind sie auch für die Finanzierung von Testkäufen verantwortlich. Der Tabakpräventionsfonds (TPF) finanziert gemäss Zweckartikel der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds (TPFV; SR 641.316) Massnahmen zur Verminderung des Einstiegs und zur Förderung des Ausstiegs aus dem Tabakkonsum. Der TPF unterstützt die Kantone bereits heute durch die Finanzierung kantonaler Tabakpräventionsprogramme. Dabei handelt es sich um Pauschalbeiträge. Es obliegt den Kantonen zu entscheiden, in welche Massnahmen sie ihre Mittel investieren.
2. Das BAG beaufsichtigt den Vollzug des TabPG durch die Kantone und unterstützt diese seit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2024 bei der Umsetzung. Es koordiniert Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, stellt wissenschaftliche Grundlagen und Übersichten der kantonalen Gesetzgebung zur Verfügung und beteiligt sich an den regelmässigen Austauschtreffen mit den Vollzugsorganen an der Grenze (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) und im Inland (Kantone).
Mit der vom Parlament am 20. Juni 2025 verabschiedeten Revision des TabPG und der laufenden Änderung der Tabakprodukteverordnung (TabPV; SR 818.321) werden neben einer Verschärfung der Werbebestimmungen, etwa am Verkaufspunkt, auch Anforderungen an Altersprüfsysteme beim Online-Verkauf und beim Verkauf über Automaten festgelegt. Dies stärkt den Jugendschutz und erleichtert den Kantonen die Durchführung anonymer Online-Testkäufe zur Überprüfung der Alterskontrollen.
3. Die Tabakproduktegesetzgebung sieht vor, dass die Kantone dem BAG jährlich ihre Testkaufergebnisse zustellen. Das BAG publiziert die Daten für die ganze Schweiz typischerweise im Frühling des Folgejahres. Im laufenden Jahr 2026 ist die Publikation im Herbst vorgesehen.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
