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Reparatur und Ersatzteilverfügbarkeit zu einem angemessenen Preis auch für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz garantieren

eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (19.08.2026)

WirtschaftUmwelt

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Damit Ressourcen geschont und Konsumentinnen bei der Wahl nachhaltiger Produkte unterstützt werden, wird der Bundesrat gebeten, eine Gesetzesvorlage vorzulegen, welche verbindliche Bestimmungen schafft, die Konsumenten einen Anspruch auf Reparatur bestimmter Produkte einräumen. Diese sollen insbesondere:

• sicherstellen, dass Hersteller & Importeure Produkte wie technische Geräte nach Ablauf der Gewährleistungsfrist während einer angemessenen Dauer zu einem angemessenen Preis reparieren;

• die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Diagnosetools & Reparaturanleitungen für unabhängige Reparaturbetriebe verpflichtend gewährleisten;

• sicherstellen, dass Hersteller & Vertreiber verständliche und kostenlose Informationen über die Reparaturdienstleistung bereitstellen, damit Konsumentinnen beim Vertragsschluss über die Reparaturpflicht informiert sind.

Schweizer Konsumentinnen haben keinen Anspruch, dass gewisse Geräte über einen längeren Zeitraum zu fairen Preisen repariert werden. In der EU gilt seit 2026 eine verbindliche Reparatur-Richtlinie, wonach Hersteller bestimmte Produkte wie Smartphones, Waschmaschinen oder Kühlgeräte während mehreren Jahren nach Ablauf der Gewährleistung zu einem angemessenen Preis reparieren und Ersatzteile bereitstellen müssen. Die Schweiz verzichtete auf die Übernahme dieser Regel. Mit der USG-Revision 2024 (20.433) wurde die Förderung der Kreislaufwirtschaft als Ziel gesetzlich verankert. Trotz dieses Auftrags bestehen aber bis heute kaum verbindliche Vorgaben, die eine längere Nutzungsdauer und einen vereinfachten Zugang zu Reparaturen sicherstellen.

Die EU hat mit ihren Ökodesign- und Reparaturvorgaben Massnahmen ergriffen, um Reparaturen zu erleichtern und die Lebensdauer von Geräten zu verlängern. Damit die Schweiz nicht zum Absatzmarkt für weniger nachhaltige Produkte wird und um die Ziele der Kreislaufwirtschaft gemäss USG umzusetzen, braucht es eine gesetzliche Grundlage. Denn heute ist es nicht möglich, Hersteller zur Reparatur/ Bereitstellung von Ersatzteilen zu verpflichten (25.8052).

Ausländische Hersteller werden unter EU-Recht verpflichtet, Reparaturdienstleistungen für entsprechende Produkte anzubieten. Dasselbe gilt auch für den Grossteil der Schweizer Hersteller, da die meisten ihre Produkte in die EU importieren dürften. Eine Regelung würde also keinen Mehraufwand bedeuten, aber einen grossen Nutzen für die Konsumenten.

In der Energieeffizienzverordnung (EnEV; SR 730.02) hat der Bundesrat – basierend auf Ökodesignvorschriften der Europäischen Union (EU) – bereits Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Reparierbarkeit ausgewählter Produkte umgesetzt. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, an die Demontierbarkeit sowie an die Bereitstellung von Reparaturinformationen. Für die meisten in der Begründung zur Motion genannten Produktegruppen bestehen in der Schweiz Reparaturmöglichkeiten. Dies gilt insbesondere für Haushaltsgeräte wie Kühlschränke und Waschmaschinen sowie für Smartphones und Computer.

Zum Zeitpunkt der parlamentarischen Initiative 20.433 war die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren noch nicht beschlossen. Gemäss dieser Richtlinie besteht ein Reparaturanspruch für jene Produktegruppen, für die bereits spezifische Produktvorschriften bezüglich der Reparierbarkeit bestehen (z. B. in Bezug auf die einfache Demontierbarkeit oder die Verfügbarkeit von Ersatzteilen).

Die Bestimmungen der Richtlinie gelangen in der Europäischen Union (EU) seit dem 31. Juli 2026 zur Anwendung. Entsprechend liegen keine Erfahrungen mit der praktischen Umsetzung, dem Vollzugsaufwand und der Wirksamkeit dieser Regelung vor. Der Bundesrat erachtet es deshalb als zweckmässig, zunächst die Erfahrungen in der EU sowie die Auswirkungen auf die Schweiz abzuwarten, bevor über weitergehende regulatorische Massnahmen entschieden wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.