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26.3852MotionEFDoffen

Gewinn- und Sonderausschüttung der SNB zur Finanzierung einer umfassenden Sicherheitspolitik

eingereicht am 18.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (09.09.2026)

SicherheitspolitikFinanzwesen

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, Gesetz und Verfassung so anzupassen, dass die SNB zukünftig ein Eigenkapital (EK) in einer Bandbreite von 10-15% anstrebt. Damit muss sie kein weiteres EK aufbauen und kann einen höheren Anteil der Gewinne ausschütten. Der überschiessende Teil des EK zum oberen Zielwert von 15% soll als einmalige Sonderausschüttung an den Bund ausgeschüttet werden. Die für den Bund zusätzlich anfallenden Mittel sollen in einen verschuldungsfähigen Fonds zur Finanzierung einer umfassenden Sicherheitspolitik mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren eingelegt werden.

Für die Verwendung der Fondsmittel sind folgende Schwerpunkte festzulegen: die Schliessung der Finanzierungslücke, die für das vom Parlament beschlossene 1%-BIP Wachstumsziel für die Armee besteht; zudem die interne Priorisierung der Beschaffungen, inklusive Verzichtsplanungen für die Armee, auf Basis der Bedrohungsanalyse der Sicherheitspolitischen Strategie 2026; weiter das Bereitstellen von Mitteln, um die notwendigen Investitionen im zivilen Sicherheitsbereich zu tätigen; ebenso das Bereitstellen von Mitteln, damit eine APD-Quote von mindestens 0.7% des BNE gewährleistet werden kann; sowie das Vorantreiben sicherheitspolitischer Kooperationen mit europäischen Partnern und das Tätigen von mindestens 90% des Volumens der Rüstungsbeschaffungen in europäischen Staaten.

Die Sicherheitspolitik muss umfassender gedacht werden. Es ist deshalb zwingend die IZA zu berücksichtigen. Die Schweiz muss endlich das international verankerte Ziel einer APD-Quote von 0.7% BNE erreichen.

Das EK der SNB besteht v.a. aus einbehaltenen Gewinnen und betrug per Ende 2025 166,5 Mrd. oder 18,6%. Eine EK-Quote von 10-15% ist aber hinreichend gross (eine Zentralbank könnte sogar mit negativem EK operieren). Wenn kein weiterer Aufbau des EK notwendig ist, ist eine jährliche Gewinnausschüttung von 9-12 Mrd. bzw. 3-4 Mrd. für den Bund realistisch. Der Betrag, der die heute vereinbarte maximale Ausschüttung von 2 Mrd. übersteigt, soll in einen Fonds eingelegt werden (1-2 Mrd.), solange dieser existiert, ebenso wie die einmalige Sonderausschüttung an den Bund (Stand Ende 2025 3,6% oder rund 32 Mrd.). Dies muss mit einer Übergangsbestimmung in der Verfassung geregelt werden, da sonst den Kantonen mindestens 2/3 der Gewinnausschüttung zusteht. Auch diese erhalten durch die Verankerung des EK-Ziels künftig mehr.

Wie der Bundesrat in früheren Vorstossantworten (z.B. 24.7620 Frage Andrey Eigenkapital der SNB) festgehalten hat, gibt es für die angemessene Höhe des SNB-Eigenkapitals ökonomisch keinen exakten Wert. Die erforderliche Eigenkapitalausstattung einer Zentralbank hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. ihrer Bilanzgrösse und den Bilanzrisiken, dem Risikoumfeld und der volkswirtschaftlichen Offenheit des jeweiligen Landes. Mit einem Eigenkapital von 162,5 Mrd. Franken bzw. 18,6% der Bilanzsumme per Ende 2025 (nach Gewinnverwendung) hat sich die Kapitalausstattung der SNB gegenüber dem Tiefststand im Jahr 2023 (62,6 Mrd. Franken bzw. 7,9%) deutlich erhöht.

Die Rückstellungen für Währungsreserven (kurz: Rückstellungen) sind Bestandteil des Eigenkapitals der SNB. Die SNB bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch nötigen Höhe zu halten. Mit den Rückstellungen adressiert die SNB die den Währungsreserven inhärenten Risiken. Diese Risiken können sich je nach Zusammensetzung der Bilanz und je nach Marktlage ändern. Fixierte EK-Quoten bzw. Bandbreiten können dazu führen, dass bei Erreichen der Zielquote die SNB steigenden Bilanzrisiken, die eine höhere EK-Quote erfordern würden, nicht mehr hinreichend Rechnung tragen kann, weil die EK-Quote den Rückstellungsaufbau begrenzt. Auf der anderen Seite können EK-Quoten bei sinkenden Bilanzrisiken zu Fehlanreizen führen, indem bis zum Erreichen des Zielwertes übermässig Eigenkapital aufgebaut wird. Die Fixierung einer EK-Quote bei 10-15% ist daher abzulehnen.

Um zu verhindern, dass die Rückstellungen ein volkswirtschaftlich sinnvolles Mass überschreiten, sieht das Nationalbankgesetz (NBG) vor, dass sich die SNB bei der Bildung der Rückstellungen an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft orientieren muss (Art. 30 Abs. 1 NBG) und dass die Höhe der Rückstellungen vom Bankrat – dem unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Kantone und der grossen Wirtschaftsverbände angehören – genehmigt werden muss (Art. 42 Abs. 2 Bst. d NBG). Die SNB überprüft ihre Rückstellungsbildung regelmässig vor dem Hintergrund der Bilanzentwicklung und der Risiken und passt sie gegebenenfalls an. Falls die SNB über das geldpolitisch erforderliche Mass hinaus Rückstellungen bildet, ginge dies zu Lasten der Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone, was eine unnötige Einschränkung deren finanzpolitischen Spielraums mit potenziell volkswirtschaftlichen Kosten zur Folge haben kann.

Der Bundesrat hat darüber hinaus die Möglichkeit, im Rahmen der Genehmigung des Finanzberichtes (Art. 7 Abs. 1 NBG) die Interessen der Allgemeinheit einzubringen (02.050, AB 2003 N 1284). Bei den laufenden Verhandlungen zur neuen Ausschüttungsvereinbarung setzt sich das EFD zudem dafür ein, dass die SNB ihre Kriterien zur Festlegung des angemessenen Eigenmittelniveaus transparent offenlegt und dass Bund sowie Kantone angemessen am Gewinn beteiligt werden.

Gemäss der Motion soll das die obere EK-Zielquote von 15% überschreitende Eigenkapital als einmalige Sonderausschüttung an den Bund ausgeschüttet werden. Diese Regelung würde den in der Verfassung festgelegten Verteilungsschlüssel, wonach der SNB-Gewinn zu mindestens zwei Dritteln an die Kantone geht, verletzen und demzufolge eine Verfassungsänderung erfordern, wie auch in der Begründung der Motion erwähnt wird. Es ist indes davon auszugehen, dass die Kantone eine derartige Verletzung ihrer Ansprüche nicht hinnehmen und eine Verfassungsänderung bekämpfen würden.

Was die Finanzierung der Armeeausgaben betrifft, hat der Bundesrat am 12. August 2026 die Botschaft über die Finanzierung von Rüstungsausgaben der Armee durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer zu Handen des Parlaments verabschiedet. Darin sieht er eine temporäre Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Schaffung eines verschuldungsfähigen Rüstungsfonds vor, um die Sicherheit und Verteidigungsfähigkeit der Schweiz zu stärken. Die zusätzlichen Mittel sind für zusätzliche Rüstungsbeschaffungen vorgesehen; die Finanzierung des Wachstumsziels für die Armeeausgaben auf 1 Prozent des BIP und die bedarfsgerechte Stärkung der zivilen sicherheitsrelevanten Ämter (insb. BABS, NDB, fedpol, BAZG) erfolgen aus dem ordentlichen Bundeshaushalt. Aus dem Bundeshaushalt wäre auch eine allfällige dauerhafte Erhöhung der Mittel für die Internationale Zusammenarbeit zu finanzieren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.