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"Alkoholzehntel" abschaffen. Kantone in der Suchtprävention eigenverantwortlich finanzieren!

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

SteuerSozialer SchutzGesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 131 Absatz 3 der Bundesverfassung sowie die einschlägigen Bestimmungen des Alkoholgesetzes (Art. 44–45 AlkG) dahingehend zu revidieren, dass der sogenannte «Alkoholzehntel» - die zweckgebundene Ausschüttung von 10 Prozent des Reinertrags der Spirituosensteuer an die Kantone - ersatzlos abgeschafft wird. Der entsprechende Anteil soll vollumfänglich in die AHV-Kasse fliessen, analog zum bereits bestehenden Bundesanteil von 90 Prozent. Da die Verfassungsbestimmung eine Volksabstimmung erfordert, legt der Bundesrat dem Parlament innert zwei Jahren eine entsprechende Botschaft vor.

Die Kantone erhalten jährlich 10 Prozent des Reinertrags aus der Spirituosensteuer, den sogenannten «Alkoholzehntel». 2024 wurden den Kantonen insgesamt rund 29,1 Millionen Franken ausgerichtet. Diese Mittel sind zweckgebunden zur Bekämpfung der Ursachen und Folgen des Missbrauchs von Suchtmitteln einzusetzen.

Diese Regelung stammt aus einer Zeit, in der die Kantone kaum eigene Mittel für Suchtprävention aufwandten. Heute verfügen alle Kantone über eigenständige Strukturen, kantonale Programme und Leistungsvereinbarungen mit Fachstellen - finanziert aus allgemeinen Kantonsmitteln, weitgehend unabhängig vom Alkoholzehntel.

Die Verwendung zeigt zudem, dass der Zehntel keineswegs nur der Alkoholproblematik vorbehalten ist: 2023 entfielen lediglich 34 Prozent auf den Bereich Alkohol, während 42 Prozent auf allgemeine Suchtbekämpfung, 11 Prozent auf illegale Drogen und 5 Prozent auf Tabakprävention entfielen. Der Name «Alkoholzehntel» ist damit längst irreführend.

Dies führt zu drei Problemen: Erstens ist die Zweckbindung einer Steuereinnahme ordnungspolitisch fragwürdig, denn sie entzieht Budgetmittel der demokratischen Prioritätensetzung. Zweitens schafft der Zehntel Verwaltungsaufwand für Berichterstattung und Kontrolle, der in keinem Verhältnis zu den Beträgen steht. Drittens verleitet er dazu, Suchtprävention als Bundesaufgabe zu behandeln, obwohl sie klar kantonale Sache ist.

Die Suchtprävention soll bleiben, aber aus kantonaler Eigenverantwortung finanziert, nicht aus paternalistischer Bundesausschüttung mit Verwendungsvorschrift. Die freiwerdenden Mittel sollen vollumfänglich in die AHV fliessen, wo der demografische Bedarf unbestreitbar grösser ist.

Suchterkrankungen verursachen jährlich hohe volkswirtschaftliche Kosten. In der letzten Kostenstudie Sucht im Jahr 2017 beliefen sich diese auf insgesamt CHF 7.86 Mrd., davon CHF 2.84 Mrd. aufgrund des Alkoholkonsums (Fischer, B. et al. Volkswirtschaftliche Kosten von Sucht. Polynomics, Olten, 2020). In diesen Beträgen enthalten sind insbesondere Ausgaben im Gesundheitswesen sowie Kosten infolge von Produktivitätsverlusten und Strafverfolgung. Die Schweizer Unternehmen tragen mit CHF 3.05 Mrd. rund 40 % dieser volkswirtschaftlichen Kosten, die durch substanzgebundene Süchte (Alkohol, Tabak und illegale Drogen) sowie Verhaltenssüchte entstehen. Eine wirksame Prävention ist daher zentral, um diese hohen Kosten zu reduzieren.

Der Alkoholzehntel gehört zu den wichtigsten Finanzierungsquellen der Kantone für Massnahmen der Suchtprävention. Damit wird schweizweit eine Basisinvestition in diesem Bereich sichergestellt. Für verschiedene Kantone stellt er sogar die primäre und teilweise ausschliessliche Finanzierungsquelle für die Suchtprävention dar. Ohne diesen seit 1885 in der Verfassung verankerten Finanzierungsmechanismus (Art. 131 Abs. 3 BV ; SR 101) ist die Weiterführung der kantonalen Suchtpräventionsprogramme gefährdet. Die Kantone setzen diese Mittel praxisnah und entsprechend den regionalen Bedürfnissen ein, beispielsweise für die Finanzierung von Suchtberatungsstellen und Therapieangeboten, für Frühinterventionsprogramme bei risikoreichem Konsum sowie für Projekte zur Förderung eines risikoarmen Umgangs mit Alkohol. Solche Massnahmen tragen unter anderem dazu bei, dass suchtbetroffene Personen möglichst am Erwerbsleben teilnehmen können. Die Kantone sind abgesehen von den rechtlichen Bestimmungen nach Art. 131 Abs. 3 BV autonom, was den Einsatz der Mittel aus dem Alkoholzehntel anbelangt; der Bund macht den Kantonen keine Vorgaben und der Aufwand für die Berichterstattungspflichten ist gering.

Der Reinertrag aus der besonderen Verbrauchssteuer auf gebrannte Wasser ist von der Bundesverfassung in erster Linie für die Finanzierung des Bundesbeitrags an die AHV vorgesehen (Art. 112 Abs. 5 BV). Zudem wird daraus der Alkoholzehntel für die Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen durch die Kantone finanziert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine Zweckbindung, d.h. die Einnahmen aus dieser Steuer können nicht für andere politische Prioritäten eingesetzt werden. Da der Bundesbeitrag an die AHV gesetzlich festgelegt ist (Art. 103 AHVG ; SR 831.10), würde ein Verzicht auf den Alkoholzehntel und die Umwidmung der Mittel den Bundeshaushalt jährlich um rund 24 Millionen Franken entlasten. Bei den Kantonen würde eine Finanzierungslücke in gleichem Umfang entstehen.

Die Zweckbindung zugunsten des Alkoholzehntels ist sinnvoll, weil damit zumindest ein Teil der gesellschaftlichen Kosten von Sucht verursachergerecht finanziert wird. Wie der Bundesrat bereits in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul, Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik, festgehalten hat, fokussieren wirksame Suchtpräventionsprogramme zudem meist nicht auf einzelne Substanzen wie Alkohol, Tabak oder Betäubungsmittel, sondern sind substanzübergreifend ausgerichtet. Deshalb ist die Ausrichtung des Alkoholzehntels auf die Suchtproblematik insgesamt zweckmässig und wird von den Kantonen begrüsst.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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