Parlament / Geschäfte / 26.3908
Spielerschutz. Weshalb verhindern Glücksspielanbieter die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen?
eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
• Wie beurteilt der Bundesrat im Hinblick auf die in Artikel 2 des Geldspielgesetzes (BGS) verankerten Schutzziele den Umstand, dass die Veröffentlichung von Kontrollergebnissen ausgesetzt werden kann?
• Sieht er im Gesuch um Aussetzung den Willen der Betreiber, ihr «Geschäft» im Vorfeld zweier grosser Sportereignisse (Eishockey- und Fussball-Weltmeisterschaften) zu sichern?
• Verfügt die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa) über eine gesetzliche Grundlage, die ihr die Veröffentlichung der Ergebnisse ihrer Kontrollen und Testkäufe auch gegen den Widerstand der betroffenen Betreiber ermöglicht? Falls nein, wäre es nicht angezeigt, diese Lücke zu schliessen?
• Welche Zusicherungen kann der Bundesrat geben, damit die für den Spielerschutz verantwortlichen Betreiber Tests zur Messung der Wirksamkeit dieses Schutzes nicht behindern können?
Begründung
Die Gespa hat eine Testkaufkampagne durchgeführt, bei der Minderjährige an Verkaufsstellen für Grossspiele Testkäufe tätigten. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wurde infolge eines von den beiden betroffenen Betreibern (Swisslos und LoRo) eingeleiteten Verfahrens ausgesetzt.
Diese Situation zeigt eine Schwachstelle beim Schutz der Bevölkerung. Testkäufe gehören zu den wenigen Instrumenten, mit denen sich die Wirksamkeit des Jugendschutzes in der Praxis konkret messen lässt. Wenn die Gespa Ergebnisse jedoch veröffentlichen will, insbesondere um die Öffentlichkeit zu informieren, die Verkaufsstellen zu sensibilisieren und die Präventionsmassnahmen anzupassen, verfügen LoRo und Swisslos über verfahrensrechtliche Mittel, mit denen sie die Veröffentlichung verzögern oder gar verhindern können.
Der Nutzen von Daten zu Kontrollergebnissen ist besonders im Vorfeld grosser Sportereignisse (Eishockey- und Fussball-Weltmeisterschaften) von Bedeutung, da letztere mit einer Zunahme der Wettaktivitäten und erhöhten Risiken für Minderjährige sowie andere besonders gefährdete Personen einhergehen. Eine rasche Information der Öffentlichkeit und die Umsetzung von Präventionsmassnahmen sind daher zentral. Wird die Veröffentlichung von Ergebnissen um mehrere Monate oder gar Jahre verzögert, geht ein wesentlicher Teil ihres präventiven Nutzens verloren.
Der Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Geldspiels, insbesondere vor der Spielsucht, gehört zu den zentralen Zielen des Geldspielgesetzes (Art. 2 BGS). Es ist widersprüchlich, dass die für die Umsetzung des Schutzes in ihrem Netz verantwortlichen Betreiber verhindern können, dass die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen transparent gemacht werden.
Stellungnahme des Bundesrates
1. – 4.
Der Spielerschutz und insbesondere der Schutz von Minderjährigen bei Geldspielen ist dem Bundesrat ein grosses Anliegen. Das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS; SR 935.51) verpflichtet die Veranstalterinnen von Geldspielen diesbezüglich zu verschiedenen Massnahmen (Art. 71 ff. BGS). Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sieht Artikel 81 Absatz 3 der Verordnung über Geldspiele (VGS; SR 935.511) unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörden Testkundinnen und Testkunden einsetzen und Testkäufe bei Verkaufsstellen durchführen können.
2025 wurde im Auftrag der interkantonalen Geldspielaufsicht (Gespa) eine Reihe von Sportwetten-Testkäufen durch Minderjährige in landbasierten Verkaufsstellen der Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande durchgeführt. Nachdem diese Veranstalterinnen bei der Gespa ein Gesuch auf Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung stellten, wurde die Veröffentlichung der Ergebnisse der durchgeführten Erhebung ausgesetzt.
Der Bundesrat misst der Transparenz und Überprüfbarkeit der Tätigkeit der Verwaltung grosse Bedeutung bei. Die Veröffentlichung der Ergebnisse einer solchen Untersuchung durch die Aufsichtsbehörden ist seines Erachtens von öffentlichem Interesse und dient dem in Artikel 2 Buchstabe a BGS verankerten Ziel, die Bevölkerung vor den von Geldspielen ausgehenden Gefahren zu schützen.
Am 11. Juni 2026 hat die Gespa eine Feststellungsverfügung erlassen, die bestätigt, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse der Testkäufe in den Verkaufsstellen der Lotteriegesellschaften rechtmässig ist. Diese Verfügung ist mittlerweile rechtskräftig geworden und der Bericht mit den Ergebnissen ist nun veröffentlicht und abrufbar (mit der Medienmitteilung der Gespa) unter gespa.ch > Aktuelles > 15.07.2026 > Schutz von Minderjährigen bei Sportwetten: Testkäufe zeigen unbefriedigende Ergebnisse - Veröffentlichung des Berichts rechtlich geklärt.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
