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Verzicht auf sicherheitspolitisch nachteilige Suspendierungsklauseln

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatZugewiesen an die behandelnde Kommission (21.09.2026)

Internationale PolitikSicherheitspolitikVerkehr

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 21.09.2026StänderatZuweisung an die zuständige Kommission zur Vorberatung

Der Bundesrat wird beauftragt, in neue internationale Abkommen zur sicherheitspolitischen Zusammenarbeit keine Suspendierungsklauseln mehr aufzunehmen und Verhandlungen einzuleiten, um solche Klauseln aus bestehenden Abkommen schrittweise zu entfernen.

Aus sicherheitspolitischer Sicht macht es wenig Sinn, Abkommen zur internationalen Zusammenarbeit mittels «Suspendierungsklausel» ausgerechnet in jenem Moment ausser Kraft zu setzen, wenn sie wirklich gebraucht würden.

Auf einseitigen Wunsch der Schweiz enthalten internationale Abkommen zur sicherheitspolitischen Zusammenarbeit jedoch in der Regel eine Klausel, wonach sie im Falle «einer Krise oder aus einem anderen wichtigen Grund von nationalem Interesse» durch blosse Notifizierung «mit sofortiger Wirkung» suspendiert werden können (so Artikel 14 im Abkommen der Schweiz mit Österreich zur grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums, SR 0.513.216.31, und vielen weiteren Abkommen).

Der Bundesrat beschloss an seiner Sitzung vom 11. Februar 2026, eine solche «Suspendierungsklausel» auch in das angestrebte internationale Abkommen zum Austausch von Luftlagedaten aufzunehmen. Ein solches Abkommen hat für unser Land eine grosse sicherheitspolitische Bedeutung, da nur so die Schweiz rechtzeitig Hinweise auf potenzielle Bedrohungen erhalten kann, d.h. noch bevor diese den eigenen Luftraum erreichen, womit wertvolle Vorwarnzeit für Bevölkerung und Armee gewonnen wird.

Umso unverständlicher ist die Androhung, im Krisenfall dieses Abkommen «mit sofortiger Wirkung» gleich wieder suspendieren zu wollen. Eine tragfähige Partnerschaft, die auf gegenseitigem Vertrauen und grösstmöglicher Verlässlichkeit beruht, kann so nicht aufgebaut werden. Vielmehr sendet die Schweiz mit derartigen «Suspendierungsklauseln» ein Signal grösstmöglicher Unzuverlässigkeit und Wankelmütigkeit aus und untergräbt damit ihre eigene Sicherheit.

Der Austausch von Luftlagedaten oder andere Formen der sicherheitspolitischen Zusammenarbeit beruht immer auf Gegenseitigkeit. Es ist nicht Aufgabe unserer Nachbarstaaten, «gratis und franko» für unsere Sicherheit zu sorgen, ohne auf eine verlässliche Gegenleistung zählen zu können.

Diese Zusammenarbeit ist bei erhöhten Spannungen oder gar im Kriegsfall besonders wichtig. Indem die Schweiz mittels «Suspendierungsklausel» androht, die Zusammenarbeit dann einzustellen, wenn unsere Nachbarstaaten besonders dringend darauf angewiesen wären, untergräbt die Schweiz die Philosophie solcher Abkommen auf Kosten der eigenen Sicherheit.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, in Zukunft auf solche «Suspendierungsklauseln» zu verzichten und Verhandlungen einzuleiten, um diese aus bestehenden Abkommen schrittweise wieder zu entfernen.

Gemäss der neutralitätsrechtlichen Vorwirkung darf die Schweiz in Friedenssituationen keine Sachzwänge oder Verpflichtungen eingehen, die ihr die Einhaltung der Pflichten aus dem Neutralitätsrecht im Fall eines international bewaffneten Konflikts verunmöglichen würden. Dank der Suspendierungsklausel kann die Schweiz verteidigungspolitische Kooperationen eingehen und gleichzeitig diese neutralitätsrechtliche Pflicht einhalten.

Die Aktivierung der Suspendierungsklausel würde im Einzelfall politisch und rechtlich geprüft werden. Die Schweiz könnte vertragliche Pflichten einseitig aussetzen, wenn ein Vertragspartner in einen internationalen bewaffneten Konflikt involviert wäre und aus der Leistung der Schweiz einen militärischen Vorteil in Rahmen dieses Konflikts erlangen würde. Es liegt aber im Ermessen der Schweiz, ob sie die Suspendierungsklausel anwendet oder nicht.

Der Bundesrat will die Verteidigungsfähigkeit der Schweiz stärken und die internationale Kooperation intensivieren. Suspendierungsklauseln erweitern den hierzu erforderlichen Handlungsspielraum und ermöglichen es der Schweiz, internationale Abkommen unter Einhaltung der Neutralität abzuschliessen. Die neutralitätsrechtlichen Aspekte sind den internationalen Partnern bekannt und werden weitgehend akzeptiert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 22.09.2026. Rohdaten

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