Parlament / Geschäfte / 26.3913
Schweizweit einheitliche Kriterien bei PFAS-Abklärungen
eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: StänderatIn Kommission des Nationalrats (17.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
- 17.09.2026StänderatAnnahme
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit die Voraussetzungen für PFAS-Abklärungen im Zusammenhang mit Investitionskrediten und Beiträgen in der Landwirtschaft schweizweit einheitlich festgelegt werden.
Begründung
Gemäss Berichten aus der Landwirtschaft verlangen die landwirtschaftlichen Kreditstellen in gewissen Kantonen inzwischen für Investitionskredite einen negativen PFAS-Nachweis. Ansonsten werden Stallbauprojekte nicht unterstützt.
Die Prüfung von Investitionsprojekten auf deren Tragbarkeit und die Möglichkeit der Rückzahlung ist zu begrüssen. Allerdings entsteht mit dem Vorgehen einzelner Kantone eine ungleiche Behandlung von Landwirten, je nachdem in welchem Kanton sie tätig sind.
Da der Bund bei Investitionshilfen für die Landwirtschaft ebenfalls involviert ist, macht eine schweizweite Regelung Sinn. Dies auch aufgrund der Tatsache, dass die Kantone bis zur einheitlichen Definition von Grenzwerten unterschiedliche Grenzwerte berücksichtigen – dies verunsichert und schafft Rechtsungleichheit.
Stellungnahme des Bundesrates
Investitionshilfen für Strukturverbesserungen sind eine Verbundaufgabe zwischen Bund und Kantonen. Im Vollzug sind es die Kantone, die in Kenntnis der lokalen Gegebenheiten standortbezogene Projektrisiken differenziert beurteilen. Die bestehenden Kriterien zur Beurteilung der Tragbarkeit (Art. 89 Abs. 1 Bst. a LwG, Art. 18 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 SVV), der Wirtschaftlichkeit (Art. 89 Abs. 1 Bst. b LwG, Art. 32 SVV) sowie insbesondere des für die Bauten erforderlichen Flächenbedarfs bilden bereits heute eine ausreichende rechtliche Grundlage, um Fehlinvestitionen möglichst zu vermeiden. Flächen, die sich nicht mehr für die landwirtschaftliche Produktion eignen (Art. 34 Abs. 4 SVV in Verbindung mit Art. 105 Abs. 7 und Art. 177 Abs. 1 LwG), können bei der Berechnung des erforderlichen Gebäudevolumens nicht berücksichtigt werden. Kantonal unterschiedliche Projektanforderungen und Prozesse innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben spiegeln regionale Unterschiede zwischen den Kantonen wider. Sie sind ein vom Gesetzgeber bewusst geschaffener Ausdruck des föderalen Systems, nicht einer unzulässigen Ungleichbehandlung.
In Bezug auf PFAS-Risiken bei Investitionsprojekten sind bei grossflächiger Betroffenheit vertiefte Abklärungen sinnvoll, um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Dies ist sowohl im Interesse der Betriebe als auch der öffentlichen Hand. In bekannten Risikogebieten sind sorgfältige Abklärungen und eine gute Beratung von grosser Bedeutung. Eine einheitliche Regelung würde aber auch in unproblematischen Gebieten zusätzliche Abklärungen auslösen, Bauprojekte verzögern und die administrativen Belastungen erhöhen.
Der Bundesrat ist sich der Herausforderungen im Zusammenhang mit der PFAS-Belastung bewusst. Er wird dazu bis Ende 2027 in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Aktionsplan vorlegen. Voraussichtlich ebenfalls 2027 wird er ein Spezialgesetz zum Umgang mit PFAS-bedingte Härtefällen in der Landwirtschaft in die Vernehmlassung bringen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
