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26.3944InterpellationUVEKoffen

Handbestäubung im Kakaoanbau wegen "Bienenkiller-Pestiziden"?

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)

WirtschaftUmweltLandwirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass die Insektenbestände in gewissen Ländern so stark rückgängig sind, dass nun Blüten von Hand bestäubt werden müssen?

2. Ist es aus Sicht des Bundesrates ein Reputationsproblem für die Schweiz, dass viele der dafür mitverantwortlichen Pestizide von einem Schweizer Konzern stammen?

3. Warum hat der Bundesrat die nachgelagerte Wertschöpfungskette im geplanten Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative weitgehend ausgeklammert? Plant der Bundesrat in diesem Bereich Nachbesserungen?

Ende März berichtete der Sonntagsblick über ein Handbestäubungsprogramm für Kakaoblüten der ghanaischen Regierung für das tausende Jugendliche rekrutiert worden seien. Die Handbestäubung werde nötig, weil die natürlichen Bestäuber aufgrund des Einsatzes hochgiftiger sogenannter «Bienenkiller-Pestizide» stark zurückgegangen sind.

Viele dieser «Bienenkiller-Pestizide» stammen vom Basler Chemiegiganten Syngenta und sind in der Schweiz längst verboten. Im Rahmen der laufenden Vernehmlassung zum indirekten Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative wird kritisiert, dass der Verkauf hochgiftiger und in der Schweiz nicht zugelassener Pestizide weiterhin nicht verboten wird.

1) Ein Rückgang von Insektenbeständen als Folge menschlicher Aktivitäten kann in jedem Land problematische Auswirkungen haben. Insbesondere der Verlust von bestäubenden Insekten kann für die Lebensmittelproduktion und Versorgungssicherheit weitreichende negative Folgen haben. Daher setzt sich der Bundesrat in der Schweiz für eine Erhaltung der bestäubenden Insekten ein.

2) Der Bundesrat misst dem guten Ruf des Schweizer Wirtschaftsstandorts grosse Bedeutung bei. Für die Unternehmensnachhaltigkeit bestehen international anerkannte Standards. Der Bund fördert die Anwendung dieser Standards mit zahlreichen Massnahmen (z. B. Schulungen oder bilateraler Austausch). Überdies muss der Export von Pflanzenschutzmitteln, deren Verwendung in der Schweiz aufgrund ihrer Gefährlichkeit nicht zulässig ist, gemeldet werden (gemäss Artikel 3 der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung; SR 814.82)). Eine Aktualisierung der Liste der meldepflichtigen Stoffe war bis Mitte April 2026 in der Vernehmlassung. Für die Weiterentwicklung der Ausfuhrregelungen in Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur Motion 24.4647 Badertscher.

Der Bundesrat ist sich aber auch bewusst, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft von grosser Bedeutung ist. Ohne wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen hat der Schweizer Wirtschaftsstandort grosse Nachteile zu gewärtigen.

3) Der Bundesrat hat zur Volksinitiative für verantwortungsvolle Grossunternehmen einen indirekten Gegenvorschlag in die Vernehmlassung gegeben. Gemäss diesem würden Schweizer Unternehmen zu Sorgfaltspflichten und Berichterstattungspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt verpflichten werden. Diese Pflichten würden nicht nur die eigene Geschäftstätigkeit umfassen, sondern auch jene von Tochtergesellschaften und in gewissem Umfang jene von Geschäftspartnern. Der Bundesrat hat entschieden, seine Vernehmlassungsvorlage an den europäischen Richtlinien auszurichten, um Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der Schweizer Unternehmen zu vermeiden und eine Doppelbelastung der auf dem europäischen Markt tätigen Schweizer Unternehmen zu verhindern. Entsprechend beziehen sich die Sorgfaltspflichten auf die sogenannte Aktivitätskette. Diese umfasst Tätigkeiten der vorgelagerten und, in beschränktem Umfang, solche der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens. Die Berichterstattungspflichten, die im indirekten Gegenvorschlag vorgesehen sind, beziehen sich hingegen auf die Wertschöpfungskette. Diese ist weiter gefasst. Sie umfasst alle vor- und nachgelagerten Geschäftspartner, wobei eine wirtschaftliche Verbindung bestehen muss. Auch hier entspricht die Vernehmlassungsvorlage dem europäischen Recht.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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