Parlament / Geschäfte / 26.3973
Einreiseverbot und Sanktionen gegen Itamar Ben-Gvir und Bezalel Smotrich
eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (26.08.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um:
• dem israelischen Minister für nationale Sicherheit, Itamar Ben-Gvir, die Einreise in die Schweiz zu verbieten;
• dem israelischen Finanzminister, Bezalel Smotrich, die Einreise in die Schweiz zu verbieten;
• finanzielle Sanktionen gegen Itamar Ben-Gvir auszusprechen, namentlich die Sperrung der Vermögenswerte;
• finanzielle Sanktionen gegen Bezalel Smotrich auszusprechen, namentlich die Sperrung der Vermögenswerte.
Begründung
Die beiden israelischen Minister Itamar Ben-Gvir und Bezalel Smotrich gehören der ultranationalistischen extremen Rechten an, die eine Ideologie jüdischer Vorherrschaft vertritt. Sie verfechten die Vertreibung arabischer Bürgerinnen und Bürger und die Annexion des Westjordanlands und des Gazastreifens.
Wie Videos und Augenzeugenberichte belegen, hat Itamar Ben-Gvir persönlich Schweizer Staatsangehörige gedemütigt, die mit gefesselten Händen, dem Gesicht zu Boden und von bewaffneten Militärangehörigen umringt auf dem Boden knieten. Nach der darauffolgenden mehrtägigen Inhaftierung der Teilnehmenden der Gaza-Hilfsflotte in einem israelischen Gefängnis, das seiner Verantwortung untersteht, kamen Beweise für Vergewaltigungen sowie physische, sexuelle und psychische Gewalt ans Licht. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten hat sein Bedauern angesichts dieser Behandlung der Schweizer Teilnehmenden an der Gaza-Hilfsflotte zum Ausdruck gebracht. Diese Reaktion geht aber zu wenig weit.
Frankreich hat erklärt, solche Drohungen, Einschüchterungen und Übergriffe gegen seine Staatsangehörigen nicht zu dulden. Seit Mai 2026 ist Itamar Ben-Gvir die Einreise in französisches Staatsgebiet untersagt. Am 9. Juni hat Frankreich auch ein Einreiseverbot gegenüber Bezalel Smotrich erlassen, der namentlich neue Siedlungen im Westjordanland und die Wiederbesiedlung von Gaza propagiert.
Das Vereinigte Königreich hat sich am 10. Juni Kanada, Australien, Neuseeland und Norwegen angeschlossen und ebenfalls Einreiseverbote gegen die beiden israelischen Minister erlassen und die Sperrung ihrer Vermögenswerte angeordnet.
Aus Respekt gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern muss auch die Schweiz Massnahmen gegen Itamar Ben-Gvir ergreifen. Ferner muss sie Itamar Ben-Gvir und Bezalel Smotrich mit Sanktionen belegen, denn mit ihrer Ideologie jüdischer Vorherrschaft sowie ihren Aufrufen zu Hass gegen Palästinenserinnen und Palästinenser und zu Siedlergewalt hintertreiben die beiden Minister die von der Schweiz geförderten Ziele einer Lösung des Konflikts und einer friedlichen Koexistenz zwischen Israelis und palästinensischer Bevölkerung. Wenn die Schweiz nicht handelt, entfernt sie sich von ihren Partnern, die sich für die Grundrechte ihrer Bürgerinnen und Bürger und eine Lösung des Konflikts einsetzen.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach dem Völkergewohnheitsrecht geniessen Staatsvertreterinnen und -vertreter, wie die beiden in der Motion genannten Minister, für in amtlicher Funktion vorgenommene Handlungen Immunität (Immunität ratione materiae). Diese funktionelle Immunität steht der Verhängung eines Einreiseverbots oder von Finanzsanktionen grundsätzlich nicht entgegen. Eine Ausnahme gilt für die Einreise solcher Personen in die Schweiz als Mitglieder einer offiziellen staatlichen Delegation, die an einer Veranstaltung einer internationalen Organisation mit Sitz in der Schweiz teilnimmt. Gemäss den Sitzabkommen, die der Bundesrat mit den betroffenen internationalen Organisationen abgeschlossen hat, ist die Schweiz verpflichtet, alle zweckdienlichen Massnahmen zu treffen, um die Einreise in die Schweiz, den Aufenthalt und die Ausreise aller Personen zu ermöglichen, die zu offiziellen Zwecken bei der Organisation tätig sind.
Gestützt auf das Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen (UNO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz, in der Praxis die Europäische Union (EU), beschlossen worden sind, und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 Abs. 1 EmbG). Zu den möglichen Sanktionen gehören die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen wie auch Ein- und Durchreiseverbote. Bislang wurden gegen die beiden in der Motion genannten israelischen Minister autonome Sanktionen (Einreiseverbote, teilweise verbunden mit Vermögenssperren) durch einzelne Staaten verhängt. Diese Massnahmen beruhen jedoch nicht auf einem Beschluss der UNO, der OSZE oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EmbG, sondern auf unilateralem resp. plurilateral abgestimmtem Vorgehen einzelner Staaten. Wie in der Stellungnahme zur Motion 24.3097 Walder dargelegt, hat die Schweiz bisher noch nie Sanktionen übernommen, die von einzelnen Staaten im Alleingang verhängt wurden. Dies unter anderem, weil Sanktionen nur dann wirksam sind, wenn sie auf breiter Basis umgesetzt werden. Zudem könnte die Schweiz durch die Übernahme von Sanktionen einzelner Staaten in eine Situation geraten, in der sie mehr Sanktionsregime anwendet als ihre Partner. An der bisherigen kohärenten Sanktionspolitik soll deshalb festgehalten werden.
Zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann das Bundesamt für Polizei (fedpol), nach vorgängiger Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB), gegenüber Ausländerinnen und Ausländern Einreiseverbote nach Art. 67 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) verfügen. Voraussetzung für den Erlass solcher präventiv-polizeilicher Massnahmen ist das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die von der Verfügung betroffene Person könne in der Schweiz eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen. Typische Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit sind u.a. Aktivitäten im Bereich des Terrorismus und des gewalttätigen Extremismus, die ausdrücklich Gewalt befürworten und sich unmittelbar gegen die Schweiz richten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
