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26.3992InterpellationWBFoffen

Setzt der Bundesrat seine restriktive Ukraine-Praxis unter neuen rechtlichen Vorzeichen fort?

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

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Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Die Schweiz muss die Ukraine wirksam unterstützen. Der Bundesrat hält in seiner Medienmitteilung vom 22. April 2026 jedoch überraschenderweise fest, dass neutralitätsrechtlich relevante Aus- und Durchfuhrverbote weiterhin über die bestehende Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung geregelt werden sollen, obwohl seine weite Auslegung des Neutralitätsrechts in der Vernehmlassung kritisiert wurde. In diesem Kontext stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:

• Wird der Bundesrat die gegenüber der Ukraine entwickelte restriktive Aus- und Durchfuhrpraxis nach Auslaufen der entsprechenden Notrechtsbestimmungen gestützt auf das geltende Kriegsmaterialgesetz und das Güterkontrollgesetz materiell weiterführen? Falls ja, wie rechtfertigt er dies rechtsstaatlich? Oder anders gefragt: Wenn es davor eine notrechtliche Grundlage brauchte, weshalb dienen plötzlich die bereits bestehenden Gesetze als Rechtsgrundlage?

• Wie würdigt der Bundesrat in diesem Zusammenhang die Kritik aus der Vernehmlassung an seiner weiten Auslegung des Neutralitätsrechts? Wie wirkte sich diese Kritik konkret aus? Werden die Sanktionen im gleichen Mass wie vor der Vernehmlassung auf die Ukraine angewendet?

• Falls es materielle Änderungen gab: Welche konkreten Güterkategorien sind davon betroffen? Ich ersuche den Bundesrat um eine Aufschlüsselung insbesondere nach Kriegsmaterial, besonderen militärischen Gütern und Dual-Use-Gütern.

• Auf welche konkrete Rechtsgrundlage stützt sich der Bundesrat künftig bei diesen Güterkategorien, wenn er gegenüber der Ukraine weiterhin Export-, Durchfuhr- oder Bewilligungsbeschränkungen anwenden will? Ich bitte um die Erwähnung der Artikel im Kriegsmaterialgesetz und Güterkontrollgesetz.

• Beabsichtigt der Bundesrat, die bisher notrechtlich und auf Verordnungsweg begründete restriktive Praxis gegenüber der Ukraine auch unter dem neuen Kriegsmaterialgesetz materiell fortzuführen, falls dieses von der Bevölkerung angenommen wird?

Zu den Fragen 1–3

Weiterhin werden kontrollierte Güter, also Dual-Use-Güter, besondere militärische Güter und Kriegsmaterial, sowie private Sicherheitsdienstleistungen vom Güterkontroll- (GKG; SR 946.202), dem Kriegsmaterialgesetz (KMG; SR 514.51) und dem Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (BPS; SR 935.41) erfasst. Diese Gesetze kamen aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung in der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) bisher lediglich subsidiär zur Anwendung. Grund für die im Jahr 2022 eingeführte spezialgesetzliche Regelung in der genannten Verordnung war die Rechtssicherheit für Privatpersonen und Unternehmen.

Der Bundesrat entschied zu Beginn des Krieges Russlands gegen die Ukraine, neutralitätsrechtlich möglicherweise relevante Tatbestände auf die Ukraine auszuweiten. Konkret wurde die Ausfuhr in die Ukraine von nichtkontrollierten Gütern, die kriegsrelevant sein könnten, einer Bewilligungspflicht unterstellt. Da in der Praxis eine militärische Nutzung jeweils ausgeschlossen werden konnte und das SECO somit sämtliche entsprechenden Gesuche seit Beginn des Krieges bewilligen konnte, erweist sich die Bewilligungspflicht als überflüssig. Die Gesuche betrafen Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, technologische Güter wie elektronische Bauteile und Module sowie Güter und Technologien der Seeschifffahrt. Hinzu kommt, dass auch alle Gesuche über die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern seit Kriegsbeginn bewilligungsfähig waren.

Mit der Regelung ausschliesslich über KMG, GKG und BPS wird auch dem im Rahmen der Vernehmlassung insbesondere durch die politischen Parteien geäusserten Willen Rechnung getragen.

Zu den Fragen 4 und 5

Seit der russischen Annexion der Krim im Jahr 2014 wendet die Schweiz im Verhältnis Russ-land-Ukraine das Neutralitätsrecht an. Aus dem Neutralitätsrecht folgt, dass die Schweiz verpflichtet ist, bei der Aus- und Durchfuhr von kriegsrelevanten Gütern durch Private den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten (Art. 7 i.V.m. Art. 9 des Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs [SR 0.515.21]). Da der bewaffnete Konflikt und die Annexion andauern, muss das Neutralitätsrecht weiterhin gewahrt werden.

Kriegsmaterial wird weiterhin durch das KMG geregelt. Konkret wird bspw. die Aus- oder Durchfuhr von solchem Material gemäss Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a des Kriegsmaterialgesetzes nicht bewilligt, da die Ukraine in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Die von den Räten beschlossene Revision des Kriegsmaterialgesetzes hätte keinen Einfluss auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dies bedeutet, dass das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot weiterhin vollumfänglich Anwendung fände.

Dual-Use-Güter und besondere militärische Güter unterliegen einer Bewilligungspflicht nach dem GKG. Die Gesuche werden im Einzelfall nach den entsprechenden Kriterien geprüft (insb. Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG i.V.m. den Art. 7 und 9 des Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs). Das neutralitätsrechtliche Gleichbehandlungsgebot findet somit auch hier weiterhin vollumfänglich Anwendung.

Zudem könnten private Sicherheitsdienstleistungen einer vorgängigen Meldepflicht nach dem BPS unterliegen. Sie würden im Einzelfall geprüft und verboten, wenn sie den Zielen des Gesetzes widersprechen, namentlich der Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, der Wahrung der schweizerischen Neutralität, der Verwirklichung der aussen-politischen Ziele der Schweiz oder der Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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