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26.4012InterpellationEDIoffen

Einfrieren der Prämienregionen. Ungerechtigkeiten beenden

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

Gesundheit

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Mit der Annahme der Motion 18.3713 «Aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten» hat das Parlament entschieden, die damalige Einteilung der Prämienregionen weitgehend zu fixieren. In den parlamentarischen Beratungen wurde darauf hingewiesen, dass damit bewusst in Kauf genommen werde, dass die Prämien einer Region nicht in allen Fällen den tatsächlichen Kosten entsprechen. Zudem warnte der Bundesrat davor, dass künftige Anpassungen selbst dann erschwert würden, wenn sie sachlich angezeigt wären.

Heute zeigen sich in einzelnen Kantonen Konstellationen, die von vielen Versicherten als schwer nachvollziehbar empfunden werden. Ein Beispiel aus Zürich zeigt: im Bezirk Horgen befinden sich wohlhabende Gemeinden wie Rüschlikon, Oberrieden oder Langnau am Albis in der günstigeren Prämienregion 3, während die Einwohnerinnen und Einwohner der unmittelbar angrenzenden Gemeinden Horgen, Thalwil oder Adliswil deutlich höhere Prämien der Region 2 bezahlen. Solche Unterschiede werden teilweise dadurch beeinflusst, dass medizinische Leistungen räumlich konzentriert erbracht werden und die entsprechenden Kosten statistisch vor allem den Standortgemeinden der Leistungserbringer zugerechnet werden.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

• Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen des durch die Motion 18.3713 bewirkten faktischen Einfrierens der Prämienregionen auf die Verursachergerechtigkeit der Prämienfestsetzung?

• Sind dem Bundesrat Fälle bekannt, in denen die heutige Einteilung aufgrund von Kostenverschiebungen, Veränderungen der Versorgungsstrukturen oder demografischen Entwicklungen zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führt?

• Wie beurteilt der Bundesrat den Einfluss sogenannter Spillover-Effekte, bei denen die Bevölkerung umliegender Gemeinden medizinische Infrastruktur in Zentrumsgemeinden nutzt, die entsprechenden Kosten aber überwiegend den Standortgemeinden zugerechnet werden?

• Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, innerhalb des geltenden Rechts oder durch Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen punktuelle Korrekturen vorzunehmen, wenn die heutige Einteilung offensichtlich nicht mehr den tatsächlichen Versorgungs- und Kostenstrukturen entspricht?

• Ist der Bundesrat bereit, die Auswirkungen des geltenden Systems auf die Prämiengerechtigkeit zu evaluieren und dem Parlament gegebenenfalls Handlungsoptionen aufzuzeigen?

1. Der Bundesrat bleibt bei seiner Position, die er bereits bei den parlamentarischen Beratungen zur Motion 18.3713 «Aktuelle Einteilung der Prämienregionen beibehalten» der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) vertreten hatte: Ein Einfrieren der Einteilung der Prämienregionen würde das Risiko einer zunehmenden Diskrepanz zwischen den Prämien und den effektiven Kosten bergen und künftige Anpassungen, selbst wenn sie objektiv gerechtfertigt sind, erschweren.

2 + 4. Artikel 61 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sieht vor, dass Versicherer die Prämien regional abstufen können, wobei die Prämienunterschiede den Kostenunterschieden zwischen den Regionen entsprechen müssen. Die aktuelle Einteilung der Prämienregionen spiegelt die tatsächlichen Kostenunterschiede zwischen den Gemeinden nicht mehr angemessen wider, was zu schwer nachvollziehbaren Ergebnissen führen kann. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat insbesondere darauf hingewiesen, dass in manchen Kantonen die städtischen Regionen die ländlichen strukturell subventionieren – ein Umverteilungseffekt, der nicht ausschliesslich auf den effektiven Kosten beruht.

Genau diese Feststellung hatte das EDI dazu veranlasst, zwischen 2012 und 2017 Entwürfe für eine Neueinteilung der Prämienregionen auszuarbeiten (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2016). Das Parlament lehnte diese Vorschläge jedoch ab und nahm die Motion 18.3713 an, welche die Beibehaltung der bestehenden Einteilung verlangt. Die in Artikel 1 der Verordnung des EDI über die Prämienregionen (SR 832.106) festgelegten Prämienregionen müssen daher grundsätzlich unverändert bleiben.

Gezielte Anpassungen sind jedoch weiterhin möglich. Einerseits hat das EDI seine Verordnung über die Prämienregionen angepasst, um die maximal zulässigen Rabatte nach Kantonen zu differenzieren, dies gemäss der Vorgabe des KVG, wonach die Prämienunterschiede den effektiven Kostenunterschieden entsprechen müssen. Das EDI prüft regelmässig die Angemessenheit der angewandten Sätze. Andererseits ermöglicht Artikel 91b Absatz 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, 832.102) den Kantonen, für ihr Gebiet eine Änderung der Einteilung oder eine Reduktion der Prämienregionen vorzuschlagen, was eine Möglichkeit zur Korrektur auf kantonaler Ebene bietet.

3. Da für die Kostenberechnung der Wohnort der versicherten Person massgebend ist, und nicht der Ort, wo die Leistung erbracht wurde, sollte es grundsätzlich nicht zu einem Spillover-Effekt im engeren Sinne – bei dem die von Patientinnen und Patienten aus umliegenden Gemeinden verursachten Kosten der Zentrumsgemeinde angelastet werden – kommen.

Die Literatur zur Gesundheitsökonomie belegt einen Zusammenhang zwischen der Dichte der Leistungserbringer in einer Region und dem Umfang der pro Patient bzw. Patientin in Anspruch genommenen Leistungen. Dieses Phänomen wird als angebotsinduzierte Nachfrage bezeichnet. Mit diesem Effekt könnten sich teilweise Prämienunterschiede zwischen benachbarten Gemeinden erklären lassen, die nicht unbedingt auf unterschiedliche Gesundheitsbedürfnisse zurückzuführen sind. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass die Existenz und das Ausmass dieses Phänomens empirisch nach wie vor schwer nachzuweisen sind.

5. Eine umfassende Revision der Einteilung der Prämienregionen wäre kurzfristig nicht umsetzbar. Eine solche Revision würde die Auswertung grosser Datenmengen auf kommunaler Ebene erfordern, was ein langwieriger und ressourcenintensiver Prozess wäre. Der Bundesrat weist jedoch noch einmal darauf hin, dass gezielte Anpassungen weiterhin möglich sind, ohne dass eine umfassende Revision erforderlich wäre: Wie in der Antwort auf die Fragen 2 und 4 dargelegt, können die Kantone gemäss Artikel 91b Absatz 1 KVV für ihr Gebiet eine Änderung der Einteilung oder eine Reduktion der Prämienregionen vorschlagen.

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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