Parlament / Geschäfte / 26.4023
Kennzeichnungspflicht von Foie gras
eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (09.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
In einem Dokument (FAQ: Deklarationspflicht für schmerzhafte Herstellungsmethoden..., S. 7), welches viele Fragen zum Thema Stopfleber aufnimmt, wird in einer Tabelle aufgeführt, dass verschiedene Stopfleber- (Foie-Gras) Produkte nicht der Kennzeichnungsspflicht unterstellt sind.
Es sind diese: Terrine de Foie Gras, Pate de Foie Gras und Mousse au Foie Gras.
Wir danken dem Bundesrat deshalb für die Beantwortung folgender Fragen:
1. Auch wenn verschiedene Verarbeitungsformen vorliegen, sind sie doch eben alles Stopfleber-Produkte, oder nicht?
2. Warum sollen diese also ausgenommen werden von der Kennzeichnungspflicht?
3. Warum wird die "nicht gestopfte Gänseleber" auch nicht der Kennzeichnungspflicht unterstellt?
4. Wäre eine breitere Handhabung der Kennzeichnungspflicht nicht transparenter für die Konsument:innen?
Dokument: "FAQ ‒ Deklarationspflicht für schmerzhafte Herstellungsmethoden..."
Stellungnahme des Bundesrates
1., 2. und 4. Der Kennzeichnungspflicht unterstellt sind Stopfleber, Magret und Confit, ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet (Anhang 2 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02]). Pasteten, Terrinen und vergleichbare Produkte mit Stopfleber fallen damit nicht unter die Kennzeichnungspflicht, da es sich nicht mehr um Stopfleber «ganz oder in Stücken» handelt. Die Kriterien «ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet» sind auch bei den übrigen Kennzeichnungspflichten von Fleisch nach Anhang 2 LGV so festgelegt.
Lebensmittel bestehen oft aus verschiedenen, miteinander vermischten Zutaten, denen man nicht ansieht, wie sie genau produziert wurden (z. B. schmerzverursachende Herstellungsmethoden ohne Schmerzausschaltung). Dies macht eine zuverlässige Kontrolle durch den Vollzug schwierig. Gleichzeitig ist für die Unternehmen bei solchen Lebensmitteln die Gewährleistung eines lückenlosen Informationsflusses für die Kennzeichnung innerhalb der Lebensmittelkette bis zum Endprodukt mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Vor dem Hintergrund der Kontrollierbarkeit und Verhältnismässigkeit wurde die Kennzeichnungspflicht nach Anhang 2 LGV für Fleisch auf «ganz oder in Stücken, frisch wie auch verarbeitet» eingeschränkt.
Bei Pasteten, Terrinen und vergleichbaren Produkten mit Stopfleber verhält es sich betreffend Kontrollierbarkeit und Verhältnismässigkeit etwas anders, da die dafür verwendete Stopfleber immer mittels Zwangsfütterung hergestellt wird. In diesem Zusammenhang halten sich die Abklärungen sowohl für die Vollzugsbehörden als auch für die Unternehmen in Grenzen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, eine Erweiterung der Deklarationspflicht auf Lebensmittel mit Stopfleber, Magret und Confit zu prüfen.
3. Die geltende Kennzeichnungspflicht zielt darauf ab, die Konsumentinnen und Konsumenten über Produkte, die von zwangsgefütterten Tieren stammen, zu informieren. Gänse- und Entenlebern von nicht gestopften Tieren fallen hingegen nicht unter die Deklarationspflicht, weil sie für deren Herstellung nicht zwangsgefüttert werden. Eine Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf Produkte von nicht gestopften Enten und Gänsen wäre mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz (WTO-Recht) nicht vereinbar. Eine Kennzeichnungspflicht ist nur für Erzeugnisse möglich, die mit Herstellungsmethoden erzeugt wurden, die in klarer Weise gegen die öffentliche Moral verstossen oder offensichtlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen und Tieren gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Moral kann bei tierischen Erzeugnissen vorliegen, wenn im Rahmen der Produktion die Leitprinzipien der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) verletzt werden, d.h. wenn das Tierwohl in schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird. Ein solcher Verstoss liegt bei nicht gestopften Enten und Gänse nicht vor.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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