Parlament / Geschäfte / 26.4026
Untererfassung berufsbedingter Krebserkrankungen. Ein chronisches Problem?
eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die Fälle berufsbedingter Krebserkrankungen untererfasst sind?
2. Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Krebserkrankung als Berufskrankheit zu streng?
3. Wie kann dem Druck der Arbeitgebenden begegnet werden, die namentlich aufgrund der finanziellen Folgen wenig geneigt sind, Berufskrankheiten zu melden?
4. Welche bestehenden Hebel können rasch in Bewegung gesetzt werden, um die Meldung berufsbedingter Krebserkrankungen zu fördern?
5. Welche Hebel gedenkt der Bundesrat künftig einzurichten und einzusetzen, um eine Meldequote zu erreichen, die der Realität entspricht?
Begründung
In den letzten Jahren wurden durchschnittlich 150 Krebsfälle pro Jahr als berufsbedingt anerkannt. Schätzungen zufolge sind von den 40 000 neuen Krebsfällen pro Jahr jedoch 2 bis 8 Prozent beruflich bedingt. Das bedeutet, dass jährlich zwischen 800 und 3200 neue Krebsfälle in der Schweiz als Berufskrankheit anerkannt werden müssten.
Diese Zahlen zeigen, dass eine erhebliche Untererfassung berufsbedingter Krebserkrankungen besteht. Diese Untererfassung führt nicht nur zu einem geringeren sozialen Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern verschleiert auch die gesundheitlichen Auswirkungen beruflicher Expositionen und schränkt die Möglichkeiten gezielter kollektiver Präventionsmassnahmen ein, namentlich in den Unternehmen. Die Untererfassung führt zu Kosten für die Krankenversicherung, die eigentlich von der Unfallversicherung zulasten der Arbeitgebenden zu tragen wären.
Aufgrund unterschiedlicher Hürden werden derzeit nicht mehr Fälle gemeldet: Komplexität und Dauer des Verfahrens, mangelnde Kenntnisse aller Akteure über frühere berufliche Expositionen sowie unzureichende Mittel für epidemiologische Forschung und Überwachung. Es gibt zwar Sensibilisierungskampagnen, aber diese bleiben unzureichend, obwohl die Reduktion der Expositionen (Substitution, kollektive Schutzmassnahmen) entscheidend ist.
Zur Verbesserung der Situation bestehen jedoch zahlreiche Hebel: fundiertere Ausbildung der Ärztinnen und Ärzte, Vereinfachung und Begleitung der Verfahren unter Einbezug der Versicherer, mehr Forschung und medizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Einrichtung eines Datenregisters zu Berufen und Expositionen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Laut der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV) werden jährlich durchschnittlich 155 Krebsfälle (und 2400 Krankheitsfälle insgesamt) effektiv als berufsbedingte Erkrankungen anerkannt. Damit macht Krebs etwa 7 % der jährlich als Berufskrankheit anerkannten Fälle aus. In 86 % dieser Fälle handelt es sich um durch Asbestexposition verursachte Mesotheliome. Dem Bundesrat liegen keine Daten zur Anzahl der nicht gemeldeten Fälle vor, er geht jedoch davon aus, dass es tatsächlich eine Untererfassung berufsbedingter Erkrankungen insgesamt gibt. Die Gründe dafür hängen insbesondere mit der oft sehr langen Latenzzeit zwischen der Exposition und dem Auftreten der Erkrankung zusammen. Hinzu kommen der Umstand, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin manchmal mehrfach den Arbeitgeber gewechselt hat, sowie die multifaktoriellen Ursachen von Krebs (Tabak, Alkohol, genetische Veranlagung, Umgebung, Beruf), die Komplexität der genauen Nachvollziehung früherer beruflicher Expositionen und die Schwierigkeiten beim Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der aufgetretenen Krankheit und der berufsbedingten Exposition.
2. Der für berufsbedingte Krebserkrankungen geltende rechtliche Rahmen ist in Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) festgelegt. Als Berufskrankheiten gelten Erkrankungen, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Diese Stoffe und Arbeiten sind in Anhang 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) aufgeführt. Als Berufskrankheiten gelten auch Krebsfälle, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Kriterien für die Anerkennung als Berufskrankheit nicht zu streng sind.
3. Gemäss Artikel 45 Absatz 2 UVG hat der Arbeitgeber dem Versicherer unverzüglich Mitteilung zu machen, sobald er erfährt, dass eine versicherte Person seines Betriebes einen Unfall erlitten hat, der eine ärztliche Behandlung erfordert bzw. eine Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat. Nach Artikel 112 Absatz 1 UVG wird mit Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer sich vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entzieht. Dem Bundesrat sind keine Fälle bekannt, in denen ein Arbeitgeber einen Unfall oder eine Berufskrankheit wegen der möglichen finanziellen Folgen nicht gemeldet hat.
4 und 5. Krankheiten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit auftreten, entwickeln sich oft schleichend, infolge einer langsamen Verschlechterung des Gesundheitszustands, häufig lange nach der Risikoexposition und manchmal sogar erst, wenn die versicherte Person bereits im Ruhestand ist. Es ist ganz wichtig, dass jeder begründete Verdacht unverzüglich dem Unfallversicherer gemeldet wird. Theoretisch kann die Meldung durch den Arbeitgeber, die arbeitnehmende Person oder sogar durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen. Derzeit gilt die Unfallmeldepflicht aber ausschliesslich für den Arbeitgeber. Berufskrankheiten werden jedoch in der Regel von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten diagnostiziert, die somit weder eine gesetzliche Meldepflicht haben noch über einen spezifischen Kanal verfügen, um solche Fälle den Unfallversicherern zu melden. Sollte das Parlament in diesem Punkt Handlungsbedarf sehen, könnten die Bereitstellung eines spezifischen Formulars zur Meldung von Berufskrankheiten für Versicherte und/oder behandelnde Ärztinnen und Ärzte, die Einführung einer Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte oder die Vertiefung ihrer Kenntnisse über Berufskrankheiten potenzielle Verbesserungsansätze darstellen.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
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