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26.4032MotionEDIoffen

Klarer rechtlicher Rahmen für die mutter- und ammengebundene Kälberaufzucht in der Milchviehhaltung

eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)

UmweltLandwirtschaft

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) wie folgt zu ändern:

Artikel 32 Absatz 1bis (neu) VLtH: Als «Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» gilt Milch aus einer Haltungsform, bei der alle Kälber eines Betriebs ihren täglichen Milchbedarf während mindestens drei Monaten nach der Geburt direkt am Euter der Mutter decken. Werden Kälber unter drei Monaten von einer Ammenkuh gesäugt, so handelt es sich um «ammengebundene Kälberaufzucht».

Artikel 36 Absatz 5 (neu) VLtH: Die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» oder «ammengebundene Kälberaufzucht» dürfen nur dann zu Werbezwecken für Milch verwendet werden, wenn die Milch aus einer Milchviehhaltung stammt, die den Definitionen nach Artikel 32 Absatz 1bis entspricht.

Artikel 41 Absatz 7 (neu) VLtH: Artikel 36 Absatz 5 VLtH gilt sinngemäss für die Werbung für Milchprodukte.

In der Milchviehhaltung sind die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht» heute rechtlich nicht definiert; deshalb werden sie zur Bezeichnung teils sehr unterschiedlicher Haltungsformen verwendet. Diese Situation führt die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre und verschafft jenen Betrieben Wettbewerbsnachteile, die sich die Mühe machen, ihre Kälber im Sinne des Tierwohls entsprechend zu halten.

Nach geltendem Recht können Produkte mit dem Hinweis «muttergebunden» vermarktet werden, obwohl die Kälber weder lange genug saugen können noch ausreichenden Kontakt zu ihrer Mutter haben. Die Einführung einer klaren rechtlichen Definition stellt sicher, dass nur Betriebe, welche die wesentlichen Kriterien erfüllen, die erwähnten Bezeichnungen verwenden können.

Die Anpassung der VLtH rechtfertigt sich überdies aus agrarpolitischer Sicht. Sie fördert innovative und tierfreundliche Produktionssysteme, stärkt die wirtschaftlichen Perspektiven der Betriebe, die in naturnahe Haltungsformen investieren, und verhindert Wettbewerbsverzerrungen.

Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen der VLtH schaffen einen klaren, kontrollierbaren und praxistauglichen Rahmen für die Verwendung der Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht». Sie garantieren die Rechtssicherheit.

In Erfüllung der Motion (18.3849) Munz «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Käl­beraufzucht» wurden per 1. Juli 2020 die Rechtsunsicherheiten bezüglich der muttergebun­denen Kälberaufzucht in verschiedenen lebensmittelrechtlichen Verordnungen beseitigt. Seither ist im Zusammenhang mit Milch für die Lebensmittelproduktion ein Säugen an der Mutter bzw. einer Amme, verbunden mit vorgängigem oder nachfolgendem Melken, rechtlich erlaubt.

Das Lebensmittelrecht bezweckt den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor ge­sundheitlichen Risiken und Täuschung sowie die Sicherstellung einer transparenten Informa­tion. Im Kontext des Täuschungsschutzes werden hierfür grundlegende Anforderungen fest­gelegt, insbesondere hinsichtlich der sachgerechten und wahrheitsgetreuen Kennzeichnung von Lebensmitteln. So werden für bestimmte Lebensmittelkategorien (z.B. Butter oder Jo­ghurt) sowie deren Kennzeichnung konkrete Vorgaben festgelegt. Das Lebensmittelrecht enthält jedoch keine Regelungen zu weitergehenden Kennzeichnungen für Herstellungsver­fahren wie beispielsweise Bio.

Die Beschaffenheit von Milch und die damit verbundenen Risiken sind grundsätzlich unab­hängig von der Haltungsform der laktierenden Tiere. Eine Verankerung der Definition der mutter- und ammengebundenen Kälberaufzucht im Lebensmittelrecht wäre somit nicht sach­gerecht.

Es ist zudem nicht Aufgabe des Gesetzgebers, jede Vermarktungsform im Detail zu regeln. Vielmehr soll innerhalb des bestehenden Rahmens den Marktakteurinnen und -akteuren ge­nügend Spielraum verbleiben, um eigenverantwortlich transparente und nicht täuschende Lösungen zum Beispiel in Form von privaten Labels zu entwickeln.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.