Parlament / Geschäfte / 26.4032
Klarer rechtlicher Rahmen für die mutter- und ammengebundene Kälberaufzucht in der Milchviehhaltung
eingereicht am 19.06.2026 in der Sommersession 2026Erstrat: NationalratStellungnahme zum Vorstoss liegt vor (02.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) wie folgt zu ändern:
Artikel 32 Absatz 1bis (neu) VLtH: Als «Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» gilt Milch aus einer Haltungsform, bei der alle Kälber eines Betriebs ihren täglichen Milchbedarf während mindestens drei Monaten nach der Geburt direkt am Euter der Mutter decken. Werden Kälber unter drei Monaten von einer Ammenkuh gesäugt, so handelt es sich um «ammengebundene Kälberaufzucht».
Artikel 36 Absatz 5 (neu) VLtH: Die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» oder «ammengebundene Kälberaufzucht» dürfen nur dann zu Werbezwecken für Milch verwendet werden, wenn die Milch aus einer Milchviehhaltung stammt, die den Definitionen nach Artikel 32 Absatz 1bis entspricht.
Artikel 41 Absatz 7 (neu) VLtH: Artikel 36 Absatz 5 VLtH gilt sinngemäss für die Werbung für Milchprodukte.
Begründung
In der Milchviehhaltung sind die Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht» heute rechtlich nicht definiert; deshalb werden sie zur Bezeichnung teils sehr unterschiedlicher Haltungsformen verwendet. Diese Situation führt die Konsumentinnen und Konsumenten in die Irre und verschafft jenen Betrieben Wettbewerbsnachteile, die sich die Mühe machen, ihre Kälber im Sinne des Tierwohls entsprechend zu halten.
Nach geltendem Recht können Produkte mit dem Hinweis «muttergebunden» vermarktet werden, obwohl die Kälber weder lange genug saugen können noch ausreichenden Kontakt zu ihrer Mutter haben. Die Einführung einer klaren rechtlichen Definition stellt sicher, dass nur Betriebe, welche die wesentlichen Kriterien erfüllen, die erwähnten Bezeichnungen verwenden können.
Die Anpassung der VLtH rechtfertigt sich überdies aus agrarpolitischer Sicht. Sie fördert innovative und tierfreundliche Produktionssysteme, stärkt die wirtschaftlichen Perspektiven der Betriebe, die in naturnahe Haltungsformen investieren, und verhindert Wettbewerbsverzerrungen.
Die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen der VLtH schaffen einen klaren, kontrollierbaren und praxistauglichen Rahmen für die Verwendung der Begriffe «muttergebundene Kälberaufzucht» und «ammengebundene Kälberaufzucht». Sie garantieren die Rechtssicherheit.
Stellungnahme des Bundesrates
In Erfüllung der Motion (18.3849) Munz «Vermarktung von Milch aus muttergebundener Kälberaufzucht» wurden per 1. Juli 2020 die Rechtsunsicherheiten bezüglich der muttergebundenen Kälberaufzucht in verschiedenen lebensmittelrechtlichen Verordnungen beseitigt. Seither ist im Zusammenhang mit Milch für die Lebensmittelproduktion ein Säugen an der Mutter bzw. einer Amme, verbunden mit vorgängigem oder nachfolgendem Melken, rechtlich erlaubt.
Das Lebensmittelrecht bezweckt den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor gesundheitlichen Risiken und Täuschung sowie die Sicherstellung einer transparenten Information. Im Kontext des Täuschungsschutzes werden hierfür grundlegende Anforderungen festgelegt, insbesondere hinsichtlich der sachgerechten und wahrheitsgetreuen Kennzeichnung von Lebensmitteln. So werden für bestimmte Lebensmittelkategorien (z.B. Butter oder Joghurt) sowie deren Kennzeichnung konkrete Vorgaben festgelegt. Das Lebensmittelrecht enthält jedoch keine Regelungen zu weitergehenden Kennzeichnungen für Herstellungsverfahren wie beispielsweise Bio.
Die Beschaffenheit von Milch und die damit verbundenen Risiken sind grundsätzlich unabhängig von der Haltungsform der laktierenden Tiere. Eine Verankerung der Definition der mutter- und ammengebundenen Kälberaufzucht im Lebensmittelrecht wäre somit nicht sachgerecht.
Es ist zudem nicht Aufgabe des Gesetzgebers, jede Vermarktungsform im Detail zu regeln. Vielmehr soll innerhalb des bestehenden Rahmens den Marktakteurinnen und -akteuren genügend Spielraum verbleiben, um eigenverantwortlich transparente und nicht täuschende Lösungen zum Beispiel in Form von privaten Labels zu entwickeln.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
