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26.4049MotionEDIoffen

Die Funktion von Isos auf den Kerngehalt zurückführen

eingereicht am 22.06.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: StänderatIn Ständerat geplant (10.09.2026)

KulturRaumplanung und Wohnungswesen

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.

Der Bundesrat wird beauftragt, die normative Bedeutung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) auf den ursprünglichen Kerngehalt zurückzuführen und eine Vorlage zur Änderung der massgeblichen rechtlichen Grundlagen zu unterbreiten.

Es sollen insbesondere die folgenden zwei Punkte klargestellt werden.

• Es ist festzuhalten, dass Inventarobjekte des ISOS nur dann als Sachplan gemäss Art. 13 RPG gelten, wenn Information und Mitwirkung der Bevölkerung – insbesondere der betroffenen Eigentümer – gemäss Art. 4 RPG erfolgt sind.

• Die Direktanwendung von «Bundesaufgaben» ist eindeutig und ausschliesslich auf Fälle einzugrenzen, bei denen der Bund oder verselbständigte Einheiten des Bundes als Bauherren auftreten (Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG).

Eine Minderheit der Kommission (Crevoisier Crelier, Graf Maya) beantragt, die Motion abzulehnen.

Im Denkmal-, Heimat- und Ortsbildschutz wird grundsätzlich zwischen Schutzobjekten und geschützten Ortsbildern unterschieden.

Art. 5 ff. des Natur- und Heimatschutzgesetzes spricht von Objekten. Der Bund soll weiterhin Bauten, Anlagen und archäologische Stätten von nationaler Bedeutung festlegen. Das entsprechende Verzeichnis gilt als Grundlage für die Bemessung von Bundesbeiträgen gemäss Art. 13 NHG. Die vorliegende Motion verlangt explizit keine Änderungen bei den Schutzobjekten, sondern will die massive Ausweitung der Anwendung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) eingrenzen.

Das ISOS erfasst nicht Einzelbauten, sondern Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Das ISOS berücksichtigt Strassen, Plätze, Gärten und andere Grünflächen sowie die Verbindung des Gebauten zu seiner Umgebung. Der Wirkungsperimeter dieses Instruments ist somit definitionsgemäss sehr weitreichend.

Auch wenn das ISOS «in der Theorie» weder eine absolute Schutzmassnahme noch eine Planung ist und lediglich als Entscheidungsgrundlage dient: Die Auswirkungen in der Praxis sind unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Berücksichtigungspflicht gemäss BGE 135 II 209 sowie Direktanwendung bei Berührung von Bundesaufgaben) sehr weitreichend und schaffen erhebliche Kompetenzen, die ursprünglich so nicht angedacht waren.

Insbesondere ist es störend, dass die Eigentümer bei der Erarbeitung und Überprüfung des ISOS-Inventars nicht begrüsst werden, dies mit der Begründung, dass es sich bei ISOS um keine Sach- und Nutzungsplanung handle. Diese Haltung verkennt die bundesgerichtliche Rechtsprechung wie auch die faktische Bedeutung von ISOS für die (spätere) Nutzungsplanung. Entsprechend ist eine Präzisierung dringlich.

Ein weiteres Problem ist die sogenannte Direktanwendung. Beispielsweise sind heute drei Viertel des Gebiets der Stadt Zürich mit ISOS-Schutzzielen überlagert, weil aufgrund neuerer Rechtsprechung ISOS auch eine Direktanwendung entfaltet, sobald ein Baugesuch eine «Bundesaufgabe» tangiert (z.B. Grundwasser). Dies führt zu Baublockaden. Dazu kommt, dass diese Entwicklung zu einer erheblichen administrativen Verkomplizierung von Bauprojekten führt. Bei immer mehr Baugesuchen sind auch Bundesstellen mit einzubeziehen.

Die Problematik hat längst alle Kantone erfasst, darum ist der Handlungsbedarf gross und dringlich.

Der Bund will nach Gesprächen an einem runden Tisch mit Verordnungsanpassungen die gröbsten Probleme im Bereich der Direktanwendung angehen. Dies ist grundsätzlich positiv, es reicht aber nicht. Es ist auch fraglich, ob sich dies gerichtlich effektiv durchsetzen lässt.

Die Direktanwendung von ISOS soll auf Fälle eingegrenzt werden, in denen der Bund oder verselbständigte Einheiten des Bundes als Bauherren auftreten.

Im Bericht des runden Tisch ISOS vom 26. Juni 2025 wird auf Seite 16 zu Recht festgestellt, dass der Umfang der Bundesaufgaben unklar sei. Eine wirksame und rechtssichere Klärung kann letztlich nur durch eine Anpassung des Gesetzes herbeigeführt werden.

Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder (ISOS) und das Bundesinventar der historischen Verkehrswege (IVS) dienen der wissenschaftlich begründeten Erfassung von Landschaften, Naturdenkmälern, Ortsbildern sowie historischen Verkehrswegen, die aufgrund ihrer hohen Qualitäten als von nationaler Bedeutung gelten. Obwohl deren Zweck und Kerngehalt grundsätzlich unverändert sind, ist der Bundesrat der Ansicht, dass bei der Anwendung des ISOS Handlungsbedarf besteht. Deshalb schickte er am 26. September 2025 eine Anpassung der Verordnung über das ISOS (VISOS; SR 451.12) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) in die Vernehmlassung. Diese Änderungen sind durch die öffentliche Hand, den Privatsektor und die Zivilgesellschaft abgestützt und werden in Rückmeldungen aus der Vernehmlassung begrüsst. Bevor weitere Anpassungen geprüft werden, soll die Wirkung der aktuellen Revision der VISOS und der RPV abgewartet werden. Die Aufgabenteilung im Bereich Heimatschutz und Denkmalpflege wird zudem im laufenden Projekt «Entflechtung 27» geprüft. Mögliche Optionen zur Optimierung der Aufgabenteilung sollen bis Ende 2027 vorliegen. Aus diesen Gründen erachtet der Bundesrat eine weitere Anpassung der rechtlichen Grundlagen für verfrüht.

Konkret zu den zwei in der Motion erwähnten Punkten äussert sich der Bundesrat wie folgt:

• Bundesinventare nach Art. 5 NHG sind weder Sachpläne gemäss Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) noch Nutzungspläne gemäss Art. 13 und 14 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Die Fachinventare werden nach Anhören der Kantone durch den Bundesrat in Kraft gesetzt (Art. 5 Abs. 1 NHG). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Anhörung die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise einbezogen wird (Siehe z. B. Art. 4 Abs. 2 VISOS). Den Kantonen steht es dabei grundsätzlich frei, das Verfahren und die einzubeziehenden Organisationen und Personen zu bestimmen. Bei der Revision des VISOS erfolgt bereits heute über die Kantone eine Mitwirkung der Gemeinden und weiterer Kreise. Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden nicht individuell begrüsst. Die Bundesinventare bilden die Grundlage für die spätere Interessenabwägung im Rahmen des Planungs- oder Baubewilligungsverfahrens. In diesen Verfahren bestehen Mitwirkungs- bzw. Einsprache- und Beschwerderechte namentlich der betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer. Der Bundesrat begrüsst eine stärkere Partizipation der Bevölkerung im Bereich des Ortsbildschutzes. Im Rahmen des Berichts zur Erfüllung des 25.4401 Postulats WBK-N werden bereits zukünftige Möglichkeiten und Varianten einer stärkeren Mitwirkung evaluiert.

• Die Motion, welche auch grosse Auswirkungen auf das BLN und das IVS hätte, verlangt Massnahmen, die eine erhebliche Reduktion der Bundesaufgaben voraussetzen und damit zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der geltenden Schutzbestimmungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes führen würden. Ihre Umsetzung würde zudem verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. Die aktuelle Revision der VISOS und der RPV zielt bereits darauf ab, die Tragweite der Rechtsprechung des Bundesgerichts in diesem Punkt einzuschränken und damit die Behandlung von Planungs- und Bauvorhaben zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

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