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26.4061MotionWBFoffen

Stärkung der einheimischen Backwarenproduktion

eingereicht am 10.08.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: StänderatIn Kommission des Nationalrats (14.09.2026)

WirtschaftFinanzwesen

Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.

  1. 14.09.2026StänderatAnnahme

Der Bundesrat wird beauftragt, die ganze Wertschöpfungskette Brotgetreide wirksam zu stärken – vom Produzenten bis zum Verkauf – mit dem Hauptziel, die Versorgungssicherheit der Schweiz mit Schweizer Brotgetreide, Mehl und Backwaren nachhaltig und robust aufzustellen. Er nimmt in diesem Zusammenhang Optimierungen beim Windhundverfahren vor. Zudem prüft er die Unterstellung der Erzeugnisse aus dem Zollkapitel 19 der Abgabepflicht des Garantiefonds und die Anbindung an eine Inlandleistung.

Ein Zuteilungsverfahren – wie z.B. das Windhundverfahren – kommt zur Anwendung, wenn für ein Produkt bei der Einfuhr ein Zollkontingent gilt. Von den erwähnten Produkten ist dies einzig für Brotgetreide der Fall. Der Bundesrat verweist daher auf seine Stellungnahme zur Motion 26.4060.

Die Pflichtlagerhaltung soll die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern bei schweren Mangellagen sicherstellen. Dies funktioniert vor allem für die Lagerung von haltbaren Grundnahrungsmitteln, die über längere Zeit gelagert und nach Bedarf weiterverarbeitet werden können. Brotgetreide entspricht diesen Kriterien und untersteht bereits der Pflichtlagerhaltung. Die Erzeugnisse aus Zollkapitel 19, wie Brot oder andere Backwaren, sind hingegen Verarbeitungserzeugnisse und eignen sich daher nicht zur strategischen Lagerung. Die Pflichtlager für Weichweizen und Brotgetreide entsprechen dem durchschnittlichen Verbrauch von vier Monaten in der Schweiz. Nach Ansicht des Bundesrates ist die Versorgungssicherheit der Schweiz mit Brotgetreide somit ausreichend gewährleistet.

Die von einem Wirtschaftszweig freiwillig gebildeten Garantiefonds dienen zudem ausschliesslich zur Deckung der durch die Pflichtlagerhaltung verursachten Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen bei Produkten, die der Pflichtlagerhaltung unterstehen. Es handelt sich nicht um Finanzinstrumente zur Stärkung der Versorgungssicherheit.

Der von der Schweiz gegenüber ihrer Freihandelspartner, darunter der EU, angewendete Grenzschutz würde durch die Einführung eines Garantiefondsbeitrags für die Erzeugnisse von Kapitel 19 nicht tangiert. Denn die Garantiefondsbeiträge sind Grenzabgaben, die den Zollverpflichtungen der Schweiz gemäss ihren Freihandelsabkommen sowie im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) unterliegen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Ablehnung

Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 18.09.2026. Rohdaten

Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.