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Gewaltfreie Erziehung: Wie kohärent sind Zivilgesetzbuch und Strafgesetzbuch?
eingereicht am 28.09.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (28.09.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Mit dem Inkrafttreten des revidierten Artikels 302 des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Juli 2026 wird der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung verankert: Kinder haben das Recht auf eine Erziehung ohne körperliche Bestrafungen und erniedrigende Behandlungen. Körperliche und psychische Gewalt in der Erziehung sind nicht tolerierbar. Mit dieser Änderung macht die Schweiz beim Kindesschutz einen grossen Schritt vorwärts und trägt dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes besser Rechnung.
Seit Jahrzehnten zeigt die Forschung klar, dass in der Kindheit erlittene Gewalt ein Risikofaktor für schwerwiegende psychische, soziale und gesundheitliche Folgen ist. Zahlreiche Studien belegen den Zusammenhang zwischen Gewalterfahrungen in der Kindheit und dem häufigeren Auftreten von Angststörungen, Depressionen, Suchterkrankungen, Beziehungsschwierigkeiten und gesundheitlichen Problemen im weiteren Lebensverlauf. Zudem betreffen die Folgen nicht nur die einzelne Person, sondern wirken sich über erhebliche gesundheitliche, soziale und wirtschaftliche Kosten auf die gesamte Gesellschaft aus.
Die Anerkennung des Rechts auf eine gewaltfreie Erziehung ist ein wichtiger Fortschritt beim Kindesschutz. Ein Rechtsgrundsatz ist jedoch nur dann voll wirksam, wenn er sich kohärent in die gesamte Rechtsordnung einfügt. Während das Zivilrecht die Unzulässigkeit von Gewalt in der Erziehung ausdrücklich festhält, stellt sich die Frage, inwiefern dieser Grundsatz eine Entsprechung im geltenden Strafrecht findet.
Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:
• Ist er der Ansicht, dass das geltende Strafrecht vollständig mit dem im ZGB verankerten Grundsatz übereinstimmt, wonach Kinder ein Recht auf eine Erziehung ohne körperliche Bestrafungen und erniedrigende Behandlungen haben?
• Falls er diese Kohärenz als gewährleistet erachtet (siehe Frage 1): Welcher genaue Artikel des geltenden Strafgesetzbuches schützt den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung konkret?
• Beabsichtigt der Bundesrat, die Anwendung des neuen Artikels 302 ZGB zu beobachten und basierend auf diesen Ergebnissen zu prüfen, ob gesetzliche Anpassungen nötig sind?
• Anhand welcher Kriterien wird er beurteilen, ob das neue Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung auch in der Praxis wirklich und ausreichend geschützt ist?
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 21.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
