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KI-Systeme für die Erstellung von Kinderpornografie: keine Toleranz
eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der den Besitz, die Bereitstellung, den Handel und die Verbreitung von KI-Systemen unter Strafe stellt, die speziell entwickelt oder trainiert wurden, um Darstellungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen zu erzeugen.
Das gezielte Trainieren von KI-Systemen zur Erzeugung pornografischen Materials sowie die Erstellung und Verbreitung von Anleitungen zum Trainieren und zur Nutzung solcher KI-Systeme müssen ebenfalls verboten werden.
Begründung
Angesichts der rasanten technologischen Fortschritte im Bereich der generativen künstlichen Intelligenz wird es immer einfacher, täuschend echte Bilder und Videos zu erstellen. Diese Möglichkeiten werden genutzt, um Bilder und Videos zu erzeugen, die sexuelle Gewalt gegen Kinder darstellen.
Im Jahr 2025 hat die Internet Watch Foundation bereits mehr als 3400 KI-generierte Videos identifiziert, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen, gegenüber 13 Videos im Jahr 2024. Der Einsatz von KI in diesem Bereich nimmt massiv zu.
Darstellungen sexueller Handlungen mit Minderjährigen, die mithilfe von KI-Systemen erzeugt werden, fallen unter Artikel 197 des Strafgesetzbuchs. Diese Bestimmung reicht jedoch nicht aus.
Kinderpornografisches Material wird mithilfe von Systemen erzeugt, die speziell darauf trainiert und ausgelegt sind, eine bestimmte Altersgruppe oder bestimmte Kinder so realistisch wie möglich darzustellen. Die Autoren und Autorinnen trainieren diese Modelle weiterhin mit Bildern von echten Kindern. Diese KI-Systeme werden in spezialisierten Foren angeboten, in denen Anleitungen zu ihrer Nutzung verbreitet werden.
Wer solche Systeme entwickelt, anbietet, weitergibt oder anderen deren Nutzung erklärt, verletzt die sexuelle Integrität der Kinder. Derzeit fällt das Erstellen solcher Darstellungen unter Artikel 197 des Strafgesetzbuchs, nicht jedoch die Entwicklung, das Trainieren und die Verbreitung von KI-Systemen, die ausschliesslich zum Zweck geschaffen wurden, solche rechtswidrigen Inhalte zu erstellen.
Diese Lücke im Strafgesetzbuch muss geschlossen werden.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 23.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
