Parlament / Geschäfte / 26.4522
Die persönliche Ausrüstung nach Ende der Dienstpflicht für alle Fälle aufbewahren
eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen und reglementarischen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass aus der Dienstpflicht entlassene Angehörige der Armee während drei bis fünf Jahren nach Ende der Dienstpflicht ihre persönliche Ausrüstung oder die Teile davon aufbewahren müssen, die im Fall einer Mobilmachung, eines Aufwuchses der Armee oder einer ausserordentlichen Lage benötigt würden. Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Aufbewahrung, Instandhaltung und Rücknahme sowie allfällig notwendige Ausnahmen.
Begründung
Bei ihrer Entlassung aus der Dienstpflicht müssen Angehörige der Armee heute mehrere wichtige Bestandteile ihrer persönlichen Ausrüstung zurückgeben.
In Anbetracht der Entwicklung der Sicherheitslage in Europa und der Notwendigkeit, die Aufwuchsfähigkeit unserer Armee zu stärken, sollte diese Praxis neu überdacht werden.
Im Fall einer schweren Krise könnte die Schweiz gezwungen sein, ihren Bestand an Armeeangehörigen schnell zu erhöhen. Kürzlich aus der Dienstpflicht Entlassene stellen diesbezüglich ein wertvolles Potenzial dar. Sie verfügen über eine noch aktuelle militärische Ausbildung. Die Rückgabe von Ausrüstung durch Angehörige der Armee, die eventuell einige Jahre später erneut ausgerüstet werden müssen, zieht einen zusätzlichen logistischen Aufwand nach sich und erfordert Material, Personal und finanzielle Mittel.
Das Behalten der Ausrüstung während drei bis fünf Jahren würde es ermöglichen, eine dezentrale und schnell verfügbare materielle Reserve zu schaffen. Diese Massnahme würde einen Aufwuchs erleichtern, die für eine Neuausrüstung notwendige Zeit beträchtlich verringern und den Druck auf die Lagerbestände und die Logistikinfrastruktur der Armee reduzieren.
Die betroffenen Ausrüstungsgegenstände blieben Eigentum des Bundes und müssten entsprechend den Vorschriften der Armee aufbewahrt und gepflegt werden.
Diese Massnahme würde die Dienstpflicht an sich nicht verlängern. Sie würde es jedoch ermöglichen, bereits zugeteiltes und dem Nutzer oder der Nutzerin angepasstes Material vorübergehend bei den aus der Dienstpflicht entlassenen Angehörigen der Armee zu belassen, damit es rasch verfügbar ist, wenn es die Umstände erfordern.
Vor dem Hintergrund, dass die Schweiz ihre Verteidigungsfähigkeit und Krisenvorsorge stärken muss, erscheint es wenig sinnvoll, individuelles Material systematisch zurückzufordern, wodurch kürzlich aus dem Dienst entlassene Armeeangehörige im Bedarfsfall in aller Eile wieder ausgerüstet werden müssten. Verbessern wir die Reaktionsfähigkeit unserer Armee durch eine einfache und kostengünstige Massnahme!
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 21.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
