Parlament / Geschäfte / 26.4523
Verhältnismässigkeit der Lernphase – Ausnahmeregelung für Lernende ab 18 Jahren
eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 22 Absatz 1bis der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51) dahingehend anzupassen, dass Personen, die den Lernfahrausweis der Kategorie B nach ihrem 18. Geburtstag erwerben, auf begründetes Gesuch hin von der obligatorischen einjährigen Lernphase befreit werden können. Sie müssen dafür einen der folgenden Nachweise erbringen:
1. Beruflicher Bedarf: Die Person ist in einem Beruf erwerbstätig oder in Ausbildung, für den der Führerausweis der Kategorie B Voraussetzung ist.
2. Fehlender zumutbarer ÖV-Anschluss: Am Wohn- oder Arbeitsort besteht kein zumutbarer Anschluss an den öffentlichen Verkehr.
Der Nachweis wird von der kantonalen Behörde auf Anfrage geprüft. Die anderen Bedingungen (Lernfahrausweis, Führerprüfung, Mindestalter von 18 Jahren) bleiben unverändert.
Begründung
Für 17-Jährige ist die einjährige Lernphase gerechtfertigt. Doch für Personen, die den Lernfahrausweis erst nach dem vollendeten 18. Altersjahr erwerben und die den Führerausweis aus beruflichen Gründen zeitnah benötigen, ist die obligatorische zwölfmonatige Wartezeit unverhältnismässig im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Der Bundesrat bestätigte ausserdem während der Herbstsession 2026, dass die methodischen Grundlagen des Evaluationsberichts zur Neuregelung der Lernphase erhebliche Lücken aufweisen: Einer der Hauptindikatoren des Berichts wurde weder durch empirische Daten gestützt noch im Rahmen des Peer Reviews behandelt. Es ist inakzeptabel, eine unverhältnismässig einschränkende Massnahme auf eine Evaluation zu stützen, deren Methodik unsicher ist.
Die Ausnahmeregelung ist vor jeglichem Missbrauch geschützt, weil für den beruflichen Bedarf oder den fehlenden zumutbaren ÖV-Anschluss ein Nachweis erbracht werden muss. Sie orientiert sich an Modellen vergleichbarer Länder.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 27.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
