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Aromastoffe in Nikotinprodukten. Schluss mit Kaufanreizen für Jugendliche!
eingereicht am 01.10.2026 in der Herbstsession 2026Erstrat: NationalratEingereicht (01.10.2026)
Weg durch die Räte
Die Beschlüsse der Räte und Kommissionen, im Wortlaut der Parlamentsdienste.
Noch kein Beschluss eines Rates oder einer Kommission.
Eingereichter Text
Der Bundesrat wird beauftragt, das Tabakproduktegesetz so zu ändern, dass die Attraktivität von Nikotinprodukten für Minderjährige mittels Neutralisierung der für diese Attraktivität verantwortlichen kommerziellen Elemente (Verpackung und Aromastoffe) verringert wird.
Begründung
Der Markt für Nikotinprodukte hat sich grundlegend gewandelt und richtet sich gezielt an Jugendliche. Laut der Erhebung Gesundheit und Lifestyle 2025 sowie der am 22. Juni 2026 erschienen Studie von KidsHealthCH, dem Schweizer Monitoring-System für die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen, sind E-Zigaretten bei den 15- bis 17-Jährigen mittlerweile genauso verbreitet wie herkömmliche Zigaretten, und rund vier von zehn minderjährigen Konsumierenden haben ihren Nikotinkonsum mit E-Zigaretten begonnen. Dieser Wandel beruht auf zwei kommerziellen Hebeln, die in der gesamten Produktpalette eingesetzt werden: einerseits milde, fruchtige und süsse Aromastoffe, die oft unter ansprechenden Bezeichnungen vermarktet werden, die Bitterkeit des Nikotins überdecken und den Einstieg durch einen «angenehmen» Geschmack erleichtern; andererseits das Verpackungsdesign, dessen Farben und Erscheinungsbild an Spielzeug oder Kosmetika erinnern und das somit Produkte verharmlost, die süchtig machen und ein Risiko für Herz, Kreislauf und Lunge darstellen.
Das geltende Bundesrecht geht jedoch auf keinen dieser Hebel ein. Das Tabakproduktegesetz (TabPG) und die Tabakprodukteverordnung (TabPV) regeln bereits alle diese Produkte – E-Zigaretten, Snus und Nikotinbeutel zum oralen Gebrauch – hinsichtlich des Mindestalters für die Abgabe, der Werbung und der Deklaration, sehen jedoch weder eine neutrale Verpackung noch Bestimmungen zur Bezeichnung und Aufmachung von Aromastoffen vor. Durch eine Änderung, die alle nikotinhaltigen Produkte abdeckt, würde die Umsetzung des Verkaufsverbots für elektronische Einwegzigaretten (Motion 23.3109) wirksamer, da damit verhindert wird, dass ein Ersatzangebot für Minderjährige attraktiv wird.
Schliesslich setzt der vorgeschlagene Querschnittansatz bei der Attraktivität an, ohne Erwachsenen den Zugang zu den Produkten zu verwehren oder deren Verkauf zu verbieten. Er knüpft an den Volkswillen an, der durch die 2022 angenommene Initiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabak» zum Ausdruck gebracht wurde.
So soll mit der Motion Folgendes erreicht werden:
1. Einführung neutraler und standardisierter Verpackungen für alle in der Schweiz legal vertriebenen aromatisierten Nikotinprodukte;
2. Regelung der Bezeichnung von Aromastoffen und Ausschluss von marketingstrategischen Bezeichnungen, die die Attraktivität der Produkte für Jugendliche steigern.
Quelle: Parlamentsdienste der Bundesversammlung, Bern, abgerufen am 21.10.2026. Rohdaten
Keine amtliche Veröffentlichung. Namen, Zahlen und die Texte der Abstimmungen stehen unverändert so, wie die Parlamentsdienste sie veröffentlichen.
